Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/19/0327

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0327

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AHR;
AVG §79a;
PauschV VwGH 1991;
RAT;
VwGG §47;
VwGG §49;
VwGG §52 Abs1;
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde

1. des T, 2. des J, 3. des K und 4. des N, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 8. August 1991, Zl. Senat-B-91-011, betreffend Kostenersatz in Angelegenheiten wegen Außerlandesschaffung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den von den Beschwerdeführern in EINEM Schriftsatz erhobenen Beschwerden gegen ihre zwangsweise Außerlandesschaffung, in denen Kosten von insgesamt S 31.842,72 verzeichnet worden waren, wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 8. August 1991 gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, daß die Beschwerdeführer an bestimmten Tagen durch Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat rechtswidrigerweise außer Landes geschafft worden seien. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde darüberhinaus ausgesprochen, daß der Bund dem Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in der Höhe von S 10.604,88 innerhalb von zwei Wochen zu ersetzen habe. In diesem Betrag sei auch der Kostenersatz für die - die übrigen Beschwerdeführer betreffenden - Beschwerden enthalten, über die die belangte Behörde mit Bescheiden vom 8. August 1991 entschieden habe. Das Kostenmehrbegehren wurde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid - soweit damit das Kostenmehrbegehren abgewiesen wurde - richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162) hat sich die Behörde bei Entscheidungen über den Kostenersatz gemäß Paragraph 79 a, AVG an den Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG über den Kostenersatz in Verbindung mit der auf Paragraph 49, VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, zu orientieren, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die in der soeben zitierten Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind. Da sich die belangte Behörde bei ihrer Kostenentscheidung nicht von diesen Grundsätzen leiten ließ, sondern von den "AHR" in Verbindung mit dem "RATG" ausging, ist ihr Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, daß im Lichte des vorangeführten Erkenntnisses ein geringerer als der zuerkannte Kostenersatz zuzusprechen gewesen wäre, weil nur ein einziger (zu honorierender) Schriftsatz eingebracht worden sei, so übersieht sie, daß nach dem sinngemäß zur Anwendung kommenden Paragraph 52, Absatz eins, VwGG dann, wenn von mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

Der Bescheid war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190327.X00

Im RIS seit

17.02.1992

Dokumentnummer

JWT_1991190327_19920217X00

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