Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/10/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/10/0183

Entscheidungsdatum

01.07.1991

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §11a Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §32 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Dr. Edeltraud C in L, vertreten durch Dr. M Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. August 1990, Zl. N-100904/2-I/Wie-1990, betreffend Feststellung nach dem O.ö. NSchG 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren hinsichtlich Stempelgebühren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 5. August 1986 die nachträgliche bescheidmäßige Feststellung, daß durch das am Ufer des Irrsees auf dem Grundstück Nr. n/1, KG Hof, errichtete Gebäude solche öffentlichen Interessen, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Der Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Februar 1990 gemäß Paragraph 5, Absatz eins

O.ö. NSchG 1982 abgewiesen. Die Behörde legte dieser Entscheidung das Gutachten des von ihr beigezogenen Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 12. November 1986, ergänzt durch die Stellungnahme vom 30. Juni 1989, zugrunde. Aus den von ihr als schlüssig bezeichneten Ausführungen dieses Sachverständigen folgerte die Behörde, daß das gegenständliche Gebäude einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Die Beweiskraft dieses Gutachtens könne durch das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Privatgutachten des Dipl.Ing. Eberhard N, welches die Frage der Störung des Landschaftsbildes nur sehr allgemein behandle, nicht erfolgreich bekämpft werden. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte die Behörde zu der Auffassung, daß aufgrund der maßgeblichen Störwirkung des Gebäudes auf das Landschaftsbild das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung alle anderen Interessen überwiege. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten des Amtssachverständigen sei mangelhaft, enthalte unrichtige Feststellungen und gehe zum Teil von falschen Prämissen aus. Insbesondere auch wegen dieses mangelhaften Gutachtens sei die Behörde zu der nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht dem Gesetz entsprechenden Entscheidung gelangt.

Im Berufungsverfahren holte die Oberösterreichische Landesregierung ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen ein. Der beigezogene Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz kam in seinem aufgrund eines Lokalaugenscheines am 14. Mai 1990 erstellten Gutachten vom 21. Mai 1990 zu dem Ergebnis, daß das gegenständliche Objekt einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild des Irrsees darstelle und eine positive Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit der Einladung zugestellt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. August 1990 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, O.ö. NSchG 1982 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1988, bestätigt. Nach wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens vom 21. Mai 1990 wies die Behörde darauf hin, daß eine Stellungnahme von der Beschwerdeführerin nicht eingelangt sei, und legte sodann ausgehend von den von ihr als schlüssig erachteten Ausführungen des Amtssachverständigen dar, weshalb auch sie das gegenständliche Objekt als einen Eingriff im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, O.ö. NSchG 1982 ansehe, durch den öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im betroffenen Bereich des Irrsees, die höher als alle anderen Interessen zu werten seien, verletzt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß das dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Gutachten nur ihr persönlich, nicht jedoch dem von ihr namhaft gemachten, bevollmächtigten Vertreter (dem nunmehrigen Beschwerdevertreter) zugestellt worden sei. In der Annahme, daß auch dieser vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden sei und wie bisher dazu Stellung nehmen werde, habe sie das Gutachten nicht an den Vertreter weitergeleitet. Durch die geschilderte Vorgangsweise sei sie im Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Andernfalls hätte sie Gelegenheit gehabt, durch ihren Vertreter zum Gutachten des Amtssachverständigen allenfalls auch durch ein ergänzendes Privatgutachten Stellung zu nehmen.

Das Beschwerdevorbringen ist berechtigt. Gemäß Paragraph 37, AVG besteht der Zweck des Ermittlungsverfahrens unter anderem darin, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach Absatz 3, des mit "Allgemeine Grundsätze über den Beweis" überschriebenen Paragraph 45, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör ist nicht ordnungsgemäß gewährt, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen wird (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1958, Slg. 4557/A, und vom 4. Mai 1983, Zl. 3517/80).

Die belangte Behörde hat durch den von ihr gar nicht in Abrede gestellten Umstand, daß sie das von ihr eingeholte Gutachten nicht dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht hat, der Beschwerdeführerin nicht in gehöriger Weise Parteiengehör gewährt und ihr solcherart die Möglichkeit genommen, diesem Gutachten allenfalls durch Beibringung eines Privatgutachtens entgegenzutreten. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften ist deshalb wesentlich, weil gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, O.ö. NSchG 1982 vor Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) einzuholen ist und die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch tatsächlich auf das erstattete Gutachten des Amtssachverständigen gestützt hat. Angesichts des besonderen Gewichtes dieses Gutachtens für die zu fällende Entscheidung muß der Partei jedenfalls Gelegenheit gegeben werden, dem Gutachten in geeigneter Weise, d.h. auf gleichem fachlichen Niveau, entgegenzutreten; bloß laienhafte Ausführungen genügen dazu nicht. Es liegt auf der Hand, daß die Partei einem Sachverständigengutachten im Regelfall nur nach Beiziehung sachkundiger Personen in geeigneter Weise entgegenzutreten vermag. All dies läßt die belangte Behörde außer acht, wenn sie in ihrer Gegenschrift die Wesentlichkeit des ihr unterlaufenen Verfahrensmangels verneint. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, ist der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, die gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, hier anzuwenden ist. Die Abweisung des Mehrbegehrens für Stempelgebühren beruht darauf, daß die Vorlage EINER Ausfertigung des angefochtenen Bescheides genügte und daher insoweit auch nur die darauf entfallende Stempelgebühr zu ersetzen ist.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100183.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012

Dokumentnummer

JWT_1990100183_19910701X00

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