Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/09/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/09/0036

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMFG §9 Abs1;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;
  1. AMFG § 9 heute
  2. AMFG § 9 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 9 gültig von 07.09.1990 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1990
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4b heute
  2. AuslBG § 4b gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der A-GmbH gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 31. Jänner 1991, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11. 510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei stellte am 18. Oktober 1990 beim Arbeitsamt Metall-Chemie den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den jugoslawischen Staatsangehörigen G für die Tätigkeit eines Schweißers.

Diesen Antrag lehnte die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 26. November 1990 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ab. Die Begründung beschränkt sich nach Wiedergabe des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG auf folgende Ausführung:

"Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Schweißer/innen Arbeitssuchende vorgemerkt sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen. Es spricht daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung."

Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei ein von der belangten Behörde als Berufung gewertetes Schreiben vom 4. Dezember 1990 ein, mit dem sie auf betriebsbedingte Besonderheiten und auf diesbezüglich notwendige Fachkenntnisse, die der beantragte Ausländer angeblich aufweise, verwies und berücksichtigungswürdige Gründe familiärer Natur (- die Gattin des beantragten Ausländers sei im Besitz einer Arbeitsbewilligung, sei aber nicht in der Lage beide zu ernähren -) vorbrachte.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung wird nach zusammengefaßter Darstellung der Rechtslage (Paragraphen 3, Absatz eins und Absatz 2, 4, Absatz eins, 4 b, AuslBG) weiter ausgeführt:

Es sei festgestellt worden, daß der beantragte Ausländer laut vorgelegten Meldezetteln von 8/89 bis 12/89 und von 6/90 bis laufend in Österreich "aufhältig" gewesen sei bzw. sei. Weiters sei festgestellt worden, daß der beantragte Ausländer nicht unter die begünstigende Übergangsbestimmung des Paragraph 32, der Novelle 1990 zum AuslBG falle. Danach sei für Ausländer, die zumindest seit dem 1. April 1990 ununterbrochen in Österreich gemeldet seien, dies durch Meldezettel nachweisen könnten und für die bis zum 31. Oktober 1990 der gegenständliche Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht worden sei, eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erteilen. Da diese Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, sei im gegenständlichen Fall die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu prüfen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei habe einen Schweißer gesucht und für den genannten Ausländer die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beantragt. Es sei zwar eine Bescheinigung über die Ausbildung des genannten Ausländers in Jugoslawien zum Schweißer vorgelegen, jedoch werde diese in Österreich nicht anerkannt. Derzeit sei eine Ersatzstellung durch inländische und ausländische ungeprüfte Schweißer, die Arbeitslosengeld bezögen und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden, möglich. An der Vermittlung dieser Personen bestehe - im Hinblick auf die für einen Großteil dieser Personen aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung- ein dringendes öffentliches Interesse; diesem Personenkreis sei primär die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu ermöglichen.

Es sei festgestellt worden, daß der beantragte Ausländer noch keine entsprechenden Dienstverhältnisse in Österreich habe nachweisen können, auf Grund deren er Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hätte. Es seien der beschwerdeführenden Partei an Stelle des beantragten Ausländers beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stehende Arbeitskräfte angeboten worden. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch solche Arbeitskräfte ausdrücklich abgelehnt. Damit habe die beschwerdeführende Partei ihr Desinteresse an der Deckung eines konkreten Arbeitskräftebedarfes bekundet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Maßgebende Rechtsgrundlage für die Entscheidung der belangten Behörde ist Paragraph 4, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,.

Nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn

a) die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und

b) wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Hinsichtlich der Prüfung der Arbeitsmarktlage im Sinne des genannten Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist im Paragraph 4 b, AuslBG festgelegt, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zuläßt, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Personen, die bestimmt genannten begünstigten Gruppen (Inländer, Flüchtlinge, Ausländer, mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Ausländer, bei denen berücksichtigungswürdische Gründe vorliegen ....) in der mit der Aufzählung angegebenen Reihenfolge angehören, vermittelt werden können.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der beantragte Ausländer nicht unter die Übergangsbestimmungen nach Paragraph 32, AuslBG fällt. Weiters ist unbestritten geblieben, daß der beantragte Ausländer noch keine entsprechenden Dienstverhältnisse in Österreich nachweisen kann, auf Grund deren er Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hätte.

Die Behörde stützt ihre Ablehnung darauf, daß die beschwerdeführende Partei einen Schweißer gesucht habe, die einschlägige Ausbildung des beantragten Ausländers in Österreich nicht anerkannt werde und eine Ersatzstellung durch inländische und ausländische ungeprüfte Schweißer, die in Bezug von Arbeitslosengeld und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden, möglich sei.

