Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/08/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/08/0047

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

N wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung eines Mangels der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Oktober 1988, Zl. VII/2-3851/3-1988, betreffend Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft).

Spruch

Gemäß Paragraph 46, VwGG wird dem Antrag STATTGEGEBEN.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 1989 wurde der Antragsteller aufgefordert, seine vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene, zur Zl.89/08/0120 protokollierte Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 VwGG zu ergänzen und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Arbeit und Soziales beizubringen. Ferner wurde dem Antragsteller aufgetragen, die zurückgereichte Verfassungsgerichtshof-Beschwerde gleichzeitig wiedervorzulegen und den ergänzenden Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung beizubringen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Antragsteller hat ein weiteres Exemplar der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde (Ablichtung der zurückgereichten Urbeschwerde), den ergänzenden Schriftsatz jedoch nur in zweifacher Ausfertigung (nämlich auf den Seiten 7, 8 und 9 der Urbeschwerde) vorgelegt.

Daraufhin stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/08/0120-5, das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit der Begründung ein, daß auch die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages als Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gelte. Dieser Beschluß wurde den Rechtsvertretern des Antragstellers am 20. Februar 1990 zugestellt.

Am 27. Februar 1990 langte beim Verwaltungsgerichtshof der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist ein. Gleichzeitig wurden die fehlenden Ausfertigungen des ergänzenden Schriftsatzes vorgelegt. Im Wiedereinsetzungsantrag brachte der Antragsteller vor, daß seinem Vertreter Dr. S am 25. September 1989 von seiner Sekretärin Christina römisch zehn die Postmappe vorgelegt worden sei, in der sich unter anderem der ergänzende Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung befunden habe. Dr. S habe die Schriftsätze auch unterschrieben und dann die Postmappe seiner mit der postalischen Behandlung betrauten Sekretärin Magdalena C zur Absendung übergeben. Durch eine Fehlkuvertierung der Sekretärin C sei jedoch der ergänzende Schriftsatz nur in zweifacher Ausfertigung an den Verwaltungsgerichtshof gesandt worden. Beide Sekretärinnen seien langjährige tüchtige Fachkräfte und es sei ihnen bis jetzt noch nie ein Fehler unterlaufen, insbesondere habe Magdalena C bisher all die ihr übertragenen Agenden zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Die nur teilweise Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages sei somit für den Antragsteller unvorhergesehen und unabwendbar gewesen.

Der im Wiedereinsetzungsantrag behauptete Sachverhalt ist auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Antragstellers und der eidesstättigen Erklärungen der beiden im Antrag genannten Sekretärinnen des Rechtsvertreters des Antragstellers als bescheinigt anzusehen.

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Überläßt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Beschwerdeschriftsatzes dessen Postaufgabe einer verläßlichen Kanzleikraft und unterläuft dieser hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zur Last vergleiche unter anderem den Beschluß vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0259). Auf dem Boden dieser Rechtslage ist daher auch der gegenständliche Vorfall als ein für den Antragsteller unvorhergesehenes und von ihm nicht verschuldetes Ereignis anzusehen, das ihn an der vollständigen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages und damit vergleiche Beschluß eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Zl. 87/07/0049) an der Einhaltung der Mängelbehebungsfrist gehindert hat.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 46, VwGG stattzugeben.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080047.X00

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWT_1990080047_19900424X00

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