Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/19/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0198

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Index

Polizeirecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung

Norm

B-VG Art130 Abs2
FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575
GrKontrG 1969 §15
PaßG 1969 §25 Abs1
PaßG 1969 §25 Abs2
PaßG 1969 §25 Abs3
PaßG 1969 §25 Abs3 litd
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Lutz T in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Mai 1991, Zl. IV-357.507/FrB/91, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers - eines deutschen Staatsangehörigen - auf Erteilung eines unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerkes gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, des Paßgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422, (PaßG) abgelehnt.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer zumindest seit 1987 ohne Sichtvermerk und daher unerlaubt in Österreich aufhalte. Er sei bisher in Österreich nicht erwerbstätig gewesen und beziehe "auf freiwilliger Basis des Sozialamtes der Stadt Wien" eine Sozialhilfe von monatlich S 5.189,--. Er sei ledig und habe keine sonstigen familiären Bindungen in Österreich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1969,, dürfen Deutsche, die Inhaber bestimmter Ausweispapiere sind, ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Deutsche, die sich länger als drei Monate in der Republik Österreich aufhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen nach Absatz 2, des genannten Artikels neben bestimmten Ausweispapieren einen Sichtvermerk.

Der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, PaßG zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Gesetzes vorliegt. Nach Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach Paragraph 25, Absatz 3, leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (Litera d,) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Wohl hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die zitierte Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG nicht angeführt, doch läßt sich den dargestellten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, daß die belangte Behörde auch auf diesen Versagungsgrund Bezug genommen hat. Sollte sie das Vorliegen zumindest dieses Versagungsgrundes rechtens bejaht haben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine (für den Beschwerdeführer ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des Paragraph 25, Absatz eins und 2 PaßG zu treffen. Weiters bliebe bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 25, Absatz 3, PaßG für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 25, Absatz eins und 2 leg. cit. zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kein Raum vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. August 1991, Zl. 91/19/0236).

Die Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG ist aus folgenden Erwägungen nicht rechtswidrig:

Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß er sich seit 1987 ohne Sichtvermerk in Österreich aufhalte. Damit verstieß er gegen Artikel 2, Absatz 2, des oben angeführten Abkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1969,. Ob er deswegen bestraft wurde oder wird, ist nicht entscheidend. Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde zum Vorwurf macht, nicht erhoben zu haben, aus welchen Gründen er die Antragstellung auf Erteilung eines Sichtvermerkes unterlassen habe, so entbehrt dieses Vorbringen mangels Konkretisierung der maßgebenden Umstände jeglicher Relevanz. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das oben angeführte Erkenntnis), daß die Rechtsordnung der Beachtung der zwischenstaatlichen Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt. Die von der belangten Behörde - unter anderem auch - im Hinblick auf die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde (Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG), getroffene Entscheidung, dem Beschwerdeführer den begehrten Sichtvermerk zu versagen, entspricht daher dem Gesetz.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde - ohne daß auf das weitere Vorbringen eingegangen werden müßte - erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen .

Wien, am 30. September 1991

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190198.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1991190198_19910930X00

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