Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/06/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13569 A/1992

Geschäftszahl

91/06/0166

Entscheidungsdatum

23.01.1992

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
AVG §68 Abs4;
BauO Tir 1989 §3 Abs5;
BauO Tir 1989 §3 Abs6;
BauO Tir 1989 §3 Abs7;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs7;
B-VG Art119a;
B-VG Art130 Abs2;
GdO Tir 1966 §108 Abs3;
GdO Tir 1966 §113 Abs1;
GdO Tir 1966 §113;
ROG Tir 1984 §15 Abs6;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerden

1. des Johann R in B, BRD, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, und 2. der Gemeinde A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. August 1991, Zl. Ve-550-1847/1, betreffend Nichtigerklärung eines Baubewilligungsbescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen von S 11.600,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Zweitbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Juni 1990 erteilte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde dem Erstbeschwerdeführer die Bewilligung zum Abbruch des auf Bp. 1153, KG A befindlichen Wohnhauses und zur Errichtung eines Neubaues an gleicher Stelle "im Ausmaß von 10,50 x 9,70 bzw. 8,40 m mit angebauter Garage im Ausmaß von 10,19 bzw. 5,85 x 6,80 m" unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. (Nach der Aktenlage war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Abbruch bereits durchgeführt und der Neubau im Stadium eines nicht vollendeten Rohbaus.)

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hob die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel als Gemeindeaufsichtsbehörde diesen Bescheid im Umfang der erteilten Bewilligung zum Neubau gemäß Paragraph 113, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4 (TGO 1966) in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG und Paragraphen 52, Absatz eins, Litera b und 31 Absatz 3 und Absatz 4, Litera a, der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,, wegen Nichtigkeit infolge Widerspruches zum Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Gemeinde vom 18. Jänner 1985 mit Bescheid vom 10. Juli 1991 auf. Dieser Bescheid wurde (zusammengefaßt) damit begründet, daß die Bp. 1153 im gültigen Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Gemeinde als Freiland im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1984, (TROG) ausgewiesen sei. Bei dem genehmigten Bauvorhaben handle es sich nicht um ein Gebäude, das für einen bestehenden oder neu gegründeten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sei; es solle vielmehr ausschließlich zu Wohnzwecken für den Bauwerber und seine Familie verwendet werden. Da das bestehende (Alt)gebäude bereits abgerissen worden sei, liege ein Neubau im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, TBO vor. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 6, TROG, wonach geringfügige Um- und Zubauten im Freiland zulässig seien, könne daher keine Anwendung finden. Es handle sich um eine unzulässige Bauführung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, TROG. Das Bauansuchen hätte wegen dieses Widerspruches zum Flächenwidmungsplan vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, TBO abgewiesen werden müssen. Das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach Paragraph 31, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, TBO führe dazu, daß der Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, TBO an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. Die Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides als schärfste Form des Aufsichtsmittels sei (zwar) nur bei Vorliegen entsprechender, bedeutender öffentlicher Interessen zulässig; nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stelle die Durchsetzung der Flächenwidmung schon wegen des möglichen Zusammenhanges mit überörtlichen Raumordnungszielen ein die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz eins, TGO 1966 und Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG rechtfertigendes öffentliches Interesse dar, wobei dieses Interesse von "derartiger Wichtigkeit" sei, daß das Interesse an der Schonung wohlerworbener Rechte Dritter in den Hintergrund zu treten habe. Da die Bewilligung des Abbruches des bestehenden Gebäudes nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße, sei dieser Teil "von der Nichtigerklärung auszunehmen" gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die beschwerdeführende Gemeinde als auch der Erstbeschwerdeführer Berufung. Das Berufungsvorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die bewilligten baulichen Maßnahmen (Abbruch und Neubau) einem Umbau im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, TROG gleichzuhalten seien. Der Planungszweck, Freiland im bestehenden Umfang zu erhalten, könne im Beschwerdefall nicht erreicht werden, da sich schon vor der jetzigen Bauführung an dieser Stelle ein im wesentlichen gleich dimensioniertes Gebäude befunden habe. Es könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen, "nichterhaltungswürdige Bauten zu konservieren" oder den Grundeigentümer zu unwirtschaftlichen Reparaturarbeiten zu zwingen. Bei verfassungskonformer Interpretation werde vielmehr durch Paragraph 15, Absatz 6, TROG ein Neubau insoweit nicht verhindert, als vorher an dieser Stelle ein entsprechendes Gebäude existiert habe und (gemeint: bei Errichtung des neuen im Verhältnis zum alten Gebäude) die engen Grenzen der Geringfügigkeit des Paragraph 15, Absatz 6, TROG eingehalten würden. Zumindest wären diese Umstände bei der der Behörde nach Paragraph 113, Absatz eins, TGO 1966 obliegenden Ermessensübung unter Beachtung des Grundsatzes der Schonung erworbener Rechte Dritter im Sinne des Paragraph 119 a, Absatz 7, B-VG zu berücksichtigen gewesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 1991 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften vertrat die belangte Behörde darin unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 1980, Zl. 2996/79, die Rechtsauffassung, daß die Durchsetzung der Flächenwidmung schon wegen eines möglichen Zusammenhanges mit überörtlichen Gesichtspunkten von solcher Bedeutung sei, daß sich die Nichtigkeit nach Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG (im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides richtig: Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in der mit Kundmachung vom 31. Jänner 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wiederverlautbarten Fassung) rechtfertige. Aufgrund der Vorrangigkeit dieser Interessen könne keine Interessenabwägung in der Richtung erfolgen, daß private Interessen über öffentliche Raumordnungsinteressen gestellt werden. Die Behebung des rechtskräftigen Baubescheides sei daher aus diesen Gründen geboten. Hinsichtlich der Qualifikation als Neubau teilte die belangte Behörde die schon im erstinstanzlichen Bescheid zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges miteinander verbunden und darüber erwogen:

Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 1966 (TGO 1966), Landesgesetzblatt Nr. 4, kann außer im Falle des Paragraph 112, leg. cit. (diese Bestimmung handelt vom Vorstellungsverfahren) ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3 und 4 AVG aufgehoben werden. Gemäß Paragraph 108, Absatz 2, TGO 1966 wird das Aufsichtsrecht des Landes, soweit in diesem Gesetz und in anderen Landesgesetzen nicht unmittelbare Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung vorgesehen sind, in erster Instanz von der Bezirkshauptmannschaft und in zweiter Instanz von der Landesregierung ausgeübt. Gemäß Paragraph 108, Absatz 3, TGO 1966 sind die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Tiroler Bauordung (TBO), Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,, lauten auszugsweise:

"§ 52

Nichtigkeit

  1. Absatz eins,Bescheide, mit denen die Bewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler,
    1. Litera a
      ...
    2. Litera b
      wenn die Bewilligung erteilt wurde, obwohl ein Abweisungsgrund nach Paragraph 31, Absatz 4, Litera a, b, oder d vorliegt.
    ...

Paragraph 31

Baubewilligung

  1. Absatz eins,...
  2. Absatz 2,...
  3. Absatz 3,Ein Bauansuchen ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich bereits aus dem Bauansuchen ergibt, daß das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften nach Paragraph 20, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 widerspricht oder wenn dem Bauvorhaben eine Bausperre nach Paragraph 29, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 entgegensteht.
  4. Absatz 4,Ein Bauansuchen ist ferner abzuweisen, wenn sich bei der Bauverhandlung ergibt, daß

a) ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, vorliegt;

..."

Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen ergeben sich zunächst ganz allgemein zwei Voraussetzungen für eine gemeindeaufsichtsbehördliche Aufhebung eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides als nichtig im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, TGO 1966 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG, nämlich das Vorliegen einer im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehlerhaftigkeit des Bescheides UND die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Grundsatz der möglichsten Schonung von Rechten Dritter im Sinne des Paragraph 108, Absatz 3, TGO 1966.

