Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der OÖ Landesregierung vom 13. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen der am 19. Jänner 1989 in Linz begangenen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der OÖ Landesregierung vom 13. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen der am 19. Jänner 1989 in Linz begangenen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 bestraft.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid ausschließlich deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde im Hinblick auf die durch die Kraftfahrbehörde erster Instanz - im Sinne einer Vorfragenentscheidung - durch rechtskräftigen Bescheid vom 25. April 1991 verfügte Einstellung des ihm gegenüber eingeleiteten Verfahrens über die Entziehung seiner Lenkerberechtigung bindend davon auszugehen gehabt hätte, daß der Nachweis der Begehung der ihm zur Last gelegten Übertretung nicht zu erbringen sei.
Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen nicht im Recht:
Gemäß § 38 AVG (§ 24 VStG) ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheide zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG (Paragraph 24, VStG) ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheide zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einer Vorfrage eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches - von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1986, Zl. 86/05/0124). Die bindende Wirkung einer Vorfragenentscheidung tritt nur dann ein, wenn die Behörde, von der diese Entscheidung stammt, zuständig war, über die Vorfrage als Hauptfrage zu entscheiden (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 243). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einer Vorfrage eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches - von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1986, Zl. 86/05/0124). Die bindende Wirkung einer Vorfragenentscheidung tritt nur dann ein, wenn die Behörde, von der diese Entscheidung stammt, zuständig war, über die Vorfrage als Hauptfrage zu entscheiden vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 243).
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens über die Entziehung seiner Lenkerberechtigung bedeutet, daß nach Ansicht der Kraftfahrbehörde die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht gegeben waren. Auch wenn die Kraftfahrbehörde davon ausgegangen sein sollte, daß keine - die Annahme mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigende - "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e leg. cit. (daß der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Art. IX Abs. 1 Z. 3 EGVG 1950 zu beurteilen ist) vorliegt, ergibt sich daraus noch nicht, daß die belangte Behörde an eine solche Annahme im Sinne einer Vorfragenentscheidung gebunden wäre, weil die Frage, ob der Beschwerdeführer "eine Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat", nicht von der Kraftfahrbehörde (vgl. die Vollzugsbestimmungen des § 136 KFG 1967), sondern von der für die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 zuständigen Behörde (§ 94a StVO 1960) zu entscheiden ist. Für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Frage, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu verantworten hat, ist daher die von der Kraftfahrbehörde getroffene Entscheidung, das Verfahren über die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers einzustellen, selbst dann keine Vorfragenentscheidung, wenn die Kraftfahrbehörde der Meinung war, daß dem Beschwerdeführer der Vorwurf der Begehung dieser Übertretung nicht gemacht werden kann. Diese von der für die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 zuständigen belangten Behörde zu beantwortende Frage ist vielmehr für die Kraftfahrbehörde im Rahmen des Verfahrens gemäß § 73 KFG 1967 eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, weshalb auf Grund des angefochtenen Bescheides nach einer allfälligen Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 3 AVG für die Kraftfahrbehörde mit bindender Wirkung festzustehen hätte, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 erfüllt sind. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens über die Entziehung seiner Lenkerberechtigung bedeutet, daß nach Ansicht der Kraftfahrbehörde die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht gegeben waren. Auch wenn die Kraftfahrbehörde davon ausgegangen sein sollte, daß keine - die Annahme mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigende - "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, leg. cit. (daß der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG 1950 zu beurteilen ist) vorliegt, ergibt sich daraus noch nicht, daß die belangte Behörde an eine solche Annahme im Sinne einer Vorfragenentscheidung gebunden wäre, weil die Frage, ob der Beschwerdeführer "eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat", nicht von der Kraftfahrbehörde vergleiche die Vollzugsbestimmungen des Paragraph 136, KFG 1967), sondern von der für die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 zuständigen Behörde (Paragraph 94 a, StVO 1960) zu entscheiden ist. Für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Frage, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu verantworten hat, ist daher die von der Kraftfahrbehörde getroffene Entscheidung, das Verfahren über die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers einzustellen, selbst dann keine Vorfragenentscheidung, wenn die Kraftfahrbehörde der Meinung war, daß dem Beschwerdeführer der Vorwurf der Begehung dieser Übertretung nicht gemacht werden kann. Diese von der für die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 zuständigen belangten Behörde zu beantwortende Frage ist vielmehr für die Kraftfahrbehörde im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 73, KFG 1967 eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, weshalb auf Grund des angefochtenen Bescheides nach einer allfälligen Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3, AVG für die Kraftfahrbehörde mit bindender Wirkung festzustehen hätte, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 erfüllt sind.
Für die belangte Behörde ergaben sich sohin aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einstellung des Verfahrens über die Entziehung der Lenkerberechtigung keine im Zusammenhang mit § 38 AVG relevanten Rechtswirkungen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Für die belangte Behörde ergaben sich sohin aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einstellung des Verfahrens über die Entziehung der Lenkerberechtigung keine im Zusammenhang mit Paragraph 38, AVG relevanten Rechtswirkungen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.