Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/19/0388

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0388

Entscheidungsdatum

13.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des E in Brasilien, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1991, Zlen. 90/19/0574, 91/19/0108, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1991, Zlen. 90/19/0574, 91/19/0108, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. September 1990, Zl. 518.122/11-III/12/90, nicht stattgegeben und die Beschwerde gegen diesen Bescheid zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1991, die als Beschwerde gegen den oben zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen ist. Darin wird zum Ausdruck gebracht, daß die Begründung des Beschlusses vom 30. September 1991 unrichtig und aktenwidrig sei.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß das Verwaltungsgerichtshofgesetz (oder eine andere gesetzliche Vorschrift) eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorsieht.

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Bei dieser Erledigung erübrigte sich die Erteilung eines Auftrages an den Beschwerdeführer zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190388.X00

Im RIS seit

13.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1991190388_19920113X00

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