Mit Bescheid vom 30. Dezember 1986 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung zur gewerbsmäßigen Vermietung der Luftfahrzeuge 1. Type Cessna 182 K mit der Seriennummer 18258466 und der US-Registrationsnummer N 60 ST und
2. Type Cessna 172 Rocket mit der Seriennummer 0033 und der US-Registrationsnummer N 61 ST mit dem Standortflugplatz F gemäß § 117 Abs. 1 lit. b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, (LFG) ab. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, daß die vom § 117 Abs. 1 lit. b LFG geforderte Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes in Anbetracht dessen fehle, daß es sich bei den Luftfahrzeugen um in Amerika registrierte Zivilluftfahrzeuge handle, für die die Aufsicht der österreichischen Luftfahrtbehörden gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung, BGBl. Nr. 415/1983, (ZLLV 1983) nicht gegeben sei.2. Type Cessna 172 Rocket mit der Seriennummer 0033 und der US-Registrationsnummer N 61 ST mit dem Standortflugplatz F gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Litera b, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, (LFG) ab. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, daß die vom Paragraph 117, Absatz eins, Litera b, LFG geforderte Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes in Anbetracht dessen fehle, daß es sich bei den Luftfahrzeugen um in Amerika registrierte Zivilluftfahrzeuge handle, für die die Aufsicht der österreichischen Luftfahrtbehörden gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983,, (ZLLV 1983) nicht gegeben sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 7. September 1987 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich auf Grund der §§ 116 und 117 LFG bestätigt. Hiezu wurde in der Begründung ausgeführt, daß als Voraussetzungen für die Erteilung einer Luftfahrzeugvermietungsbewilligung neben der Festlegung des Standortes des Luftverkehrsunternehmens auch der aufrechte Bestand der Halterschaft über die zu vermietenden Luftfahrzeuge sowie deren luftfahrtbehördliche Zulassung für den vorgesehenen Verwendungszweck (gewerbsmäßige Vermietung) und der Abschluß der entsprechenden Versicherungen nachzuweisen seien. Aus der Zuständigkeit der österreichischen Luftfahrtbehörden (grundsätzlich nur) für österreichische Luftfahrzeuge ergebe sich, daß mit dem Wort "Luftfahrzeug" im § 117 LFG nur ein im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug gemeint sein könne. Auch aus dem Ausdruck "Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge" im § 117 Abs. 1 lit. a LFG unter Hinweis auf § 13 LFG sei abzuleiten, daß es sich um vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zugelassene Luftfahrzeuge handeln müsse (wobei der Begriff des Halters sich nach der Eintragung im österreichischen Luftfahrzeugregister richte). Gemäß § 13 Abs. 1 LFG seien Zivilluftfahrzeuge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag des Halters für eine bestimmte Verwendungsart zuzulassen. Diese Zulassung könne laut § 14 Abs. 1 lit. a LFG nur dann erfolgen, wenn das Flugzeug die österreichische Staatszugehörigkeit besitze, was aber nicht möglich sei, wenn es in einem anderen Staat registriert sei. Im gegenständlichen Fall bedeute dies, daß die Registrierung der beiden Luftfahrzeuge in den USA einer Zulassung in Österreich durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt für den vorgesehenen Verwendungszweck entgegenstehe. Da somit im vorliegenden Fall nicht alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt seien, könne keine Vermietungsbewilligung erteilt werden. Auch sei eine automatische Aufsicht der österreichischen Luftfahrtbehörden über ausländische Luftfahrzeuge aus § 1 Abs. 1 Z. 3 ZLLV 1983 nicht abzuleiten. Gemäß dieser Bestimmung gelte die gesamte ZLLV 1983 für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit (nur), soweit dies im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheine. Da die Flugzeuge des Beschwerdeführers jedoch nicht für die Verwendungsart "gewerbsmäßige Vermietung" zugelassen seien, wären diese maßgeblichen Verordnungsbestimmungen im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 7. September 1987 