Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/03/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/03/0032

Entscheidungsdatum

03.07.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  16. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  17. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  18. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Dezember 1990, Zl. 11-75 Ka 48-90, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, die namentlich genannte Person habe am 24. April 1990 um 13.50 Uhr den mit Fertigbeton beladenen, dem Kennzeichen nach bestimmten LKW auf einer bestimmten Straßenstelle gelenkt, wobei festgestellt worden sei, daß das höchste zulässige Gesamtgewicht von 22 t durch die Beladung um 4.400 kg überschritten worden sei; der Beschwerdeführer habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verantwortliches Organ des Zulassungsbesitzers, nämlich der bezeichneten Gesellschaft m.b.H., es unterlassen dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen bezüglich der Beladung eingehalten würden, er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG und in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1950 verletzt. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 1/2 Tage) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt von dem für Überwachungsmaßnahmen eingesetzten Platzmeister sei eingeräumt worden, daß er wegen verschiedener Arbeitstätigkeiten die Beladungen der Fahrzeuge nicht in regelmäßigen Abständen auf ihre Rechtmäßigkeit habe überprüfen können. Welche Überwachungsmaßnahmen der Beschwerdeführer für den Fall vorgesehen gehabt habe, daß der Platzmeister mit anderen Tätigkeiten betraut war, sei auch vom Lenker nicht dargetan worden. Dafür habe der Lenker bestätigt, im gegenständlichen Fall nicht überwacht worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere darauf gestützt, daß die gegenständliche Überladung nicht überwachbar gewesen sei, da sie außerhalb der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt wäre. Die betriebliche Tätigkeit bestünde im Transport von Fertigbeton. Jedoch habe der Lenker ausgeführt, die Überladung bei einer bloßen Probefahrt des reparierten Fahrzeuges vorgenommen zu haben, bei der er zur Überprüfung der Reparatur Schotter geladen gehabt habe. Dies treffe nicht zu, da Probefahrten mit Fahrzeugen, die von Verantwortlichen des Zulassungsbesitzers eingesetzt werden, durchaus in dessen Betriebs- und Kontrollbereich fielen. Würden diese Fahrzeuge wie hier in beladenem Zustand eingesetzt, müsse natürlich damit gerechnet werden, daß auch die Probefahrten zur Feststellung der Ladetauglichkeit mit einer Beladung des Fahrzeuges erfolgen könnten. Ob hiebei das vorgesehene Transportgut oder ein anderes Gut geladen werde, spiele keine Rolle, wenn wie im gegenständlichen Fall keine ladungsspezifischen Maßnahmen zur Vermeidung einer Überladung glaubhaft gemacht würden. Schließlich hätten weder der Lenker noch der Platzmeister ausgeführt, daß sie zu einer anderen als der angezeigten Ladetätigkeit vernommen worden seien. Der Beschwerdeführer hätte daher die angebliche Unvorhersehbarkeit dieser Überladung eingehender begründen müssen. Der bloße Hinweis auf die Größe des Unternehmens und verschiedene Ladeplätze reiche hiefür nicht aus, da in solchen Fällen mehrere Personen mit Überwachungstätigkeiten betraut werden könnten. Dasselbe gelte für eine "üblicherweise" sehr genaue Kontrolle, da diese Angabe nicht konkret überprüfbar sei und nichts über die erforderliche regelmäßige effektive Überwachungstätigkeit aussage. Ein - unternehmerähnlicher - Anordnungsbefugter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 sei nicht nachweislich bestellt worden. Die fahrlässige Begehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung sei daher erwiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den von ihr auf dem Boden der Zeugenaussagen des Betriebsleiters für Transportbeton vom 18. Juni 1990 und des Lenkers vom 19. Juni 1990 sowie der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahmen die Auffassung vertrat, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Fahrt angenommen habe, die nicht in seinen Verantwortungsbereich gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG gefallen wäre. Im übrigen hatte es der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, die für eine wirksame Kontrolle entscheidenden Maßnahmen, die von ihm zur Überwachung der Beladung des LKW getroffen worden seien, detailliert anzugeben. Mit der bloßen Behauptung von Überprüfungen, ohne dieser näher zu präzisieren, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen habe. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr von sich aus konkret darlegen müssen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen worden seien, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Da der Beschwerdeführer dies unterließ, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde annahm, daß dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 nicht gelungen sei, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten habe (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/03/0005).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030032.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1991030032_19910703X00

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