Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/07/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/07/0075

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfGG §8;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §9 Abs6;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Zusammenlegungsgemeinschaft S, vertreten durch den Obmann M, dieser vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 18. April 1991, Zl. LAS - 180/39-88, betreffend Zusammenlegungsplan S, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren S hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht mit Bescheid vom 28. Juli 1988 den Zusammenlegungsplan erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 1991 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984, (FLG), als unbegründet ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Ihre Befugnis zur Geltendmachung von Verfahrensverstößen führt die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, FLG und des Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. zurück. Sie bringt insbesondere Mängel bei der Abfindungsabrechnung und bei der Grundentschädigung vor. Weiters wendet sie sich gegen die Übernahme eines Interessentenweges durch die Gemeinde S, gegen die Unterlassung der Berücksichtigung des im Jahr 1981 für diese Gemeinde erlassenen Flächenwidmungsplanes und dagegen, daß der angefochtene Bescheid vor Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen worden sei.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FLG bilden die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, die Zusammenlegungsgemeinschaft. Gemäß Absatz 2, dieses Paragraphen hat die Zusammenlegungsgemeinschaft die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag der Agrarbehörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung nach diesem Gesetz ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. hat der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft in einer Vollversammlung über die bisher durchgeführten und im laufenden Jahr beabsichtigten Baumaßnahmen und über sonstige wichtige Angelegenheiten zu berichten.

Aus diesen Gesetzesstellen sowie aus Paragraph 74, Absatz eins, Litera b, FLG, demzufolge die Zusammenlegungsgemeinschaft Partei im Zusammenlegungsverfahren ist, ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wohl berechtigt ist, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, als Partei kann sie aber nur insoweit auftreten, als entweder Rechte an allenfalls von ihr gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. erworbenen Grundstücken oder ihr zur Besorgung zugewiesene Aufgaben Gegenstand eines Verfahrens sind. Die Bekämpfung eines allfälligen Eingriffes der Agrarbehörden in die Rechte anderer Parteien - also auch in die ihrer Mitglieder - kommt ihr keinesfalls zu vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 90/07/0023).

Aus der - im Gesetz enthaltenen - Zuerkennung der Parteistellung im Verwaltungsverfahren kann noch nicht abgeleitet werden, daß der damit beliehenen Person außer dem Anspruch auf Mitwirkung im Verwaltungsverfahren auch ein Anspruch auf Beachtung eines ihr gesetzlich zuerkannten Rechtsgutes bestimmter Art erwachsen sei. Ein solcher Anspruch müßte vielmehr aus der jeweils zur Anwendung kommenden Norm ableitbar sein und damit erst könnte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Bezeichnung jenes Rechtes ermöglicht werden, in dem verletzt zu sein der Beschwerdeführer behaupten muß, um berechtigtermaßen vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führen zu können vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S 417, erster Absatz, angeführte Judikatur). Die Beschwerdeführerin hat nun weder geltend gemacht, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte an in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften betroffen würden, noch vorgebracht, durch diesen Bescheid würden die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben oder Maßnahmen berührt. Damit hat sie aber nicht die Verletzung eines ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes dargetan, woraus sich die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt vergleiche die in Dolp, aaO., S 417 f angeführte Judikatur). Diese war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Zu der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Auffassung, die Beschwerde wäre deshalb zurückzuweisen gewesen, weil ihr keine Beschlußfassung des zuständigen Organes der Zusammenlegungsgemeinschaft zugrundegelegen sei, ist festzuhalten, daß gemäß Paragraph 9, Absatz 6, FLG der Obmann die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen vertritt. Da somit die für die Beschwerdeführerin maßgeblichen, ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen von einer nicht beschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes nach außen schlechthin sprechen, kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Beschwerde nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden vergleiche die in Dolp, aaO., S 449 f angeführte Judikatur).

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 53, Absatz eins und 2 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070075.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010

Dokumentnummer

JWT_1991070075_19931116X00

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