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich auf Grund der Paragraphen 116 und 117 LFG bestätigt. Hiezu wurde in der Begründung ausgeführt, daß als Voraussetzungen für die Erteilung einer Luftfahrzeugvermietungsbewilligung neben der Festlegung des Standortes des Luftverkehrsunternehmens auch der aufrechte Bestand der Halterschaft über die zu vermietenden Luftfahrzeuge sowie deren luftfahrtbehördliche Zulassung für den vorgesehenen Verwendungszweck (gewerbsmäßige Vermietung) und der Abschluß der entsprechenden Versicherungen nachzuweisen seien. Aus der Zuständigkeit der österreichischen Luftfahrtbehörden (grundsätzlich nur) für österreichische Luftfahrzeuge ergebe sich, daß mit dem Wort "Luftfahrzeug" im Paragraph 117, LFG nur ein im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug gemeint sein könne. Auch aus dem Ausdruck "Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge" im Paragraph 117, Absatz eins, Litera a, LFG unter Hinweis auf Paragraph 13, LFG sei abzuleiten, daß es sich um vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zugelassene Luftfahrzeuge handeln müsse (wobei der Begriff des Halters sich nach der Eintragung im österreichischen Luftfahrzeugregister richte). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, LFG seien Zivilluftfahrzeuge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag des Halters für eine bestimmte Verwendungsart zuzulassen. Diese Zulassung könne laut Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, LFG nur dann erfolgen, wenn das Flugzeug die österreichische Staatszugehörigkeit besitze, was aber nicht möglich sei, wenn es in einem anderen Staat registriert sei. Im gegenständlichen Fall bedeute dies, daß die Registrierung der beiden Luftfahrzeuge in den USA einer Zulassung in Österreich durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt für den vorgesehenen Verwendungszweck entgegenstehe. Da somit im vorliegenden Fall nicht alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt seien, könne keine Vermietungsbewilligung erteilt werden. Auch sei eine automatische Aufsicht der österreichischen Luftfahrtbehörden über ausländische Luftfahrzeuge aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ZLLV 1983 nicht abzuleiten. Gemäß dieser Bestimmung gelte die gesamte ZLLV 1983 für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit (nur), soweit dies im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheine. Da die Flugzeuge des Beschwerdeführers jedoch nicht für die Verwendungsart "gewerbsmäßige Vermietung" zugelassen seien, wären diese maßgeblichen Verordnungsbestimmungen im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem durch § 116 LFG gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung für zwei Luftfahrzeuge verletzt. Hiezu führt er im wesentlichen aus, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß es sich bei der Erteilung einer Vermietungsbewilligung gemäß § 117 LFG um ein in Österreich registriertes Luftfahrzeug handeln müsse. Dies könne auch aus § 13 LFG nicht abgeleitet werden, da diese Bestimmung im gegebenen Zusammenhang lediglich Aufschluß darüber gebe, wer Halter eines Luftfahrzeuges sei. In § 13 Abs. 1 LFG werde ausgeführt, daß ein Luftfahrzeug auf Antrag zuzulassen sei, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien. Die für die Beurteilung ausländischer Lufttüchtigkeitszeugnisse maßgeblichen Rechtsvorschriften seien neben den Artikeln 31 und 33 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der USA über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Flugzeuge (BGBl. Nr. 164/1959) sowie die Verordnung über den Nachweis der Lufttüchtigkeit durch ausländische Luftfahrzeuge (BGBl. Nr. 67/1958). Er habe nachgewiesen, daß das Luftfahrzeug für die Verwendungsart gewerbsmäßige Vermietung zugelassen sei. Weiters sei aus § 1 Abs. 1 Z. 3 ZLLV 1983 zu entnehmen, daß eine Aufsicht auch über ein ausländisches Zivilluftfahrzeug bestehe, wenn dies im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten sei. Tatsächlich habe das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine derartige Aufsicht über die gegenständlichen Luftfahrzeuge bereits wahrgenommen, indem es überprüft habe, ob die Luftfahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen seien. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt habe sogar den Betrieb der Luftfahrzeuge verboten, da rechtswidrigerweise behauptet worden sei, daß diese Luftfahrzeuge nicht ordnungsgemäß zugelassen seien. Weiters sei es jedem österreichischen Wartungsbetrieb gestattet, Wartungsarbeiten an einem amerikanischen Luftfahrzeug durchzuführen. Im Falle von technischen Mängeln würden von österreichischen Werften auch ständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an ausländischen Luftfahrzeugen durchgeführt. Auch amerikanische Rechtsvorschriften stünden der Erteilung einer Vermietungsbewilligung nicht entgegen.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem durch Paragraph 116, LFG gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung für zwei Luftfahrzeuge verletzt. Hiezu führt er im wesentlichen aus, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß es sich bei der Erteilung einer Vermietungsbewilligung gemäß Paragraph 117, LFG um ein in Österreich registriertes Luftfahrzeug handeln müsse. Dies könne auch aus Paragraph 13, LFG nicht abgeleitet werden, da diese Bestimmung im gegebenen Zusammenhang lediglich Aufschluß darüber gebe, wer Halter eines Luftfahrzeuges sei. In Paragraph 13, Absatz eins, LFG werde ausgeführt, daß ein Luftfahrzeug auf Antrag zuzulassen sei, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien. Die für die Beurteilung ausländischer Lufttüchtigkeitszeugnisse maßgeblichen Rechtsvorschriften seien neben den Artikeln 31 und 33 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der USA über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Flugzeuge Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1959,) sowie die Verordnung über den Nachweis der Lufttüchtigkeit durch ausländische Luftfahrzeuge Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1958,). Er habe nachgewiesen, daß das Luftfahrzeug für die Verwendungsart gewerbsmäßige Vermietung zugelassen sei. Weiters sei aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ZLLV 1983 zu entnehmen, daß eine Aufsicht auch über ein ausländisches Zivilluftfahrzeug bestehe, wenn dies im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten sei. Tatsächlich habe das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine derartige Aufsicht über die gegenständlichen Luftfahrzeuge bereits wahrgenommen, indem es überprüft habe, ob die Luftfahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen seien. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt habe sogar den Betrieb der Luftfahrzeuge verboten, da rechtswidrigerweise behauptet worden sei, daß diese Luftfahrzeuge nicht ordnungsgemäß zugelassen seien. Weiters sei es jedem österreichischen Wartungsbetrieb gestattet, Wartungsarbeiten an einem amerikanischen Luftfahrzeug durchzuführen. Im Falle von technischen Mängeln würden von österreichischen Werften auch ständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an ausländischen Luftfahrzeugen durchgeführt. Auch amerikanische Rechtsvorschriften stünden der Erteilung einer Vermietungsbewilligung nicht entgegen.
Gemäß § 116 Abs. 1 LFG ist zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). Eine solche Vermietungsbewilligung ist gemäß § 117 Abs. 1 LFG dann zu erteilen, wenn a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verläßlich, fachlich geeignet und Halter (§ 13) der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist, und b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist. Gemäß § 117 Abs. 3 leg. cit. ist die Vermietungsbewilligung insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, LFG ist zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). Eine solche Vermietungsbewilligung ist gemäß Paragraph 117, Absatz eins, LFG dann zu erteilen, wenn a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verläßlich, fachlich geeignet und Halter (Paragraph 13,) der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist, und b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist. Gemäß Paragraph 117, Absatz 3, leg. cit. ist die Vermietungsbewilligung insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.
