Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Inhalt des vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates Graz, Gewerbeamt, vom 27. Februar 1990 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 8. Juni 1989 keine Folge gegeben und dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - nach Ablauf der Berufungsfrist - Berufung und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Mit Bescheid vom 17. September 1990 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates Graz, Gewerbeamt, vom 27. Februar 1990 im wesentlichen mit der Begründung zurück, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer im Wege der Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 Zustellgesetz 1982 am 5. März 1990 zugestellt worden. Die Berufung sei erst am 23. Mai 1990 eingebracht worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete verspätete Übergabe des Bescheides durch den Ersatzempfänger an den Beschwerdeführer vermöge an der Rechtswirksamkeit der Zustellung am 5. März 1990 nichts zu ändern.Mit Bescheid vom 17. September 1990 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates Graz, Gewerbeamt, vom 27. Februar 1990 im wesentlichen mit der Begründung zurück, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer im Wege der Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz 1982 am 5. März 1990 zugestellt worden. Die Berufung sei erst am 23. Mai 1990 eingebracht worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete verspätete Übergabe des Bescheides durch den Ersatzempfänger an den Beschwerdeführer vermöge an der Rechtswirksamkeit der Zustellung am 5. März 1990 nichts zu ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer zusammengefaßt vor, da er gleichzeitig mit der Berufung auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist erhoben habe, hätte die belangte Behörde nicht über die Berufung absprechen dürfen, solange über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden sei.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, daß der Verwaltungsgerichtshof ursprünglich in einem Teil seiner Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer dargelegte Rechtsansicht vertreten hat. Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. N.F. Nr. 12275/A, wird diese Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht mehr aufrecht erhalten. Seit diesem Erkenntnis vertritt der Verwaltungsgerichtshof vielmehr die Rechtsauffassung, daß die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 71 Abs. 6 AVG 1950 - unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist.Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, daß der Verwaltungsgerichtshof ursprünglich in einem Teil seiner Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer dargelegte Rechtsansicht vertreten hat. Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. N.F. Nr. 12275/A, wird diese Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht mehr aufrecht erhalten. Seit diesem Erkenntnis vertritt der Verwaltungsgerichtshof vielmehr die Rechtsauffassung, daß die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 6, AVG 1950 - unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist.
Im Hinblick auf diese Rechtslage läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.Im Hinblick auf diese Rechtslage läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.