Zu I.:Zu römisch eins.:
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1990, Zl. 90/10/0112-7, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer (Antragsteller) den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nur mangelhaft erfüllt hatte. Nach Zustellung dieses Beschlusses stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 46 VwGG.Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1990, Zl. 90/10/0112-7, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer (Antragsteller) den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nur mangelhaft erfüllt hatte. Nach Zustellung dieses Beschlusses stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 46, VwGG.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den dort genannten Voraussetzungen einer Partei zu bewilligen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat. Darunter fällt - wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluß eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Slg. N. F. Nr. 12.742/A, dargelegt hat - auch die mangelhafte Befolgung eines nach § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den dort genannten Voraussetzungen einer Partei zu bewilligen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat. Darunter fällt - wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluß eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Slg. N. F. Nr. 12.742/A, dargelegt hat - auch die mangelhafte Befolgung eines nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Verbesserungsauftrages.
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag ist somit zulässig, aber aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten stellt dann ein Ereignis gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 657 f. angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten stellt dann ein Ereignis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre vergleiche dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 657 f. angeführte Rechtsprechung).
Der Verwaltungsgerichtshof geht im vorliegenden Fall davon aus, daß das Verfahren seinerzeit deshalb eingestellt wurde, 1) weil der ergänzende Schriftsatz nicht die geforderte Anzahl von Gleichschriften aufwies, 2) die zurückgestellte Beschwerde nicht mehr im Original und nicht in der geforderten weiteren Ausfertigung vorgelegt, und 3) der Sachverhalt nicht - wie gefordert - in einer zeitlich geordneten Darstellung wiedergegeben wurde. Soweit im Wiedereinsetzungsantrag dargetan wird, daß aus einem heute nicht mehr nachvollziehbaren Umstand die sonst verläßliche Kanzleiangestellte den unter 1) und 2) erteilten Aufträgen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachgekommen ist, könnte darin gerade noch ein minderer Grad des Versehens der Kanzleiangestellten erblickt werden. Darin aber, daß in der ergänzten Beschwerde - trotz entsprechender Aufforderung - der Sachverhalt nicht in einer zeitlich geordneten Darstellung wiedergegeben wurde, ist ausschließlich ein Verschulden des Rechtsanwaltes zu erblicken, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Verschuldens handelt, sodaß dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden konnte.
Zu II.: Zu römisch zwei.:
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung brachte der Antragsteller (hier Beschwerdeführer) neuerlich die schon seinerzeit eingebrachte Beschwerde ein, hinsichtlich derer das Verfahren mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1990 gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt worden war. Wenn aber das Verfahren über eine gegen einen Bescheid erhobene Beschwerde nach § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt wurde, weil die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen war, und einem diesbezüglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie hier - nicht stattgegeben wurde, so ist eine neuerlich erhobene Beschwerde gegen denselben Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1969, Zl. 1699/69). Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung brachte der Antragsteller (hier Beschwerdeführer) neuerlich die schon seinerzeit eingebrachte Beschwerde ein, hinsichtlich derer das Verfahren mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1990 gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt worden war. Wenn aber das Verfahren über eine gegen einen Bescheid erhobene Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt wurde, weil die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen anzusehen war, und einem diesbezüglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie hier - nicht stattgegeben wurde, so ist eine neuerlich erhobene Beschwerde gegen denselben Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1969, Zl. 1699/69).