Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. November 1988 um 1.30 Uhr als Lenker eines Pkws 1.) an einer bestimmten Kreuzung im Ortsgebiet von Breitenfurt-Ost, auf der der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt worden sei, ein mehrspuriges Fahrzeug links überholt, obwohl er die Kreuzung nicht auf einer Vorrangstraße durchfahren habe und nicht rechts zu überholen gewesen sei, und sei jeweils auf der B 13 in Fahrtrichtung Wien 2.) im Ortsgebiet von Breitenfurt-Ost bis zum Ende des Ortsgebietes nächst dem Kilometer 8,2 schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, 3.) zwischen dem Ortsgebiet Breitenfurt-Ost und dem Ortsgebiet Breitenfurt-Ostende (km 8,2 bis 7,4) auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, 4.) im Ortsgebiet von Breitenfurt-Ostende von km 7,4 bis km 7,2 schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach § 16 Abs. 2 lit. c StVO, zu 2.) bis 4.) jeweils nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. November 1988 um 1.30 Uhr als Lenker eines Pkws 1.) an einer bestimmten Kreuzung im Ortsgebiet von Breitenfurt-Ost, auf der der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt worden sei, ein mehrspuriges Fahrzeug links überholt, obwohl er die Kreuzung nicht auf einer Vorrangstraße durchfahren habe und nicht rechts zu überholen gewesen sei, und sei jeweils auf der B 13 in Fahrtrichtung Wien 2.) im Ortsgebiet von Breitenfurt-Ost bis zum Ende des Ortsgebietes nächst dem Kilometer 8,2 schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, 3.) zwischen dem Ortsgebiet Breitenfurt-Ost und dem Ortsgebiet Breitenfurt-Ostende (km 8,2 bis 7,4) auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, 4.) im Ortsgebiet von Breitenfurt-Ostende von km 7,4 bis km 7,2 schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO, zu 2.) bis 4.) jeweils nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zur Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. c StVO enthält die Beschwerde, obwohl mit ihr der Bescheid "zur Gänze" angefochten wird, keine Ausführungen. Auch der Gerichtshof kann insoweit keine Rechtswidrigkeit erblicken.Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO enthält die Beschwerde, obwohl mit ihr der Bescheid "zur Gänze" angefochten wird, keine Ausführungen. Auch der Gerichtshof kann insoweit keine Rechtswidrigkeit erblicken.
Hinsichtlich der Übertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Dauerdeliktes, welchen Begriff er offenbar mißverstanden hat. Dauerdelikte sind nämlich Erfolgsdelikte, deren von der Handlung verschiedene Wirkung über den Beginn der tatbildmäßigen Handlung hinausgeht und die in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bestehen (vgl. Foregger-Serini, Kurzkommentar zum StGB, 4. Auflage, Seite 14). Demgegenüber wird in § 20 Abs. 2 StVO keineswegs die Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes pönalisiert.Hinsichtlich der Übertretungen nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Dauerdeliktes, welchen Begriff er offenbar mißverstanden hat. Dauerdelikte sind nämlich Erfolgsdelikte, deren von der Handlung verschiedene Wirkung über den Beginn der tatbildmäßigen Handlung hinausgeht und die in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bestehen vergleiche Foregger-Serini, Kurzkommentar zum StGB, 4. Auflage, Seite 14). Demgegenüber wird in Paragraph 20, Absatz 2, StVO keineswegs die Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes pönalisiert.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers über das Vorliegen einer Deliktseinheit auf Grund eines einmal gefaßten Entschlusses zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann aber entnommen werden, daß seiner Ansicht nach ein fortgesetztes Delikt anzunehmen wäre (vgl. hiezu Foregger-Serini aaO, Seite 107 f).Den Ausführungen des Beschwerdeführers über das Vorliegen einer Deliktseinheit auf Grund eines einmal gefaßten Entschlusses zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann aber entnommen werden, daß seiner Ansicht nach ein fortgesetztes Delikt anzunehmen wäre vergleiche hiezu Foregger-Serini aaO, Seite 107 f).
Werden - wenn auch im Zuge einer Fahrt - verschiedene Verwaltungsvorschriften übertreten, so werden selbständige Delikte begangen, die auch getrennt zu bestrafen sind (vgl. das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 1987, Zl. 86/03/0237, sowie aus jüngster Zeit die hg. Erkenntnisse vom 10. April 1991, Zl. 91/03/0003, und vom 3. Juli 1991, Zl. 90/03/0233, 0234). Dies gilt auch im Falle von Verstößen gegen § 20 Abs. 2 erster Fall StVO durch Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Spruchpunkte 2 und 4) einerseits und Verstößen gegen § 20 Abs. 2 dritter Fall StVO durch Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit andererseits (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 11. November 1987). Da zwischen den Fahrstrecken, auf denen Zuwiderhandlungen gegen § 20 Abs. 2 erster Fall StVO erfolgten, eine Fahrstrecke lag, auf der es zu einem Verstoß gegen § 20 Abs. 2 dritter Fall StVO kam, konnten auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß den Spruchpunkten 2 und 4 nicht zu einer Deliktseinheit zusammengefaßt werden; vielmehr wurde der Beschwerdeführer zutreffend wegen der Begehung von drei Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO bestraft (vgl. neuerlich die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1987 und vom 10. April 1991).Werden - wenn auch im Zuge einer Fahrt - verschiedene Verwaltungsvorschriften übertreten, so werden selbständige Delikte begangen, die auch getrennt zu bestrafen sind vergleiche das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 1987, Zl. 86/03/0237, sowie aus jüngster Zeit die hg. Erkenntnisse vom 10. April 1991, Zl. 91/03/0003, und vom 3. Juli 1991, Zl. 90/03/0233, 0234). Dies gilt auch im Falle von Verstößen gegen Paragraph 20, Absatz 2, erster Fall StVO durch Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Spruchpunkte 2 und 4) einerseits und Verstößen gegen Paragraph 20, Absatz 2, dritter Fall StVO durch Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit andererseits vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 11. November 1987). Da zwischen den Fahrstrecken, auf denen Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 20, Absatz 2, erster Fall StVO erfolgten, eine Fahrstrecke lag, auf der es zu einem Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, dritter Fall StVO kam, konnten auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß den Spruchpunkten 2 und 4 nicht zu einer Deliktseinheit zusammengefaßt werden; vielmehr wurde der Beschwerdeführer zutreffend wegen der Begehung von drei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO bestraft vergleiche neuerlich die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1987 und vom 10. April 1991).
Daß der Beschwerdeführer auf der gesamten, im angefochtenen Bescheid genannten Strecke die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit niemals eingehalten hatte, ist für die Verneinung eines fortgesetzten Deliktes aus den genannten Gründen ohne Bedeutung.
Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.