Mit Bescheid vom 30. Juni 1986 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem mitbeteiligten Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Umkleidegebäudes mit öffentlicher WC-Anlage und zur Aufstellung von Ballfanggittern auf den Grundstücken Nr. 169 und 645/2, KG. X, unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen von Anrainern, darunter des Beschwerdeführers, daß mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Sportstätte unzumutbare Lärmbelästigungen verbunden seien, wurden, soweit damit die Verletzung des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht wurde, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Grundflächen nach dem Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt als Grünland-Sport gewidmet seien. Gemäß § 3 Abs. 3 lit. b des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 sei das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch seien, und zwar für eine gesondert festgelegte Nutzungsart. Für den Betrieb eines Sportplatzes sei die Errichtung eines Umkleidegebäudes erforderlich und spezifisch. Im Hinblick auf die Situierung des Gebäudes sei dieses sowohl für den Sportplatzbetrieb als auch für die Anrainer die günstigste Lage. Um sicherzustellen, daß bei Ballspielen die Anrainer durch Bälle nicht belästigt werden, erweise sich auch die Errichtung von Ballfanggittern in der geplanten Situierung für einen Sportplatz als spezifisch und notwendig. Das Bauvorhaben würde sohin mit der Flächenwidmung übereinstimmen, weshalb die Einwendung als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Insoweit mit der genannten Einwendung auch die Verletzung von Immissionsvorschriften geltend gemacht worden sei, wäre diese, als privatrechtlich, lediglich niederschriftlich festzuhalten gewesen. Aus der Vorschrift des § 13 der Kärntner Bauordnung, daß nämlich Bauvorhaben unter anderem auch den Interessen der Sicherheit zu entsprechen haben, könnten Anrainer ein subjektiv-öffentliches Recht nicht ableiten. Die Interessen der Gesundheit seien in diesem Fall von der Behörde nur in bezug auf das neu zu errichtende Gebäude anzuwenden. (Soweit die wesentliche Begründung des Bescheides.)Mit Bescheid vom 30. Juni 1986 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem mitbeteiligten Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Umkleidegebäudes mit öffentlicher WC-Anlage und zur Aufstellung von Ballfanggittern auf den Grundstücken Nr. 169 und 645/2, KG. römisch zehn, unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen von Anrainern, darunter des Beschwerdeführers, daß mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Sportstätte unzumutbare Lärmbelästigungen verbunden seien, wurden, soweit damit die Verletzung des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht wurde, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Grundflächen nach dem Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt als Grünland-Sport gewidmet seien. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 sei das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch seien, und zwar für eine gesondert festgelegte Nutzungsart. Für den Betrieb eines Sportplatzes sei die Errichtung eines Umkleidegebäudes erforderlich und spezifisch. Im Hinblick auf die Situierung des Gebäudes sei dieses sowohl für den Sportplatzbetrieb als auch für die Anrainer die günstigste Lage. Um sicherzustellen, daß bei Ballspielen die Anrainer durch Bälle nicht belästigt werden, erweise sich auch die Errichtung von Ballfanggittern in der geplanten Situierung für einen Sportplatz als spezifisch und notwendig. Das Bauvorhaben würde sohin mit der Flächenwidmung übereinstimmen, weshalb die Einwendung als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Insoweit mit der genannten Einwendung auch die Verletzung von Immissionsvorschriften geltend gemacht worden sei, wäre diese, als privatrechtlich, lediglich niederschriftlich festzuhalten gewesen. Aus der Vorschrift des Paragraph 13, der Kärntner Bauordnung, daß nämlich Bauvorhaben unter anderem auch den Interessen der Sicherheit zu entsprechen haben, könnten Anrainer ein subjektiv-öffentliches Recht nicht ableiten. Die Interessen der Gesundheit seien in diesem Fall von der Behörde nur in bezug auf das neu zu errichtende Gebäude anzuwenden. (Soweit die wesentliche Begründung des Bescheides.)
Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung holte die Berufungsbehörde das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen ein, welcher in seiner gutächtlichen Äußerung vom 21. Juli 1986 zu erwartende Lärmimmissionen bekanntgab und weiters darauf verwies, daß bei einer Besuchszeit von acht Stunden pro Tag mit einer maximalen Spielzeit von zwei Stunden zu rechnen sei. Vom amtsärztlichen Standpunkt sei mit einer Gesundheitsgefährdung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung für die Benützer des Sportplatzes und für die Anrainer des Sportplatzes nicht zu rechnen. Unzumutbare Lärmstörungen seien nicht zu erwarten.