Gründe, aus denen kraft gesetzlicher Anordnung rechtskräftige Bescheide im Aufsichtswege aufgehoben werden können, sind als Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Bescheide im Prinzip zwar eng auszulegen vergleiche WALTER-MAYER, Verwaltungsverfahrensrecht5 (1991), RdZ 668, ferner die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1959, Slg. Nr. 5005/A, vom 8. April 1960, Slg. Nr. 5265/A, vom 29. März 1962, Slg. Nr. 5756/A, sowie - aus jüngerer Zeit - die Erkenntnisse vom 11. Februar 1988, Zlen. 86/06/0211, 85/06/0195, BauSlg. 1058, und vom 27. November 1990, Zlen. 90/05/0065, 0066), doch findet auch diese Auslegung ihre Grenze im möglichen Wortsinn des Gesetzes. Die Beschwerdeführer erkennen in diesem Zusammenhang selbst, daß der Baubewilligungsbescheid vom 11. Juni 1990 nur dann den Bestimmungen des Paragraph 15, TROG über die Zulässigkeit von Bauführungen im Freiland entspräche, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, leg. cit. vorlägen. Danach sind - abgesehen von hier nicht vorliegenden Bauführungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft - im Freiland "Umbauten sowie Zubauten, deren Umfang im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude gering ist" zulässig. Die Argumentation der Beschwerdeführer läuft - wie schon im Verwaltungsverfahren - darauf hinaus, den Abbruch und Neubau eines Gebäudes unter die Begriffe "Umbau und Zubau" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu subsumieren, wobei sie - zusammengefaßt - die Auffassung vertreten, daß gewissen Ähnlichkeiten in den bautechnischen Vorgängen die begriffliche Gleichsetzung nahelegten.

Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht zu folgen, da es für den Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich die genannten Begriffe allenfalls in der Umgangssprache überschneiden mögen, nicht ankommt, enthält doch das Gesetz im Paragraph 3, für seinen Geltungsbereich ausdrückliche Begriffsbestimmungen sowohl für den Zubau (Absatz 6,) als auch für den Umbau (Absatz 7,). Danach ist Zubau die Vergrößerung eines BESTEHENDEN Gebäudes (durch Anbau oder Aufbau) und Umbau die bauliche Veränderung eines Gebäudes, durch die, OHNE DIE AUSSENMASSE ZU VERGRÖSSERN, die Raumeinteilung oder die äußere Gestaltung eines Gebäudes so geändert wird, daß das Gebäude nach der Veränderung im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Im Beschwerdefall scheitert die Subsumtion des dem Erstbeschwerdeführer bewilligten Neubaues unter diese Begriffe schon daran, daß nicht das bestehende Gebäude verändert, sondern zur Gänze abgebrochen wurde, wodurch im übrigen auch der bis dahin bestandene Baukonsens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untergegangen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1979, Zl. 1559/77, und vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/06/0008). Die sich an den Abbruch anschließenden - wenn auch allenfalls zum Teil rekonstruktiven Charakter aufweisenden - Baumaßnahmen (im Zuge derer - wie der Erstbeschwerdeführer selbst zugesteht - auch eine Vergrößerung der Außenmaße des Gebäudes vorgenommen wurde) sind daher als Neubau im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, TBO anzusehen, und zwar - nach dessen ausdrücklichem Wortlaut - auch dann, wenn der Erstbeschwerdeführer "nach Abtragung eines Gebäudes Teile dieses Gebäudes, wie Fundamente oder Mauern wieder verwendet" haben sollte. Da gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, TROG im Freiland die Errichtung von baulichen Anlagen (im Prinzip) nur für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zulässig ist, verstößt der Baubewilligungsbescheid vom 11. Juni 1990, soweit er neben dem Abbruch des bestehenden Gebäudes auch einen Neubau bewilligt, gegen den Flächenwidmungsplan. Der somit vorliegende Abweisungsgrund des Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, TBO führt dazu, daß die dennoch erteilte Bewilligung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, TBO an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

