Mit Bescheid vom 29. Mai bzw. 18. September 1987 schrieb der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführerinnen und den anderen ehemaligen Miteigentümerinnen der Liegenschaft in X, als Gesamtschuldnern eine Versteigerungsabgabe für die erfolgte freiwillige öffentliche Versteigerung der bezeichneten Liegenschaft in Höhe von S 90.000,-- (Bemessungsgrundlage S 4,500.000,--) zur Zahlung vor.Mit Bescheid vom 29. Mai bzw. 18. September 1987 schrieb der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführerinnen und den anderen ehemaligen Miteigentümerinnen der Liegenschaft in römisch zehn, als Gesamtschuldnern eine Versteigerungsabgabe für die erfolgte freiwillige öffentliche Versteigerung der bezeichneten Liegenschaft in Höhe von S 90.000,-- (Bemessungsgrundlage S 4,500.000,--) zur Zahlung vor.
Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Berufungen wurden mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Dies im wesentlichen mit der Begründung, nach der Aktenlage stehe fest, daß am 24. April 1986 die in Frage stehende Liegenschaft vom Exekutionsgericht Wien gemäß § 352 EO versteigert worden sei und das Meistbot S 4,500.000,-- betragen habe. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerinnen übersähen, daß nicht ihre konkreten Eigentumsanteile, sondern die GESAMTE Liegenschaft Gegenstand der Versteigerung gewesen sei, was aus den gerichtlichen Versteigerungsbedingungen (Punkt 1) eindeutig zu ersehen sei. Die Meinung der Beschwerdeführerinnen, daß sie nicht zum Personenkreis der Abgabenpflichtigen zählten, sei verfehlt. Die Exekution werde bei der Auseinandersetzung nicht wie sonst im bloßen Interesse des betreibenden Gläubigers, sondern auch im Interesse des Verpflichteten geführt. Somit seien die Beschwerdeführerinnen als diejenigen anzusehen, die die Sache versteigern ließen. Der Einwand, daß als Bemessungsgrundlage lediglich die Anteile der anderen Miteigentümer heranzuziehen wären, übersehe den wesentlichen Unterschied, der objektiv zwischen dem Verkauf eines ideellen Eigentumsanteiles und jenem der gemeinschaftlichen Sache selbst gelegen sei, welcher es auch dem Eigentümer rechtlich ermögliche, als Käufer der gemeinschaftlichen Sache aufzutreten. Als Ersteher der gemeinschaftlichen Sache unterscheide er sich von jedem anderen Ersteher nur dadurch, daß er den seinem früheren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Kaufpreises sich selbst schulde und daher gemäß § 1445 ABGB nicht zu zahlen brauche; die proportionell dem früheren Anteil entsprechende Entlastung von der Zahlung des entsprechenden Kaufschillingsteiles betreffe nur die Erfüllung des Vertrages und die für die Höhe des Kaufschillings selbst ganz irrelevante Verteilung des Kaufpreises unter die Verkäufer (§ 843 ABGB). Der Gegenstand der Versteigerung sei die ganze Realität, sodaß bei einer freiwilligen Versteigerung die Gesamtheit der Eigentümer im Zeitpunkt der Feilbietung als Verkäufer anzusehen seien.Dies im wesentlichen mit der Begründung, nach der Aktenlage stehe fest, daß am 24. April 1986 die in Frage stehende Liegenschaft vom Exekutionsgericht Wien gemäß Paragraph 352, EO versteigert worden sei und das Meistbot S 4,500.000,-- betragen habe. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerinnen übersähen, daß nicht ihre konkreten Eigentumsanteile, sondern die GESAMTE Liegenschaft Gegenstand der Versteigerung gewesen sei, was aus den gerichtlichen Versteigerungsbedingungen (Punkt 1) eindeutig zu ersehen sei. Die Meinung der Beschwerdeführerinnen, daß sie nicht zum Personenkreis der Abgabenpflichtigen zählten, sei verfehlt. Die Exekution werde bei der Auseinandersetzung nicht wie sonst im bloßen Interesse des betreibenden Gläubigers, sondern auch im Interesse des Verpflichteten geführt. Somit seien die Beschwerdeführerinnen als diejenigen anzusehen, die die Sache versteigern ließen. Der Einwand, daß als Bemessungsgrundlage lediglich die Anteile der anderen Miteigentümer heranzuziehen wären, übersehe den wesentlichen Unterschied, der objektiv zwischen dem Verkauf eines ideellen Eigentumsanteiles und jenem der gemeinschaftlichen Sache selbst gelegen sei, welcher es auch dem Eigentümer rechtlich ermögliche, als Käufer der gemeinschaftlichen Sache aufzutreten. Als Ersteher der gemeinschaftlichen Sache unterscheide er sich von jedem anderen Ersteher