Daran ist im Sinne des Paragraph 4 b, AuslBG richtig, daß inländische und ausländische Arbeitssuchende, die Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, soferne sie die objektiv berechtigten Anforderungen an den zu besetzenden Arbeitsplatz erfüllen, vorrangig zu vermitteln sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG, die im gegenständlichen Zusammenhang nur im Hinblick auf die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, erfolgte Einfügung des Paragraph 4 b, hinsichtlich der bevorzugt zu vermittelnden Personen zu modifizieren ist, muß aber auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermitlungsverfahrens, das von Amts wegen unter Beteiligung des Antragstellers durchzuführen ist, vorerst festgestellt sein, für welche Beschäftigung diese Bewilligung konkret beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes - unter Beachtung der Regelung des Paragraph 4 b, AuslBG - diese konkrete Beschäftigung (des für sie in Aussicht genommenen Ausländers) zuläßt. Das wird immer dann der Fall sein, wenn nicht feststeht, daß für die Beschäftigung wenigstens eine der bevorzugt zu vermittelnden Personen entsprechend der im Paragraph 4 b, AuslBG enthaltenen Reihenfolge zur Verfügung steht, die bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben.

Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die nach den vorstehenden Rechtsausführungen über eine Prüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zugrunde zu legen sind.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, des nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 30, EGVG anwendbaren AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. In der Begründung sind gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Den dargelegten Anforderungen entspricht weder das von der belangten Behörde abgeführte Verfahren, noch die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Es bleibt offen, ob es sich nicht bei den von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung geäußerten Vorbringen hinsichtlich der an den zu besetzenden Arbeitsplatz gestellten Anforderungen noch um eine zulässige, objektiv gerechtfertigte Modifikation der ursprünglich mit "Schweißer" bezeichneten beruflichen Tätigkeit handelt vergleiche beispielsweise Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/09/0040). Ausgehend von der beantragten beruflichen Tätigkeit "Schweißer" ist es aber jedenfalls nicht gerechtfertigt, daß seitens der Behörde deshalb, weil das diesbezügliche Zeugnis des beantragten Ausländers in Österreich angeblich nicht anerkannt wird, das Anforderungsprofil auf "ungeprüfte Schweißer" abzuändern.

In der entscheidungswesentlichen Frage der Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung beschränkt sich die belangte Behörde auf allgemeine Ausführungen, ohne - im Sinne der vorher genannten Rechtsprechung - durch entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen und Erörterungen dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfgende Kontrolle des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit in dieser Hinsicht zu ermöglichen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, daß der beschwerdeführenden Partei in Vermittlungsvormerkung stehende Arbeitskräfte angeboten, diese aber ausdrücklich abgelehnt worden seien, bleibt aus mehreren Gründen, mangelhaft. Wie bereits vorher dargelegt, entbehrt die Frage der berechtigten Anforderungen an den zu besetzenden Arbeitsplatz hinreichender Feststellungen.

Weiters enthält der Bescheid erster Instanz nur die Aussage, daß auf dem relevaten Teilarbeitsmarkt Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für eine Vermittlung in Betracht kämen und deshalb die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung spreche. Daraus folgt aber nicht, daß seitens der Behörde eine konkrete Ersatzkraftstellung versucht worden ist. Der Hinweis in der Gegenschrift, das Arbeitsamt habe eine Ersatzkraftstellung angeboten, der Beschwerdeführer darauf aber nicht reagiert, steht mit diesem Wortlaut der Begründung des erstinstanzlichen bescheides im Gegensatz und findet auch in der Aktenlage keine Deckung. Der diesbezüglichen Erklärung der belangten Behörde in der Gegenschrift, das "EDV-mäßige" Schreiben vom 8. November 1990 sei nach "Bescheiddruck" nachträglich nicht mehr "ausdruckbar", kann - ausgehend von den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens - keine für die Ansicht der Behörde stützende Funktion zugebilligt werden. Mangels jeglicher konkreter Angabe im angefochtenen Bescheid bzw. nachvollziehbarer Unterlagen bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens bleibt auch offen, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Feststellung gelangt, der beschwerdeführenden Partei seien in Vormerkung stehende Arbeitskräfte angeboten worden und diese seien AUSDRÜCKLICH abgelehnt worden. Sollte dieser Schluß allenfalls aus dem Nichtvorliegen eines "aktuellen Vermittlungsauftrages" gezogen worden sein oder damit im Zusammenhang stehen, wird jedenfalls darauf hingewiesen, daß es eines solchen zusätzlich zum Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu stellenden Antrages nicht bedarf vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1991, Zl. 91/09/0009).

Aus den vorher dargelegten Gründen, mangels entsprechender Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes, des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und einer entsprechenden Begründung für die Entscheidung der Behörde, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit vorzunehmen. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, daß darauf Bedacht zu nehmen sein wird, daß der beantragte Ausländer gegebenenfalls aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu der nach Paragraph 4 b, Ziffer 3, AuslBG begünstigten Gruppe zu zählen sein wird und ihm daher nur die unter Ziffer eins und Ziffer 2, der genannten Bestimmung fallenden Personen vorgezogen werden dürften.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes , Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090036.X00

Im RIS seit

26.06.1991

Dokumentnummer

JWT_1991090036_19910626X00

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