Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/02/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/02/0058

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 26 heute
  2. StVO 1960 § 26 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 26 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 26 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 8. Februar 1990, Zl. MA 70-10/1048/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 16. November 1988 um 17.40 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in Wien n, A-Straße von ONr. 1 bis ONr. 20 Fahrtrichtung B-Straße

1.) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und 3.) ein von hinten herannahendes Einsatzfahrzeug insofern behindert, als sie diesem nicht Platz gemacht habe, und dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu

1.) nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO und zu 3.) nach Paragraph 26, Absatz 5, leg. cit. begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Gleichzeitig wurde das Strafverfahren in Hinsicht auf einen Vorwurf der Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins und 3 StVO eingestellt (Ziffer 2, im erstinstanzlichen Straferkenntnis).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß die belangte Behörde die Identität der Person der Beschwerdeführerin mit jener, welche die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen begangen habe, bejaht hat, so ist zunächst auf die dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumte (eingeschränkte) Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Beweiswürdigung zu verweisen vergleiche das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Insofern hält der angefochtene Bescheid allerdings einer Überprüfung stand: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann von einem "krassen Widerspruch" in bezug auf die Angaben des die Anzeige verfassenden und zur Tatzeit als Beifahrer fungierenden Polizeibeamten H. keine Rede sein. Wohl hatte dieser in der Anzeige und als Zeuge am 20. Februar 1989 angegeben, die Angezeigte habe den linken Fahrstreifen benützt, obwohl sie jederzeit auf den rechten Fahrstreifen hätte wechseln können, und in der Stellungnahme vom 9. Juli 1989 ausgeführt, ein Vorbeifahren (durch das Polizeifahrzeug) auf dem ersten (rechten) Fahrstreifen sei nicht möglich gewesen, da auf diesem andere Fahrzeuge mit der erlaubten Fahrgeschwindigkeit gefahren seien. Zu Recht verweist die belangte Behörde allerdings in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift darauf, daß diese Angaben des Polizeibeamten im Zusammenhang durchaus insoweit als im Einklang stehend verstanden werden können, daß es der angezeigten Lenkerin möglich gewesen wäre, auf den ersten Fahrstreifen zu wechseln, wenn sie ihre Geschwindigkeit jener der übrigen Verkehrsteilnehmer angepaßt hätte und es hingegen dem Polizeibeamten nicht möglich gewesen sei, die mit 100 km/h in zweiter Spur fahrende Angezeigte auf dem ersten Fahrstreifen, auf dem die anderen Kraftfahrzeuge mit 50 km/h gefahren seien, zu überholen.

Auch kommt dem Umstand, daß das Polizeifahrzeug in erster Linie ein anderes Ziel, nämlich so rasch als möglich zu einem Einsatzort zu gelangen, verfolgte, nicht das von der Beschwerdeführerin in Hinsicht auf die anläßlich des in Rede stehenden Vorfalles gemachten Wahrnehmungen durch die Polizeibeamten beigemessene Gewicht zu. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß es sich beim Polizeibeamten H. um den Beifahrer des Polizeifahrzeuges handelte, dem aufgrund seiner Schulung zugebilligt werden muß, auch unter diesen Umständen entsprechende Wahrnehmungen zur Identität des vor ihm fahrenden Fahrzeuges (Kennzeichen, Type, Art der Lackierung) und zum Geschlecht des Lenkers (hier: weiblich) zu machen. Damit im Einklang steht die Zeugenaussage des Polizeibeamten Sch., der zum damaligen Zeitpunkt des Polizeifahrzeug gelenkt hat und sich nur an die Type des Fahrzeuges sowie das Geschlecht der Lenkerin erinnern konnte. Diesen belastenden Aussagen der Polizeibeamten standen die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten entlastenden Beweismittel (Zeugenaussagen, Einladung zu einem Seminar und Eintragungen im Terminkalender der Beschwerdeführerin) gegenüber. Daß die belangte Behörde den letzteren Beweismitteln weniger Beweiskraft zugebilligt hat als den ersteren, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen. Zu Recht wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, daß weder aus den Einzeichnungen im Terminkalender noch aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin über einen Seminarbesuch geschlossen werden muß, der Beschwerdeführerin sei es objektiv nicht möglich gewesen, sich zur Tatzeit am Tatort aufzuhalten. Damit steht die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung über den Besuch dieses Seminars - unabhängig von der Frage, ob es sich hiebei um eine unzulässige Neuerung handelt - nicht im Widerspruch, hatte doch das Seminar laut Einladung um 16.15 Uhr geendet und die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren selbst diesen Termin genannt. Was aber die Aussagen der beiden Entlastungszeugen anlangt, wonach sich die Beschwerdeführerin zur Tatzeit zu Hause aufgehalten habe, so mußte die belangte Behörde dem nicht solches Gewicht beimessen, daß sie einen Irrtum des Polizeibeamten H. bei der Identifizierung des Fahrzeuges (samt Geschlecht des Lenkers) in Betracht zu ziehen hatte. Dies deshalb, weil - obwohl von den beiden Entlastungszeugen ein zeitlicher Konnex zu dem vor dem Tattag in der Wohnung der Beschwerdeführerin stattfindenden Weihnachtsbasar hergestellt wurde - die Angaben dieser beiden Zeugen immerhin in einem (nicht von der Behörde zu verantwortenden) zeitlichen Abstand von ca. 2 Monaten zum Tattag gemacht wurden und der Polizeibeamte H. in seiner Zeugenaussage vom 28. August 1989 darauf verwies, daß er sich von dem in Rede stehenden Vorfall sofort handschriftliche Aufzeichnungen gemacht und die Anzeige auf Grund dieser verfertigt habe. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei die Lenkerin jenes Fahrzeuges gewesen, mit welchem die angezeigten Verwaltungsübertretungen begangen wurden, nicht als rechtswidrig zu erkennen vermag.

Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin eine eingetretene Verfolgungsverjährung, weil die belangte Behörde in den Spruch erstmals die eingehaltene Fahrtrichtung aufgenommen habe. Dies schon deshalb, weil die Fahrtrichtung bei der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO nach der hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 17. Mai 1989, Zl. 88/03/0254) nur etwa dann ein Tatbestandsmerkmal bildet, wenn bezüglich der beiden Fahrtrichtungen am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist; daß dies gegenständlich der Fall sei, behauptet selbst die Beschwerdeführerin nicht. Was aber die Übertretung nach Paragraph 26, Absatz 5, StVO anlangt, so ist die Fahrtrichtung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal.

Die Beschwerdeführerin behauptet auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Ermittlung der vom angezeigten Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit nicht entsprechend erfolgt sei. Auch damit ist sie nicht im Recht.

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, daß das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt; eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m wird für ausreichend erachtet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0162). Entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Aussagen der beiden einschreitenden Polizeibeamten keineswegs, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Daß das Polizeifahrzeug den Abstand zum angezeigten Fahrzeug "mehrmals verringert" hat, hindert an sich nicht, daß ein gleichbleibender Abstand auf einer Strecke von 100 m eingehalten wurde. Daß aber dies etwa deshalb nicht möglich gewesen sein sollte, weil die gesamte "Nachfahrstrecke" zu kurz gewesen sei, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Es bedurfte daher auch nicht einer ergänzenden Einvernahme der Polizeibeamten.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020058.X00

Im RIS seit

06.09.2001

Dokumentnummer

JWT_1990020058_19900829X00

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