Mit Bescheid des Stadtsenates Klagenfurt vom 29. Juli 1986, ausgefertigt mit Bescheid der Gemeinde vom 30. Juli 1986, gab die Baubehörde zweiter Instanz den Berufungen keine Folge. Im einzelnen wurde näher begründet, aus welchen Erwägungen eine Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht angenommen worden sei.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die Kärntner Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25. September 1986 als unbegründet ab. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ging in ihrer Begründung zunächst davon aus, daß die Nachbarn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur durch eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte die Rechtswidrigkeit einer erteilten Baubewilligung aufzuzeigen vermögen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften könne nur in jenem Bereich rechtlich erheblich geltend gemacht werden, in dem eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes in Betracht komme. Im Beschwerdefall stehe das Bauvorhaben mit der Widmung "Grünland-Sport" in Einklang, weil es geeignet und dafür bestimmt sei, den Zwecken der Sportausübung zu dienen. Eine unzumutbare Lärmbelästigung könne in diesem Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren nicht geltend gemacht werden, wobei im übrigen nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Nachbarn keine Rede sein könne. Auch seien die Nachbarn nur legitimiert, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen, nicht aber etwa obliege ihnen die Wahrung fremder Rechte (Beiziehung anderer Nachbarn). Auch hinsichtlich der Frage der Berechtigung des Bauwerbers (Zustimmung des Grundeigentümers) zur Stellung eines Bauansuchens sei dem Nachbarn ein Mitspracherecht nicht eingeräumt. Die Vorstellung erweise sich als gänzlich unbegründet.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf mängelfreie Durchführung eines Verfahrens im Sinne der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und der Kärntner Bauvorschriften sowie des AVG 1950 und weiters in seinem Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des behaupteten Sachverhaltes im Sinne der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung verletzt. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und von der mitbeteiligten Gemeinde erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst führt der Beschwerdeführer zutreffend aus, daß er als Eigentümer eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 204/4, KG. X , welches im Bauland-Wohngebiet zu liegen kommt, Anrainer des zu bebauenden Grundstückes Nr. 169, KG. X ist. Er vertritt die Auffassung, ihm erwachse aus § 13 der Kärntner Bauordnung ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß mit dem Betrieb der Sportstätte für ihn keine Gesundheitsgefährdung und keine erhebliche Lärmbelästigung verbunden ist.Zunächst führt der Beschwerdeführer zutreffend aus, daß er als Eigentümer eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 204/4, KG. römisch zehn , welches im Bauland-Wohngebiet zu liegen kommt, Anrainer des zu bebauenden Grundstückes Nr. 169, KG. römisch zehn ist. Er vertritt die Auffassung, ihm erwachse aus Paragraph 13, der Kärntner Bauordnung ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß mit dem Betrieb der Sportstätte für ihn keine Gesundheitsgefährdung und keine erhebliche Lärmbelästigung verbunden ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (BO) hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung (BO) hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.
Wie schon die Verwaltungsbehörden zutreffend ausgeführt haben, erwächst aus dieser gesetzlichen Regelung dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß ein Bauvorhaben den erwähnten öffentlichen Interessen entspricht, handelt es sich doch hiebei, wie auch die beispielhafte Aufzählung erkennen läßt, um eine Vorschrift, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient.
