Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1991, Zlen. 90/19/0574, 91/19/0108, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. September 1990, Zl. 518.122/11-III/12/90, nicht stattgegeben und die Beschwerde gegen diesen Bescheid zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1991, die als Beschwerde gegen den oben zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen ist. Darin wird zum Ausdruck gebracht, daß die Begründung des Beschlusses vom 30. September 1991 unrichtig und aktenwidrig sei.
Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß das Verwaltungsgerichtshofgesetz (oder eine andere gesetzliche Vorschrift) eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorsieht.
Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Bei dieser Erledigung erübrigte sich die Erteilung eines Auftrages an den Beschwerdeführer zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel.