Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/11/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/11/0096

Entscheidungsdatum

04.02.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §3 litc;
B-VG Art9a Abs3;
EGVG Art2 Abs2 A Z27;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §16;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §35;
ZustG §17;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §4;
ZustG §7;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 9a heute
  2. B-VG Art. 9a gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. B-VG Art. 9a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 9a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  5. B-VG Art. 9a gültig von 09.07.1975 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1975
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des NN in S, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 25. Juni 1991, Zl. S/60/06/02/50, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Salzburg vom 25. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 36 des Wehrgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,, in der derzeit gültigen Fassung" (richtig: Paragraph 35, des Wehrgesetzes 1990) zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer vom 1. Oktober 1991 an einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der (im Jahre 1960 geborene) Beschwerdeführer, bei dem es sich unbestrittenermaßen um einen österreichischen Staatsbürger handelt, macht ausschließlich geltend, daß er sich ständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, er daher nicht verpflichtet sei, in Österreich Wehrdienst zu leisten, und demnach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gegeben gewesen seien.

Dieser Rechtsansicht des Beschwerdeführers, für die er selbst keine gesetzliche Grundlage nennt, kann nicht gefolgt werden, findet sie doch weder im Wehrgesetz 1990 (WG) noch sonst ihre Deckung. Es kommt im gegebenen Zusammenhang lediglich auf die österreichische Staatsbürgerschaft des Wehrpflichtigen (siehe Artikel 9 a, Absatz 3, B-VG, Paragraphen 15, Absatz eins und 16 WG), nicht aber darauf an, ob er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz hat oder sich zumindest hier aufhält.

Paragraph 17, Absatz 6, letzter Satz WG regelt dementsprechend im Zusammenhang mit der grundsätzlich erforderlichen Bewilligung zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst ausdrücklich den Fall, daß ein Wehrpflichtiger seinen ordentlichen Wohnsitz unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer - im Sinne des Beschwerdevorbringens - ungeachtet seiner Anmeldung nach dem Meldegesetz in Salzburg am 29. Mai 1991, die nach der Aktenlage den Anlaß für die Erlassung des Einberufungsbefehles gegeben hat, dort weder einen ordentlichen Wohnsitz begründet noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen haben sollte, wäre daher für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Bemerkt sei auch, daß das Fehlen einer Abgabestelle des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 4, Zustellgesetz an dem Ort, an dem vor Hinterlegung der gegenständlichen Sendung auf Grund des Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Zustellgesetz zwei vergebliche Zustellversuche durchgeführt wurden, an der rechtswirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts ändern würde, weil der Beschwerdeführer die Sendung behoben hat, sie ihm also tatsächlich zugekommen ist und damit in diesem Zeitpunkt ein allfälliger Zustellmangel gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz geheilt worden wäre.

Von Bedeutung ist allerdings noch die Beantwortung der (von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufgeworfenen) Frage, ob die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides örtlich zuständig war. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, WG sind unter anderem Wehrpflichtige vom zuständigen Militärkommando mit Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst einzuberufen, wobei jedoch in den Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nichts näheres bestimmt ist. Es kommt daher - im Hinblick darauf, daß das AVG gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 27, EGVG auf das behördliche Verfahren der Militärkommanden anzuwenden ist - Paragraph 3, Ziffer 3, AVG zum Tragen, wonach sich die örtliche Zuständigkeit dann, wenn kein Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt des Beteiligten vorhanden ist, nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland richtet. Dieser war aber in Ansehung des Beschwerdeführers nach der unbedenklichen Aktenlage in Salzburg gegeben.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110096.X00

Im RIS seit

04.02.1992

Dokumentnummer

JWT_1991110096_19920204X00

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