Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 86/17/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

86/17/0056

Entscheidungsdatum

29.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Betreff

A gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 14. Juni 1985, Zl. 5/03-7365/5-1985, betreffend Übertretung des Preisgesetzes wegen Preistreiberei

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Juni 1985 wurden über die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin des Cafes der F-KG in D wegen sechs Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 3 (dritte Rechtsregel) des Preisgesetzes 1976 Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen von jeweils 72 Stunden gemäß Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. verhängt, weil sie am 12. Jänner 1983 für sechs, im Spruch näher beschriebene Bedarfsleistungen jeweils erheblich über dem ortsüblichen Preis liegende Entgelte gefordert habe.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Paragraph 16, a des Preisgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,, lautete in der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1982,, auszugsweise:

"Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung ... des Paragraph 14, ... den Geschäftsführer und es sind bei Zuwiderhandlungen Geld- und Arreststrafen gemäß Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, gegen den Geschäftsführer zu verhängen."

2.2.1. Aus der wiedergegebenen Bestimmung des Preisgesetzes folgt, daß für die dort aufgezählten Straftatbestände nach dem Preisgesetz nicht, wie es ohne die genannte Norm der Fall wäre, der handelsrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist, sondern der - allenfalls bestellte - gewerberechtliche Geschäftsführer. Es liegt somit eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift vor, worauf im Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 Bedacht genommen wird.

Im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides wird die Beschwerdeführerin lediglich als "Geschäftsführerin des Cafes der F-KG" bezeichnet. Die Begründung enthält allerdings einen Hinweis darauf, daß die Beschwerdeführerin gewerberechtliche Geschäftsführerin sei.

Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handels- oder als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt diese undifferenzierte Bezeichnung im Spruch als "Geschäftsführerin" den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 nicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß nämlich in der Tatumschreibung gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat vergleiche die hg. Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zlen. 86/18/0073 und 86/18/0077, Slg. Nr. 12.375/A = ZfVB 1987/5/2254). Diese Rechtsauffassung hat auch durch das hg. Erkenntnis eines weiteren verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, wonach die Zitierung des Paragraph 9, VStG im Spruch des Straferkenntnisses unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 (Bezeichnung der "verletzten Verwaltungsvorschrift") nicht gefordert ist, keine Änderung erfahren. Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, daß der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion (handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer) verstanden werden muß vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1983, Slg. N.F. Nr. 11.187/A = ZfVB 1984/3/997, und vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0041).

Diese Rechtsprechung trifft nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 auch auf Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit - im vorliegenden Fall auf eine Kommanditgesellschaft - zu.

2.2.2. Darüberhinaus lassen die Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der mehrfachen Bestrafung der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Anwendung des im Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 normierten Kumulationsprinzips nicht mit hinreichender Sicherheit zu. Unter Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 10. Juli 1987, Zl. 86/17/0017 = ZfVB 1988/3/1199. Dadurch belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2.3. Schon aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986170056.X00

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWT_1986170056_19900329X00

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