Die (demnach noch zu prüfende) Vereinbarkeit der Aufhebung dieses Bescheides mit der im Paragraph 108, Absatz 3, TGO 1966 angeordneten möglichsten Schonung erworbener Rechte Dritter bejahte die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 1980, Zl. 2996/79, und dem - ihrer Meinung nach - darin zum Ausdruck kommenden Vorrang der Einhaltung der Bestimmungen über die Flächenwidmung vor "privaten Interessen". Dagegen wenden die Beschwerdeführer u.a. ein, daß von einem Interesse an der "Durchsetzung der Flächenwidmung" hier schon deshalb nicht die Rede sein könne, weil auf dem Baugrundstück schon immer ein Wohnhaus gestanden sei, weshalb ein Zusammenhang mit überörtlichen Raumordnungszielen auszuschließen sei. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Der (dem Artikel 119 a, Absatz 7, letzter Satz B-VG entsprechende) Grundsatz des Paragraph 108, Absatz 3, TGO 1966, wonach die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben sind, ist auch bei der Aufhebung von auf Gemeindeebene ergangenen Bescheiden gemäß Paragraph 113, TGO 1966 anzuwenden vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1977, VfSlg. 7978, und das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1988, Zlen. 86/06/0211, 85/06/0195, BauSlg. 1058). Das der Aufsichtsbehörde dabei zustehende Ermessen vergleiche die Erkenntnisse vom 2. Dezember 1980, Zl. 1596/89, und vom 19. September 1991, Zl. 90/06/0022, sowie WALTER-MAYER, aaO, RdZ 655; ferner HENGSTSCHLÄGER, Materielle Rechtskraft bzw. Bestandskraft im deutschen und im österreichischen Verwaltungsverfahren, Die Verwaltung 1989, 336 ff, insbesondere

362) darf daher nicht in der Weise geübt werden, daß wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird (so das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zlen. 90/05/0065, 0066, und vom 19. September 1991, Zl. 90/06/0022). Der Grundsatz der "möglichsten Schonung erworbener Rechte" bedeutet andererseits keineswegs - wie die belangte Behörde und die Beschwerdeführer offenbar meinten - die Annahme eines Vorrangs privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung, sondern statuiert vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte vergleiche WALTER-MAYER, aaO, RdZ 648 und 655, ferner PESENDORFER, Das Übermaßverbot als rechtliches Gestaltungsprinzip der Verwaltung, ZÖR 28, 265 ff insbesondere 269; HENGSTSCHLÄGER, aaO, 362; BERCHTOLD, Gemeindeaufsicht (1972), 43; in diesem Sinne auch schon das hg. Erkenntnis vom 10. September 1946, Slg. Nr. 15/A): Es sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte.

In diesem Zusammenhang liegt es vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck von Raumordnungsvorschriften in der Regel auf der Hand, daß die Beseitigung eines gegen diese Vorschriften verstoßenden Bescheides erforderlich ist, soll nicht das öffentliche Interesse an deren Einhaltung auf unerträgliche Weise verkürzt werden. Ein solcher Fall lag auch dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1980, Zl. 2996/79, zugrunde. Andererseits sind aber auch Fälle einer formal zwar vorliegenden Rechtswidrigkeit denkbar, die jedoch keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht. Bezogen auf den Beschwerdesachverhalt könnte ein solcher Fall nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann vorliegen, wenn zwar die Art und Weise der Bauführung gesetzwidrig ist, die Ergebnisse jedoch entweder mit dem früheren Zustand (soweit dieser konsentiert war) übereinstimmen oder von diesem zwar abweichen, aber diese Abweichung auf andere, gesetzeskonforme Weise ebenfalls hätte herbeigeführt werden können, wie dies der Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptet hat. In diesen Fällen ist nämlich dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, auf welche Weise - von der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise als solcher abgesehen - das Ergebnis der Bauführung fortdauernde nachteilige Wirkungen auf die mit der Freilandwidmung verfolgten planerischen Zielsetzungen entfalten könnte, die über jene des früheren oder auf gesetzmäßige Weise erreichbaren Zustandes hinausgehen.

