Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 88/10/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/10/0118

Entscheidungsdatum

10.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerinnen Dr. Vesely und Mag. Kirchner, über die Beschwerde des J H in T, vertreten durch Dr. Heimo Schaffer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 1988, Zl. 2-387/II M 101 -1987, betreffend Ehrenkränkung (mitbeteiligte Partei: H M in T, vertreten durch Dr. Gerhard Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer überreichte am 21. Oktober 1986 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur gegen H.M., den nunmehrigen Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Privatanklage mit der darin näher ausgeführten Behauptung, dieser habe sich am 30. September 1986 ihm gegenüber in ehrenkränkender Weise geäußert.

Nach Durchführung von Ermittlungen gegen den Mitbeteiligten hielt die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur in einem nicht unterfertigten Aktenvermerk vom 14. Mai 1987 fest, daß von der Einleitung bzw. Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten wegen der Übertretung nach dem „Landesgesetz(Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. für Steiermark Nr. 158 aus 1975,) abgesehen und die Einstellung verfügt werde, weil auf Grund der vorliegenden Beweismittel die dem Beschuldigten (Mitbeteiligten) zur Last gelegte Übertretung nicht erwiesen werden könne (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950). Nach der Zustellverfügung vom 20. bzw. 21. Mai 1987 erging eine Durchschrift dieses Aktenvermerkes an den Vertreter des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die als „Einstellungsbescheid vom 20. Mai 1987“ bezeichnete Erledigung Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß der Berufung gegen den „Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 14. Mai 1987“ keine Folge gegeben und „der angefochtene Bescheid“ bestätigt werde. In der Begründung führte sie aus, es sei die dem Mitbeteiligten angelastete Tat nicht als Ehrenkränkung zu qualifizieren, vielmehr seien bereits die Voraussetzungen für die den Gerichten zustehende Bestrafung wegen Ehrenbeleidigung gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte beantragten in ihren Gegenschriften, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird die Einstellung eines Strafverfahrens verfügt, so genügt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG 1950 ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung. Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn einer Partei Berufung dagegen zusteht.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. für Steiermark Nr. 158 aus 1975,, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3, VStG 1950 steht dem Privatankläger gegen die Einstellung die Berufung an die Landesregierung zu.

Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG 1950 durch einen Aktenvermerk ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10.178/A, ausgesprochen und begründet hat, kein Bescheid. Nur gegen einen solchen steht aber einer Partei das Recht der Berufung zu vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1988, Zl. 88/1010063).

Da im Beschwerdefall das Strafverfahren nicht mit Beschluß eingestellt, sondern die Einstellung in einem Aktenvermerk verfügt wurde und die Zustellung einer Durchschrift des Aktenvermerkes an den Beschwerdeführer nicht als Erlassung eines Bescheides anzusehen ist, war die Berufung des Beschwerdeführers mangels eines bekämpfbaren Bescheides unzulässig. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden, sie hätte vielmehr die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1982, Zl. 82/11/0095, liegt in einem solchen Fall Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Berufungsbescheides vor. Bereits aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Kostenmehrbegehren ist abzuweisen, weil ein Anspruch auf Ersatz von Stempelgebühren nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Ausmaß zusteht, das ist hier ein Betrag von S 420,-- (lediglich S 360 für drei Beschwerdeschriftsätze, S 60,-- für die Beilage).

Wien, am 10. April 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100118.X00

Im RIS seit

24.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Dokumentnummer

JWT_1988100118_19890410X00

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