Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor der Gendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Kommandant der Verkehrsabteilung, Autobahn-Außenstelle A.
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 5. April 1990 das mit ihrem Beschluß vom 8. November 1988 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 zweiter Halbsatz iVm § 94 Abs. 1 Z. 1 bzw. gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) eingestellt. Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 5. April 1990 das mit ihrem Beschluß vom 8. November 1988 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979) eingestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und focht die erstinstanzliche Entscheidung insoweit an, als das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979, und nicht nach § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eingestellt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und focht die erstinstanzliche Entscheidung insoweit an, als das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979, und nicht nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 eingestellt wurde.
Diese Berufung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 als unzulässig zurückgewiesen. Diese Berufung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1990 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerichteten Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid mit Beschluß vom 27. November 1990, B 1148/90, ab, weil spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien. Gleichzeitig wurde die Beschwerde nach Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerichteten Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid mit Beschluß vom 27. November 1990, B 1148/90, ab, weil spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien. Gleichzeitig wurde die Beschwerde nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Mit Erkenntnis vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0098, hat der Gerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1990 mit der Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, es sei im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, daß es einem Beschuldigten nicht verwehrt sein könne, die mit einer Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Er hat dazu weiters ausgeführt, die rechtliche Möglichkeit, daß beide Parteien des Disziplinarverfahrens (Disziplinaranwalt und Beschuldigter) eine auf § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, stelle einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Mißbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Mit Erkenntnis vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0098, hat der Gerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1990 mit der Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, es sei im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, daß es einem Beschuldigten nicht verwehrt sein könne, die mit einer Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Er hat dazu weiters ausgeführt, die rechtliche Möglichkeit, daß beide Parteien des Disziplinarverfahrens (Disziplinaranwalt und Beschuldigter) eine auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, stelle einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Mißbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
Da dem im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen Bescheid dieselbe (rechtsirrige) Rechtsauffassung der belangten Behörde zu Grunde liegt, war auch dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Da dem im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen Bescheid dieselbe (rechtsirrige) Rechtsauffassung der belangten Behörde zu Grunde liegt, war auch dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.