nur dadurch, daß er den seinem früheren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Kaufpreises sich selbst schulde und daher gemäß Paragraph 1445, ABGB nicht zu zahlen brauche; die proportionell dem früheren Anteil entsprechende Entlastung von der Zahlung des entsprechenden Kaufschillingsteiles betreffe nur die Erfüllung des Vertrages und die für die Höhe des Kaufschillings selbst ganz irrelevante Verteilung des Kaufpreises unter die Verkäufer (Paragraph 843, ABGB). Der Gegenstand der Versteigerung sei die ganze Realität, sodaß bei einer freiwilligen Versteigerung die Gesamtheit der Eigentümer im Zeitpunkt der Feilbietung als Verkäufer anzusehen seien.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführerinnen zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1200/88-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführerinnen nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen insofern in ihren Rechten verletzt, als die Versteigerungsabgabe ihnen gegenüber im Betrag von S 90.000,-- anstatt richtigerweise nur im Betrag von S 1.171,87 festgesetzt worden sei. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid (offenbar: wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts) aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Durch § 1 Abs. 1 des Versteigerungsabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1983, idF der Novelle LGBl. Nr. 28/1985, wurde die Gemeinde, soweit keine bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für Abgaben von freiwilligen Feilbietungen vorliegt, ermächtigt, von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen beweglicher und unbeweglicher Sachen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe auszuschreiben.Durch Paragraph eins, Absatz eins, des Versteigerungsabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1983,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1985,, wurde die Gemeinde, soweit keine bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, für Abgaben von freiwilligen Feilbietungen vorliegt, ermächtigt, von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen beweglicher und unbeweglicher Sachen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe auszuschreiben.
Die wesentlichen Bestimmungen des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/1985 vom 30. Mai 1985, Seite 38, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22 aus 1985, vom 30. Mai 1985, Seite 38, lauten:
"Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984, beschlossen:"Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 5, des Finanzausgleichsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, beschlossen:
§ 1. (1) Von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen beweglicher und unbeweglicher Sachen wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe erhoben.Paragraph eins, (1) Von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen beweglicher und unbeweglicher Sachen wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe erhoben.
(2)Absatz 2,Versteigerungen gemeinschaftlicher Liegenschaften nach § 352 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, gelten als freiwillige Versteigerungen.Versteigerungen gemeinschaftlicher Liegenschaften nach Paragraph 352, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, gelten als freiwillige Versteigerungen.
...
§ 2. Die Abgabe beträgt 2 % des bei der Versteigerung erzielten Erlöses. Der Versteigerungserlös besteht aus dem Meistbot und dem Wert jener Lasten, die vom Ersteher zusätzlich zum Meistbot zu übernehmen sind. ... Paragraph 2, Die Abgabe beträgt 2 % des bei der Versteigerung erzielten Erlöses. Der Versteigerungserlös besteht aus dem Meistbot und dem Wert jener Lasten, die vom Ersteher zusätzlich zum Meistbot zu übernehmen sind. ...
§ 3. Abgabepflichtig ist derjenige, der die Sache versteigern läßt. Ist er nicht der Eigentümer der Sache, so haftet der Eigentümer mit ihm zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgabe. Sämtliche Miteigentümer einer zu versteigernden Sache sind Gesamtschuldner. Paragraph 3, Abgabepflichtig ist derjenige, der die Sache versteigern läßt. Ist er nicht der Eigentümer der Sache, so haftet der Eigentümer mit ihm zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgabe. Sämtliche Miteigentümer einer zu versteigernden Sache sind Gesamtschuldner.
..."
