Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. August 1990 um
20.10 Uhr in Wien 23, Laxenburgerstraße gegenüber 238, ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine Fahrgeschwindigkeit von 85 km/h (Radarmessung) gewählt, obwohl die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrage. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.20.10 Uhr in Wien 23, Laxenburgerstraße gegenüber 238, ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine Fahrgeschwindigkeit von 85 km/h (Radarmessung) gewählt, obwohl die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrage. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt habe, daß in der Tatumschreibung die Wörter "Richtung stadtauswärts" zu entfallen haben. Er sei hiedurch wegen einer anderen Tat als in erster Instanz bestraft worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Fahrtrichtung bei der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO nur etwa dann ein Tatbestandsmerkmal, wenn bezüglich der beiden Fahrtrichtungen am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0058). Daß dies im Beschwerdefall zuträfe, behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht. Gegen die eingangs wiedergegebene Tatortumschreibung bestehen auch im Lichte der hg. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Fahrtrichtung bei der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO nur etwa dann ein Tatbestandsmerkmal, wenn bezüglich der beiden Fahrtrichtungen am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0058). Daß dies im Beschwerdefall zuträfe, behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht. Gegen die eingangs wiedergegebene Tatortumschreibung bestehen auch im Lichte der hg.
Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A) keine Bedenken.Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Litera a, VStG vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A) keine Bedenken.
Dadurch, daß die belangte Behörde die von der Erstbehörde unrichtig angegebene Fahrtrichtung aus dem Spruch eliminiert hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden. Vielmehr war die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet, diesen Irrtum der Erstbehörde zu korrigieren (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154). Zu einer Auswechslung der Tat ist es durch das Weglassen eines entbehrlichen Spruchbestandteiles nicht gekommen. Da es sich bei der Fahrtrichtungsangabe im Beschwerdefall um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelte, ist auch der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers unbegründet; einer gesonderten Verfolgungshandlung in bezug auf eine andere Fahrtrichtung bedurfte es nicht. Dadurch, daß die belangte Behörde die von der Erstbehörde unrichtig angegebene Fahrtrichtung aus dem Spruch eliminiert hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden. Vielmehr war die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet, diesen Irrtum der Erstbehörde zu korrigieren vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154). Zu einer Auswechslung der Tat ist es durch das Weglassen eines entbehrlichen Spruchbestandteiles nicht gekommen. Da es sich bei der Fahrtrichtungsangabe im Beschwerdefall um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelte, ist auch der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers unbegründet; einer gesonderten Verfolgungshandlung in bezug auf eine andere Fahrtrichtung bedurfte es nicht.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.