Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/19/0440

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13559 A/1992

Geschäftszahl

90/19/0440

Entscheidungsdatum

13.01.1992

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4
FPG 1954 §3
FPG 1954 §8
VwGG §13 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftfüherin Dr. Weich, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12. März 1990, Zl. 5a-13.055/75, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 5. Juni 1989 war gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie Paragraph 4, Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen worden.

Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (die belangte Behörde) gerichteten Schriftsatz vom 28. Februar 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Mit Bescheid vom 12. März 1990 wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 8, Fremdenpolizeigesetz diesen Antrag als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 11. Juni 1990, B 547/90, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 8, Fremdenpolizeigesetz ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Zuständig für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist somit jene Behörde, die es erlassen hat. Wird - wie im Falle des Beschwerdeführers - der das Aufenthaltsverbot aussprechende erstinstanzliche Bescheid mit Berufung angefochten und entscheidet die Berufungsbehörde in der Sache selbst, so tritt der Berufungsbescheid an die Stelle der Entscheidung der Vorinstanz, die dadurch jede Wirkung verliert (siehe die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, unter Rz 543 und bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter E. Nr. 199 und 200 zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG zitierte Rechtsprechung).

Das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer wurde somit - wie von diesem zutreffend geltend gemacht wurde - nicht von der belangten Behörde, sondern von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol als Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG erlassen. Diese Behörde ist daher für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständig. Dadurch, daß die belangte Behörde über diesen Antrag meritorisch entschieden hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Diese Entscheidung bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, weshalb es nicht der Befassung eines verstärkten Senates bedurfte. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes läge nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen Anlaß bestünde, explizit in der Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ihren Niederschlag gefunden hätte (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 163). Zu der Frage, welche Behörde für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 8, Fremdenpolizeigesetz zuständig ist, wenn das Aufenthaltsverbot von der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG erlassen wurde, findet sich in der bisherigen Rechtsprechung keine ausdrückliche Aussage.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil als Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht mehr als der in der zitierten Verordnung dafür vorgesehene Pauschalbetrag von S 11.120,--, in welchem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, und als Stempelgebührenersatz im Rahmen des gestellten Begehrens nur S 450,-- (S 360,-- Eingabengebühr für die Beschwerde und S 90,-- Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnten.

Wien, am 13. Jänner 1992

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190440.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1990190440_19920113X00

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