Dem Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer am 26. November 1990 beim Bundesminister für Inneres den Antrag eingebracht, einen am 31. Oktober 1991 von der Bezirkshauptmannschaft Baden erlassenen Ladungsbescheid in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 4 lit. b AVG aufzuheben. Da die angerufene Behörde innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen hatte, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.Dem Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer am 26. November 1990 beim Bundesminister für Inneres den Antrag eingebracht, einen am 31. Oktober 1991 von der Bezirkshauptmannschaft Baden erlassenen Ladungsbescheid in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera b, AVG aufzuheben. Da die angerufene Behörde innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen hatte, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, auf Artikel 132, B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
Die zur Geltendmachung von Verletzungen der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimierende Verfassungsvorschrift des Art. 132 B-VG setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur den Bestand eines subjektiven Rechtes, das durch die behauptete Säumnis der Verwaltungsbehörde verletzt werden konnte, sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat - auch voraus, daß im gegebenen Fall einer Partei ein Anspruch auf eine behördliche Sachentscheidung zusteht (vgl. für viele andere den hg. Beschluß vom 13. November 1991, Zl. 91/01/0170). Gemäß § 68 Abs.7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Demgemäß konnte der Beschwerdeführer durch die Nichtbehandlung seines auf § 68 Abs. 4 AVG gestützten Antrages vom 26. November 1990 in keinem materiellen Recht verletzt werden. Die zur Geltendmachung von Verletzungen der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimierende Verfassungsvorschrift des Artikel 132, B-VG setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur den Bestand eines subjektiven Rechtes, das durch die behauptete Säumnis der Verwaltungsbehörde verletzt werden konnte, sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat - auch voraus, daß im gegebenen Fall einer Partei ein Anspruch auf eine behördliche Sachentscheidung zusteht vergleiche für viele andere den hg. Beschluß vom 13. November 1991, Zl. 91/01/0170). Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Demgemäß konnte der Beschwerdeführer durch die Nichtbehandlung seines auf Paragraph 68, Absatz 4, AVG gestützten Antrages vom 26. November 1990 in keinem materiellen Recht verletzt werden.
Da schon allein unter diesem Gesichtspunkt die Berechtigung zur Beschwerdeführung mangelt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da schon allein unter diesem Gesichtspunkt die Berechtigung zur Beschwerdeführung mangelt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.