Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug einer Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs. 5 lit. a der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle schuldig erkannt und dafür bestraft.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug einer Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch drei, Absatz 5, Litera a, der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle schuldig erkannt und dafür bestraft.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist gleichgelagert wie die unter der hg. Zl. 89/03/0183 protokollierte Rechtssache. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 28. März 1990, Zl. 89/03/0183 hingewiesen. Auch im vorliegenden Fall war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Der vorliegende Beschwerdefall ist gleichgelagert wie die unter der hg. Zl. 89/03/0183 protokollierte Rechtssache. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 28. März 1990, Zl. 89/03/0183 hingewiesen. Auch im vorliegenden Fall war die Beschwerde somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.