Wenn die Beschwerdeführerinnen meinen, daß sie gemäß § 3 dritter Satz des Gemeinderatsbeschlusses überhaupt nicht abgabepflichtig seien, weil sie keinen Antrag auf Versteigerung der gemeinsamen Sache gestellt hätten, so ist dieses Vorbringen vom ausdrücklich geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht umfaßt. Davon abgesehen ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach sowohl jene Miteigentümer, die als betreibende Parteien den Antrag auf gerichtliche Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft stellen, als auch jene, denen im Versteigerungsverfahren die Rolle des Verpflichteten zukommt, als Gesamtschuldner die Versteigerungsabgabe schulden (vgl. das Erkenntnis vom 2. Dezember 1988, Zl. 86/17/0005, und die beiden Erkenntnisse vom 11. Dezember 1992, Zlen. 91/17/0171 und 91/17/0189).Wenn die Beschwerdeführerinnen meinen, daß sie gemäß Paragraph 3, dritter Satz des Gemeinderatsbeschlusses überhaupt nicht abgabepflichtig seien, weil sie keinen Antrag auf Versteigerung der gemeinsamen Sache gestellt hätten, so ist dieses Vorbringen vom ausdrücklich geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht umfaßt. Davon abgesehen ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach sowohl jene Miteigentümer, die als betreibende Parteien den Antrag auf gerichtliche Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft stellen, als auch jene, denen im Versteigerungsverfahren die Rolle des Verpflichteten zukommt, als Gesamtschuldner die Versteigerungsabgabe schulden vergleiche das Erkenntnis vom 2. Dezember 1988, Zl. 86/17/0005, und die beiden Erkenntnisse vom 11. Dezember 1992, Zlen. 91/17/0171 und 91/17/0189).
Unter Hinweis auf den (gleichzeitig vorgelegten) Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25. Juli 1986, Zl. 46 R 468/86, vertreten die Beschwerdeführerinnen weiters die Auffassung, das Meistbot habe im Falle der beiden Beschwerdeführerinnen nur je S 17.578,12 betragen. Die Abgabenbehörde sei an diese Vorfragenentscheidung des Zivilgerichtes gebunden gewesen.
Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführerinnen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Mit dem genannten Beschluß hatte das Landesgericht für ZRS Wien dem Rekurs der betreibenden Partei T-Gesellschaft m.b.H. gegen den Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 24. April 1986, 21 E 141/85-17, Folge gegeben und diesen Beschluß dahingehend abgeändert, daß er zu lauten habe:
"Das zum Zwecke der Auseinandersetzung wegen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft am 24.4.1986 zur Versteigerung gelangte Haus in WX ... wird der T-Gesellschaft, W, als Meistbietendem auf Grund der am 22.8.1985 vorgelegten Versteigerungsbedingungen die 5/960 Anteile der G um das Meistbot von S 23.437,50, die 1/256 Anteile der B um das Meistbot von S 17.578,12 und die 1/256 Anteile der R um das Meistbot von S 17.578,12, zusammen um das Meistbot von S 58.593,74, zugeschlagen."
Das Rekursgericht begründete diese (in sich sprachlich widersprüchliche) Entscheidung damit, daß nach Punkt 4 der von der betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen die Parteien des Exekutionsverfahrens, wenn diese selbst als Bieter aufträten, jeweils NUR DIE ANTEILE DER ANDEREN PARTEIEN ersteigerten. Im Interesse einer einheitlichen Versteigerungsabwicklung werde von den Feilbietern jedoch der volle Meistbotbetrag genannt.
In seinem die Beschwerde der T-Gesellschaft m.b.H. hinsichtlich derselben Abgabenfestsetzung für dieselbe Versteigerung betreffenden Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 88/17/0124, hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof dargetan, weshalb ungeachtet dieser Versteigerungsbedingungen dennoch das Meistbot S 4,500.000,-- betragen und weshalb die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise diesen Betrag als Bemessungsgrundlage für die vorliegende Abgabenfestsetzung herangezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof verweist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses und die dort angeführte weitere Rechtsprechung.In seinem die Beschwerde der T-Gesellschaft m.b.H. hinsichtlich derselben Abgabenfestsetzung für dieselbe Versteigerung betreffenden Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 88/17/0124, hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof dargetan, weshalb ungeachtet dieser Versteigerungsbedingungen dennoch das Meistbot S 4,500.000,-- betragen und weshalb die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise diesen Betrag als Bemessungsgrundlage für die vorliegende Abgabenfestsetzung herangezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof verweist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses und die dort angeführte weitere Rechtsprechung.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere auch auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2,