Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/09/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/09/0228

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §123;
  1. BDG 1979 § 105 heute
  2. BDG 1979 § 105 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 105 gültig von 31.07.2016 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 105 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. BDG 1979 § 105 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 105 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  9. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. BDG 1979 § 105 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  11. BDG 1979 § 105 gültig von 01.08.1986 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  12. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.1980 bis 31.07.1986
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des XY in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Landesschulrat für Niederösterreich vom 18. November 1991, Zl. I/Disz.-4447/1-1991, betreffend Einleitungsbeschluß, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Z. Der angefochtene Bescheid hat folgenden Wortlaut:

"Beschluß

Die Disziplinarkommission beim Landesschulrat für Niederösterreich, Senat römisch drei für Leiter und Lehrer an technischen Lehranstalten, hat am 4. November 1991 durch Vortr. HR Dr. W als Senatsvorsitzenden sowie Dir. Dr. H und Dir. Dipl. Ing. R als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates beschlossen, gegen FL XY, geb. n1.nn.19nn, wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, gem. Paragraph 123, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 i.d.g.F., ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

FL XY wird vorgeworfen, im Mai und Juni dieses Jahres Dienstaufträge nicht befolgt sowie Schüler, entgegen seiner Verpflichtung zur Aufsichtsführung, unbeaufsichtigt in der Klasse gelassen zu haben.

Begründung

Die FL XY angelasteten Dienstpflichtverletzungen gründen sich auf den Bericht der Direktion der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Z vom 26.6.1991, welche als Disziplinaranzeige zu werten ist.

Im Hinblick auf die konkrete und schlüssige Darstellung der Vorkommnisse war gem. Paragraph 123, BDG 1979 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beschließen."

Weiters enthält der angefochtene Bescheid noch eine Rechtsmittelbelehrung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 123, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, leg. cit. ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet (die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen) wird, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen in ihrem Zusammenhang mit Paragraph 118, BDG 1979, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (Paragraph 105, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 37, 39, 60, AVG) verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, daß es sich bei dem Schreiben der Direktion der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Z vom 26. Juni 1991, auf das die belangte Behörde den Einleitungsbeschluß stützt, nicht um eine Disziplinaranzeige handle. Die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Schreiben angeblich erfolgte konkrete und schlüssige Darstellung der Vorkommnisse genüge keinesfalls der Begründungspflicht. Insbesondere könnten im Hinblick auf die Fassung des angefochtenen Bescheides nur Vermutungen darüber angestellt werden, welche Nichtbefolgung von Dienstaufträgen dem Beschwerdeführer angelastet werden sollten. Was den Vorwurf der Verletzung der Verpflichtung zur Aufsichtsführung betreffe, werde weder erörtert, welchen Umfang diese Verpflichtung habe, noch woraus sie hervorgehe, noch ob oder welche Rechtfertigungsgründe der Beschwerdeführer hiefür gegeben habe. Damit sei auch in dieser Beziehung die Annahme eines ausreichenden Verdachtes nicht gedeckt. Hinzu komme, daß der Beschwerdeführer vor Verfahrenseinleitung überhaupt nicht gehört worden sei. Auch wenn dies nicht ausnahmslos und immer erforderlich sei, so lasse doch das bereits genannte Schreiben vom 26. Juni 1991 so viele Fragen offen, daß eine Anhörung unverzichtbar gewesen wäre.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Für den Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 kommen die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt vergleiche insbesondere Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 90/09/0192, und die dort weiters angegebenen Judikaturhinweise).

Den dargelegten Erfordernissen wird der angefochtene Einleitungsbeschluß in keiner Weise gerecht.

Dem Einleitungsbeschluß ist insbesondere nicht zu entnehmen hinsichtlich welcher konkreter Handlungen der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht. Weiters wäre die belangte Behörde im Hinblick auf die in den Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG 1950 festgelegte Begründungspflicht verhalten gewesen, den Grund für die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen. Sie unterließ jedoch jede Begründung und beschränkte ihre Ausführungen auf einen Hinweis auf einen datumsmäßig bezeichneten Bericht, der als Disziplinaranzeige zu werten sei.

Da dem angefochtenen Bescheid eine hinlängliche Präzisierung der dem Beschwerdeführer angelasteten Dienstpflichtverletzungen ebenso fehlt wie eine inhaltiche Begründung, ist der angefochtene Bescheid, insbesondere auch deshalb, weil der genannte Mangel den Verwaltungsgerichtshof daran hindert, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes zu überprüfen, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu können vergleiche im Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0193).

Die Entscheidung selbst konnte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG im Dreiersenat erfolgen, weil die behandelte Rechtsfrage durch die bisherige Judikatur klargestellt ist.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen. Damit erübrigt sich ein Abspruch über die beantragte aufschiebende Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090228.X00

Im RIS seit

20.02.1992

Dokumentnummer

JWT_1991090228_19920220X00

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