Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. das hg. Erkenntis vom 21. Mai 1969, Slg. NF Nr. 7572/A), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 17. Jänner 1991 (Donnerstag) zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) am Donnerstag, dem 28. Februar 1991. Die mit 5. März 1991 datierte und am 7. März 1991 der Strafvollzugsanstalt übermittelte Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen vergleiche das hg. Erkenntis vom 21. Mai 1969, Slg. NF Nr. 7572/A), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 17. Jänner 1991 (Donnerstag) zugestellt. Die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde endete daher gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG (Paragraph 62, Absatz eins, VwGG) am Donnerstag, dem 28. Februar 1991. Die mit 5. März 1991 datierte und am 7. März 1991 der Strafvollzugsanstalt übermittelte Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.