Aus diesen Bestimmungen geht - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - zunächst nicht hervor, daß es sich bei den zu vermietenden Zivilluftfahrzeugen um solche handeln müsse, die im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind. Dies kann auch nicht - wie die belangte Behörde vermeint - aus dem in § 117 Abs. 1 lit. a LFG enthaltenen Klammerzitat des § 13 LFG geschlossen werden. § 13 LFG regelt die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen, wobei dessen Abs. 1 normiert, daß diese vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag des Luftfahrzeughalters durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat, wenn die in § 14 LFG bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. § 14 LFG nennt als eine dieser Voraussetzungen die österreichische Staatszugehörigkeit des Zivilluftfahrzeuges. § 13 Abs. 2 LFG bestimmt, daß Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.Aus diesen Bestimmungen geht - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - zunächst nicht hervor, daß es sich bei den zu vermietenden Zivilluftfahrzeugen um solche handeln müsse, die im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind. Dies kann auch nicht - wie die belangte Behörde vermeint - aus dem in Paragraph 117, Absatz eins, Litera a, LFG enthaltenen Klammerzitat des Paragraph 13, LFG geschlossen werden. Paragraph 13, LFG regelt die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen, wobei dessen Absatz eins, normiert, daß diese vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag des Luftfahrzeughalters durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat, wenn die in Paragraph 14, LFG bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Paragraph 14, LFG nennt als eine dieser Voraussetzungen die österreichische Staatszugehörigkeit des Zivilluftfahrzeuges. Paragraph 13, Absatz 2, LFG bestimmt, daß Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.
Zufolge der Position des Klammerzitates des § 13 im § 117 Abs. 1 lit. a LFG unmittelbar nach dem Wort "Halter" ist davon auszugehen, daß der in dieser Gesetzesstelle angeführte Begriff "Halter" im Sinne der Legaldefinition des § 13 Abs. 2 LFG zu verstehen ist. Nicht jedoch kann daraus geschlossen werden, daß eine Vermietungsbewilligung nur einem Halter von gemäß § 13 Abs. 1 LFG zugelassenen Zivilluftfahrzeugen erteilt werden dürfe. Eine solche Auslegung kann ferner nicht mit dem Hinweis auf die sich (grundsätzlich) nur auf österreichische Luftfahrzeuge erstreckende Zuständigkeit der österreichischen Luftfahrtbehörden begründet werden. Diese allein von der österreichischen Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges ausgehende und nur das Personalitätsprinzip berücksichtigende Auslegung läßt die den österreichischen Luftfahrtbehörden schon auf Grund der Lufthoheit auf österreichischem Hoheitsgebiet zustehenden Befugnisse (Territorialitätsprinzip) außer Betracht. Es bleibt jedem Staat und somit auch Österreich überlassen, auch die Verwendung von Luftfahrzeugen fremder Staatszugehörigkeit auf seinem Hoheitsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten. So etwa bestimmt § 12 Abs. 1 LFG, daß Zivilluftfahrzeuge nur dann im Fluge verwendet werden dürfen, wenn sie entweder a) vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid gemäß § 13 zugelassen sind, oderZufolge der Position des Klammerzitates des Paragraph 13, im Paragraph 117, Absatz eins, Litera a, LFG unmittelbar nach dem Wort "Halter" ist davon auszugehen, daß der in dieser Gesetzesstelle angeführte Begriff "Halter" im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 13, Absatz 2, LFG zu verstehen ist. Nicht jedoch kann daraus geschlossen werden, daß eine Vermietungsbewilligung nur einem Halter von gemäß Paragraph 13, Absatz eins, LFG zugelassenen Zivilluftfahrzeugen erteilt werden dürfe. Eine solche Auslegung kann ferner nicht mit dem Hinweis auf die sich (grundsätzlich) nur auf österreichische Luftfahrzeuge erstreckende Zuständigkeit der österreichischen Luftfahrtbehörden begründet werden. Diese allein von der österreichischen Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges ausgehende und nur das Personalitätsprinzip berücksichtigende Auslegung läßt die den österreichischen Luftfahrtbehörden schon auf Grund der Lufthoheit auf österreichischem Hoheitsgebiet zustehenden Befugnisse (Territorialitätsprinzip) außer Betracht. Es bleibt jedem Staat und somit auch Österreich überlassen, auch die Verwendung von Luftfahrzeugen fremder Staatszugehörigkeit auf seinem Hoheitsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten. So etwa bestimmt Paragraph 12, Absatz eins, LFG, daß Zivilluftfahrzeuge nur dann im Fluge verwendet werden dürfen, wenn sie entweder a) vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid gemäß Paragraph 13, zugelassen sind, oder