Bei Beurteilung dieser Frage sind nicht nur nachteilige Wirkungen eines Bauwerkes zu berücksichtigen, die sich aus dessen baulichem Erscheinungsbild ergeben, sondern - und vor allem - jene, die mit den damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten in Zusammenhang stehen. Eine raumbedeutsame Auswirkung auf planerische Zielsetzungen könnte daher auch dann vorliegen, wenn erst durch die rechtswidrige Vorgangsweise (Abbruch und Neubau) eine widmungsfremde Nutzungsmöglichkeit geschaffen würde, die bei gesetzeskonformem Vorgehen (etwa durch einen zulässigen Zubau im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, TROG) nicht erzielbar gewesen wäre. Andererseits fiele zugunsten des Erstbeschwerdeführers ins Gewicht, wenn die umliegende, konsentierte, aber nicht landwirtschaftlichen Zwecken (und damit nicht den Zwecken des Paragraph 15, TROG) dienende Bebauung der Durchsetzung der planerischen Zielsetzungen einer Freilandwidmung auch in Ansehung des Grundstückes des Erstbeschwerdeführers von vornherein entgegenstünde, sodaß aus diesem Grund die in der gewählten Vorgangsweise liegende Umgehung des Paragraph 15, Absatz 6, TROG von vornherein keine nachteiligen Auswirkungen im hier maßgebenden Sinne haben konnte vergleiche zur Maßgeblichkeit der unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes noch umsetzbaren Planungsziele auch die Ausführungen des zu Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes ergangenen Erkenntnisses vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0013).

Ob das mit Bescheid vom 11. Juni 1990 (rechtswidrig) bewilligte Projekt nachteilige Auswirkungen in raumordnungsrechtlicher Hinsicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Beschwerdefalles im dargelegten Sinne entfalten würde, kann aber derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil die belangte Behörde - ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - dazu keine auf ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gestützte Feststellungen getroffen hat. Dies wird die belangte Behörde - unter Beiziehung eines Sachverständigen für Raumordnungsfragen - durch eine Gegenüberstellung der raumbedeutsamen Auswirkungen des konsentierten Altbestandes im Verhältnis zum bewilligten Projekt unter Bedachtnahme auf eine allenfalls vorhandene konsentierte Bebauung in der unmittelbaren Umgebung festzustellen haben. Sollte sich dabei herausstellen, daß das mit dem (objektiv rechtswidrigen) Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 1990 genehmigte Projekt keine oder nur unbedeutende tatsächliche Wirkungen auf die durch die verletzten Rechtsvorschriften geschützten Normzwecke entfaltet, dann entspräche ein Eingriff in die Rechtskraft dieses Bescheides, der für den Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf den mittlerweiligen Baufortschritt bedeutende Nachteile nach sich zöge, nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Artikel 119 a, Absatz 7, B-VG und Paragraph 108, Absatz 3, TGO 1966 zum Ausdruck kommt.

Da die belangte Behörde von ihrer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend diese Fragen nicht geprüft hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei abschließend noch darauf hingewiesen, daß die dargelegten Umstände ausschließlich im Zusammenhang mit der Zulässigkeit eines Eingriffes in erworbene Rechte von Bedeutung sind; etwaige bewilligungspflichtige Abweichungen der tatsächlichen Bauführung vom rechtskräftigen Konsens wären unter keinen Umständen einer nachträglichen Baubewilligung zugänglich.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gemeinde war abzuweisen, weil die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von der Entrichtung der Stempelgebühren auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof befreit ist (Paragraph 2, Ziffer 2, GebG; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 1969, Slg. Nr. 7554/A).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060166.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1991060166_19920123X00

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