Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 87/10/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

87/10/0158

Entscheidungsdatum

26.09.1988

Index

Verwaltungsverfahren
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des Dr. J H in H, vertreten durch Dr. Michael Stern und DDr. Peter Stern, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. August 1987, Zl. IV-2277/7-1987, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. August 1987 gab die Burgenländische Landesregierung (belangte Behörde) gemäß den Paragraphen 15, 19, des Burgenländischen Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1961, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, im folgenden: NSchG) und Paragraph 20, Absatz eins, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1981,, im folgenden: RPlG) dem Ansuchen des Beschwerdeführers um naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Zubaues auf den Grundstücken Nr. 1952 - 1956 der KG. H keine Folge und wies das Bauvorhaben als dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde H widersprechend ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die genannten Grundstücke des Beschwerdeführers im Landschaftsschutzgebiet „Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“ gelegen sind (Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juli 1974, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1974,).

In diesem Gebiet bedürfen nach Paragraph 3, der zitierten Verordnung Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, bis 5 NSchG.

Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz NSchG bedürfen in einem Landschaftsschutzgebiet Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung.

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, RPlG hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan auch die Folge, daß Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Bgld. Bauordnung sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

Die beantragte landschaftsschutzbehördliche Bewilligung kam sohin nur in Betracht, wenn die geplante Maßnahme dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.

Im Hinblick auf die Widmung der Grundstücke des Beschwerdeführers laut dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Grünland - Kellerzone bis 40 m Tiefe“, ansonsten als „Grünland - Freihaltezone“ ist die Errichtung eines „Zubaues“ zu einem bestehenden Objekt unzulässig.

Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß ihm die belangte Behörde kein Parteiengehör zur Frage, ob sein Bauansuchen dem Flächenwidmungsplan widerspreche, eingeräumt habe. Er sei nicht in Kenntnis gesetzt worden, daß sein Bauansuchen nach Auffassung der belangten Behörde dem Flächenwidmungsplan nicht entspreche, und sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Auffassung Stellung zu nehmen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 6. April 1987, Zl. 87/10/0029, und die dort zitierte Vorjudikatur) handelt es sich bei einem Flächenwidmungsplan um einen generellen Verwaltungsakt, dem der Charakter einer Verordnung zukommt. Desssen normativer Inhalt besitzt nicht den Charakter von „Tatsachen“, die im Wege eines Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde gewonnen werden. Im Hinblick darauf war zum Inhalt des Flächenwidmungsplanes kein Parteiengehör zu gewähren. Darüber hinaus entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Aktenlage. Die Auffassung der belangten Behörde, daß sein Bauvorhaben dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan widerspreche und eine naturschutzbehördliche Genehmigung daher unzulässig sei, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Juli 1987 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, worauf der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 7. August 1987 unter Bezugnahme auf das behördliche Schreiben abgab.

Unberechtigt ist schließlich der Einwand des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht festgestellt habe, worin sein Bauansuchen bestehe, sodaß die Folgerung, sein Bauansuchen entspreche nicht dem Flächenwidmungsplan, einer Überprüfung nicht zugänglich sei.

Gemäß Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Einer gesonderten Anführung des Parteivorbringens samt Antrag bedarf es daher sowohl nach dem Wortlaut des Paragraph 60, AVG 1950 als auch nach dem Sinn der vom Gesetz angeordneten Begründungspflicht nicht; vielmehr genügt es, wenn sich die Behörde mit den für die konkrete Verwaltungssache relevanten Behauptungen und Einwänden der Parteien auseinandersetzt. Dem Verfahren lag ein Antrag zugrunde, der auf die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1984 erteilte, jedoch mittlerweile erloschene Bewilligung Bezug nahm; darauf wird im angefochtenen Bescheid auch verwiesen.

Nach der Aktenlage standen der belangten Behörde seinerzeit eine Baubeschreibung und ein Einreichplan zur Verfügung; diese Unterlagen würden auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt. Daß das Projekt seither geändert worden wäre oder daß es sich um ein anderes Projekt handle, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Die Bescheidbegründung läßt hinreichend erkennen, daß sich die Behörde mit diesem Projekt ausreichend auseinandergesetzt hat; der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, daß das Bauvorhaben nach dem geltenden Flächenwidmungsplan zulässig sei. Es kann keine Rede davon sein, daß durch die Anführung des Projektes als „Zubau“, ohne dieses näher zu umschreiben, eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht möglich sei, oder daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und an der Verfolgung seines Rechtsanspruches gehindert worden wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/04/0248).

Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 26. September 1988

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100158.X00

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JWT_1987100158_19880926X00

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