Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/09/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/09/0012

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §106;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §97 Z3 idF 1983/137;
FinStrG §124 Abs1;
  1. BDG 1979 § 97 heute
  2. BDG 1979 § 97 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 97 gültig von 05.03.1983 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. FinStrG Art. 1 § 124 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 124 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 124 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 124 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  5. FinStrG Art. 1 § 124 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 124 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 25. Juli 1990, GZ 46/6-DOK/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor der Gendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Kommandant der Verkehrsabteilung, Autobahn-Außenstelle A.

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 5. April 1990 das mit ihrem Beschluß vom 8. November 1988 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979) eingestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und focht die erstinstanzliche Entscheidung insoweit an, als das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979, und nicht nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 eingestellt wurde.

Diese Berufung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1990 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerichteten Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid mit Beschluß vom 27. November 1990, B 1148/90, ab, weil spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien. Gleichzeitig wurde die Beschwerde nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0098, hat der Gerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1990 mit der Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, es sei im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, daß es einem Beschuldigten nicht verwehrt sein könne, die mit einer Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Er hat dazu weiters ausgeführt, die rechtliche Möglichkeit, daß beide Parteien des Disziplinarverfahrens (Disziplinaranwalt und Beschuldigter) eine auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, stelle einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Mißbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Da dem im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen Bescheid dieselbe (rechtsirrige) Rechtsauffassung der belangten Behörde zu Grunde liegt, war auch dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090012.X00

Im RIS seit

25.04.1991

Dokumentnummer

JWT_1991090012_19910425X00

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