Aus § 18 Abs. 1 BO ergibt sich jedoch, daß den Anrainern im Baubewilligungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wobei der Gesetzgeber nicht zu erkennen gegeben hat, welche Rechte dem Nachbarn - um diesen weiteren Begriff in Zukunft zu verwenden - nach diesem Gesetz zustehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Gesetzesstelle wiederholt ausgesprochen, daß die Vorgangsweise des Gesetzgebers, die Regelung der prozessualen Stellung des Nachbarn vorzunehmen, jedoch jene materiellen Rechte nicht zu umschreiben, die subjektivöffentliche Rechte des Nachbarn sind, darauf schließen läßt, daß der Gesetzgeber von jenem Begriffsinhalt habe ausgehen wollen, wie dieser auf der Grundlage der älteren gesetzlichen Regelungen im Bereich von Kärnten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegrenzt worden sei. Nach dieser Rechtsprechung könnten nur öffentlich-rechtliche Einwendungen zur Versagung des von Nachbarn bekämpften Bauvorhabens führen und solche Einwendungen müßten sich auf solche Vorschriften der jeweils anzuwendenden Bauordnung stützen, die nicht nur dem öffentlichen, sondern auch dem besonderen Interesse der Nachbarschaft dienen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Februar 1977, Zl. 1208/76, und die darin zitierte ältere Rechtsprechung). Die Kärntner Bauordnung und auch die Kärntner Bauvorschriften kennen nun ganz allgemein kein Recht des Nachbarn auf Schutz vor Immissionen, wie es der Beschwerdeführer geltend macht. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 der Bauvorschriften bezüglich Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen kommen schon im Hinblick auf die Art und Weise der Bauführung hier nicht in Betracht. Nach dem Gemeindeplanungsgesetz ist ein Schutz vor unzumutbaren Umweltbelastungen in einzelnen Widmungskategorien ausdrücklich geregelt. Entscheidend für die Baubehörde ist aber allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. etwa die Ausführungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Auflage, Seite 174 ff). Die Baubehörde hat demnach also zu prüfen, ob das Bauvorhaben mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Flächenwidmung vereinbar ist. Im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt ist nun für das zu verbauende Grundstück die Widmung Grünland-Sport festgesetzt. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 2 lit. a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, wonach im Grünland unter anderem Flächen für Sportzwecke gesondert festgelegt werden können. Nach § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ist das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine der gemäß Abs. 2 gesondert festgelegten Nutzungsarten (§ 3 Abs. 3 lit. b). Ein Immissionsschutz für Nachbarn ist mit dieser gesetzlichen Regelung nicht verbunden. Bei dieser Situation kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens für die Errichtung eines sogenannten Umkleidegebäudes und von Ballfanggittern überhaupt berechtigt gewesen wäre, eine mit dem Betrieb der Sportstätte verbundene Lärmimmission mit Erfolg geltend zu machen, ließ er doch selbst unbestritten, daß durch das bewilligte Bauvorhaben, für sich allein betrachtet, eine Beeinträchtigung seiner Rechte nicht in Frage kommt. Wenn die Berufungsbehörde zur Frage der Lärmimmissionen dennoch das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt hat, demzufolge unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu erwarten sind, dann kann in der Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs entgegen dem Beschwerdevorbringen ein eklatanter Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen im Beschwerdefall gar nicht zukam und dementsprechend er auch durch ein allfällig unvollständiges Gutachten nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen können, als seine materiellen Rechte (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Oktober 1978, Slg. N. F. Nr. 9649/A, u.a.).Aus Paragraph 18, Absatz eins, BO ergibt sich jedoch, daß den Anrainern im Baubewilligungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wobei der Gesetzgeber nicht zu erkennen gegeben hat, welche Rechte dem Nachbarn - um diesen weiteren Begriff in Zukunft zu verwenden - nach diesem Gesetz zustehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Gesetzesstelle wiederholt ausgesprochen, daß die Vorgangsweise des Gesetzgebers, die Regelung der prozessualen Stellung des Nachbarn vorzunehmen, jedoch jene materiellen Rechte nicht zu umschreiben, die subjektivöffentliche Rechte des Nachbarn sind, darauf schließen läßt, daß der Gesetzgeber von jenem Begriffsinhalt habe ausgehen wollen, wie dieser auf der Grundlage der älteren gesetzlichen Regelungen im Bereich von Kärnten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegrenzt worden sei. Nach dieser Rechtsprechung könnten nur öffentlich-rechtliche Einwendungen zur Versagung des von Nachbarn bekämpften Bauvorhabens führen und solche Einwendungen müßten sich auf solche Vorschriften der jeweils anzuwendenden Bauordnung stützen, die nicht nur dem öffentlichen, sondern auch dem besonderen Interesse der Nachbarschaft dienen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 15. Februar 1977, Zl. 1208/76, und die darin zitierte ältere Rechtsprechung). Die Kärntner Bauordnung und auch die Kärntner Bauvorschriften kennen nun ganz allgemein kein Recht des Nachbarn auf Schutz vor Immissionen, wie es der Beschwerdeführer geltend macht. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, der Bauvorschriften bezüglich Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen kommen schon im Hinblick auf die Art und Weise der Bauführung hier nicht in Betracht. Nach dem Gemeindeplanungsgesetz ist ein Schutz vor unzumutbaren Umweltbelastungen in einzelnen Widmungskategorien ausdrücklich geregelt. Entscheidend für die Baubehörde ist aber allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat vergleiche , etwa die Ausführungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Auflage, Seite 174 ff). Die Baubehörde hat demnach also zu prüfen, ob das Bauvorhaben mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Flächenwidmung vereinbar ist. Im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt ist nun für das zu verbauende Grundstück die Widmung Grünland-Sport festgesetzt. Dies entspricht der Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, wonach im Grünland unter anderem Flächen für Sportzwecke gesondert festgelegt werden können. Nach Paragraph 3, Absatz 3, des genannten Gesetzes ist das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine der gemäß Absatz 2, gesondert festgelegten Nutzungsarten (Paragraph 3, Absatz 3, Litera b,). Ein Immissionsschutz für Nachbarn ist mit dieser gesetzlichen Regelung nicht verbunden. Bei dieser Situation kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens für die Errichtung eines sogenannten Umkleidegebäudes und von Ballfanggittern überhaupt berechtigt gewesen wäre, eine mit dem Betrieb der Sportstätte verbundene Lärmimmission mit Erfolg geltend zu machen, ließ er doch selbst unbestritten, daß durch das bewilligte Bauvorhaben, für sich allein betrachtet, eine Beeinträchtigung seiner Rechte nicht in Frage kommt. Wenn die Berufungsbehörde zur Frage der Lärmimmissionen dennoch das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt hat, demzufolge unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu erwarten sind, dann kann in der Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs entgegen dem Beschwerdevorbringen ein eklatanter Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen im Beschwerdefall gar nicht zukam und dementsprechend er auch durch ein allfällig unvollständiges Gutachten nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen können, als seine materiellen Rechte vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 10. Oktober 1978, Slg. N. F. Nr. 9649/A, u.a.).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verunstaltung des Ortsbildes geltend macht, räumt ihm auch in dieser Beziehung die Kärntner Bauordnung ein subjektiv-öffentliches Recht nicht ein (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1983, Zlen. 83/06/0055, 0056, Baurechts-Slg. Nr. 63).Soweit der Beschwerdeführer eine Verunstaltung des Ortsbildes geltend macht, räumt ihm auch in dieser Beziehung die Kärntner Bauordnung ein subjektiv-öffentliches Recht nicht ein vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1983, Zlen. 83/06/0055, 0056, Baurechts-Slg. Nr. 63).
Soweit der Beschwerdeführer sich schließlich gegen die Festsetzung der Widmung Grünland-Sport im Flächenwidmungsplan wendet, so bringt er keine Argumente vor, die Anhaltspunkte dafür liefern könnten, die Verwaltungsbehörde sei in gesetzwidriger Weise vorgegangen, vielmehr führt der Beschwerdeführer nur aus, daß er bereits Einwendungen "gegen den Flächenwidmungsplan" aus dem Grunde erhoben habe, weil mit dem Betrieb eines Sportplatzes für ihn und seine Familienangehörigen und die Anrainer eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung eintreten würde. Bei diesem Vorbringen, im Zusammenhalt mit den Plandarstellungen in den Verwaltungsakten, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht verlaßt, einen Antrag nach Art. 139 B-VG in Erwägung zu ziehen. Hätte der von Beginn an anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Bedenken gegen die Festsetzungen im Flächenwidmungsplan gehegt, so wäre es ihm freigestanden, diese Frage im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, was er unterlassen hat.Soweit der Beschwerdeführer sich schließlich gegen die Festsetzung der Widmung Grünland-Sport im Flächenwidmungsplan wendet, so bringt er keine Argumente vor, die Anhaltspunkte dafür liefern könnten, die Verwaltungsbehörde sei in gesetzwidriger Weise vorgegangen, vielmehr führt der Beschwerdeführer nur aus, daß er bereits Einwendungen "gegen den Flächenwidmungsplan" aus dem Grunde erhoben habe, weil mit dem Betrieb eines Sportplatzes für ihn und seine Familienangehörigen und die Anrainer eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung eintreten würde. Bei diesem Vorbringen, im Zusammenhalt mit den Plandarstellungen in den Verwaltungsakten, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht verlaßt, einen Antrag nach Artikel 139, B-VG in Erwägung zu ziehen. Hätte der von Beginn an anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Bedenken gegen die Festsetzungen im Flächenwidmungsplan gehegt, so wäre es ihm freigestanden, diese Frage im Rahmen einer Beschwerde nach Artikel 144, B-VG unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, was er unterlassen hat.
Da sohin der Beschwerdeführer in seinen geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden ist, war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da sohin der Beschwerdeführer in seinen geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden ist, war seine Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG sowie die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 14. April 1987