b) die Zulassung in einem anderen Staat vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäß § 18 durch Bescheid anerkannt worden ist, oder c) die Zulassung in einem anderen Staat auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen als anerkannt gilt. In diesem Sinne ist ferner in § 1 Abs. 1 Z. 3 ZLLV 1983 festgelegt, daß die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung gelten, soweit dies (sonst) im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint, womit auch die Bestimmungen des § 59 dieser Verordnung über die Aufsicht einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Verpflichtungen zur Anwendung gelangt. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die maßgeblichen Verordnungsbestimmungen im gegenständlichen Fall nicht anwendbar seien, weil die Flugzeuge des Beschwerdeführers nicht für die Verwendungsart "gewerbsmäßige Vermietung" zugelassen sind, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, daß die belangte Behörde eine Zulassung zu dieser Verwendungsart in Österreich meint, weil für eine der Behauptung des Beschwerdeführers entgegenstehende Feststellung, daß die Zivilluftfahrzeuge des Beschwerdeführers schlechthin für diese Verwendungsart nicht zugelassen seien, im angefochtenen Bescheid jegliche Begründung fehlen würde.b) die Zulassung in einem anderen Staat vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäß Paragraph 18, durch Bescheid anerkannt worden ist, oder c) die Zulassung in einem anderen Staat auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen als anerkannt gilt. In diesem Sinne ist ferner in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ZLLV 1983 festgelegt, daß die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung gelten, soweit dies (sonst) im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint, womit auch die Bestimmungen des Paragraph 59, dieser Verordnung über die Aufsicht einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Verpflichtungen zur Anwendung gelangt. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die maßgeblichen Verordnungsbestimmungen im gegenständlichen Fall nicht anwendbar seien, weil die Flugzeuge des Beschwerdeführers nicht für die Verwendungsart "gewerbsmäßige Vermietung" zugelassen sind, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, daß die belangte Behörde eine Zulassung zu dieser Verwendungsart in Österreich meint, weil für eine der Behauptung des Beschwerdeführers entgegenstehende Feststellung, daß die Zivilluftfahrzeuge des Beschwerdeführers schlechthin für diese Verwendungsart nicht zugelassen seien, im angefochtenen Bescheid jegliche Begründung fehlen würde.
Daß die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen nicht unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erfolgen könne, wie die belangte Behörde des weiteren meint, steht der Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen bei der Erteilung der Vermietungsbewilligung nicht entgegen, sieht dies doch § 117 Abs. 3 LFG ausdrücklich vor.Daß die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen nicht unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erfolgen könne, wie die belangte Behörde des weiteren meint, steht der Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen bei der Erteilung der Vermietungsbewilligung nicht entgegen, sieht dies doch Paragraph 117, Absatz 3, LFG ausdrücklich vor.
Da die belangte Behörde mit ihrer Ansicht, unter "Luftfahrzeug" im § 117 LFG sei nur ein im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug zu verstehen und es müsse sich hiebei um ein vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zugelassenes Luftfahrzeug handeln, die Rechtslage verkannte und ausgehend davon es unterließ, unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Vermietungsbewilligung an den Beschwerdeführer zu prüfen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde mit ihrer Ansicht, unter "Luftfahrzeug" im Paragraph 117, LFG sei nur ein im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug zu verstehen und es müsse sich hiebei um ein vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zugelassenes Luftfahrzeug handeln, die Rechtslage verkannte und ausgehend davon es unterließ, unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Vermietungsbewilligung an den Beschwerdeführer zu prüfen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat den nicht entstandenen Verhandlungsaufwand zum Gegenstand.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat den nicht entstandenen Verhandlungsaufwand zum Gegenstand.
Wien, am 9. November 1988