In dem mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 22. Dezember 1953 eingeleiteten Regulierungsverfahren hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Juni 1963 die Entscheidung hinsichtlich der Nutzungslose Nr. 16 und 17 an der Agrargemeinschaft Rattenberger Schlaghalt behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren hat die Agrarbezirksbehörde Leoben mit Bescheid vom 18. Mai 1965 ausgesprochen, daß a) das Nutzungslos Nr. 16 nicht der Liegenschaft EZ. 32 KG X (Z), sondern der Liegenschaft EZ. 67 KG Y (P), zukommt und b) das Nutzungslos Nr. 17 nicht mit der Liegenschaft EZ. 67 (P), sondern mit der Liegenschaft EZ. 39 (K) verbunden wird. Gegen diese Entscheidung haben J und RW vulgo Z hinsichtlich des Nutzungsloses Nr. 16 Berufung erhoben, die mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1968 abgewiesen worden ist. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1973 stattgegeben und gleichzeitig ausgesprochen, daß das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht am Nutzungsanteil 16 mit der Stammsitzliegenschaft Z-hube, EZ. 32 KG X, verbunden ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.In dem mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 22. Dezember 1953 eingeleiteten Regulierungsverfahren hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Juni 1963 die Entscheidung hinsichtlich der Nutzungslose Nr. 16 und 17 an der Agrargemeinschaft Rattenberger Schlaghalt behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren hat die Agrarbezirksbehörde Leoben mit Bescheid vom 18. Mai 1965 ausgesprochen, daß a) das Nutzungslos Nr. 16 nicht der Liegenschaft EZ. 32 KG römisch zehn (Z), sondern der Liegenschaft EZ. 67 KG Y (P), zukommt und b) das Nutzungslos Nr. 17 nicht mit der Liegenschaft EZ. 67 (P), sondern mit der Liegenschaft EZ. 39 (K) verbunden wird. Gegen diese Entscheidung haben J und RW vulgo Z hinsichtlich des Nutzungsloses Nr. 16 Berufung erhoben, die mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1968 abgewiesen worden ist. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1973 stattgegeben und gleichzeitig ausgesprochen, daß das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht am Nutzungsanteil 16 mit der Stammsitzliegenschaft Z-hube, EZ. 32 KG römisch zehn, verbunden ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Antrag vom 28. November 1973 hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfügung über das Nutzungslos Nr. 16 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Diese Anträge sind mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1975 abgewiesen worden.
Die Beschwerdeführerin hat schließlich mit Eingabe vom 21. August 1975 hinsichtlich der Nutzungslose Nr. 16 und 17 abermals einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt. Hinsichtlich des Nutzungsloses Nr. 16 führte die Beschwerdeführerin zur Begründung aus, GM habe 1864 beim vulgo S eingeheiratet; der Nutzungsanteil Nr. 16 sei nachweisbar im Jahre 1909 mittels Kaufvertrag an P übergegangen, welcher von diesem Zeitpunkt an, vom Nutzungsrecht Gebrauch gemacht habe. Im Jahre 1948 habe BL von Nr. 16 das gesamte Holz geschlägert und die Parzelle wieder aufgeforstet, ohne irgendwelchen nachbarlichen Einspruch; auch MW, die seinerzeitige Inhaberin des Besitzes vulgo Z, habe weder Einspruch erhoben noch Nutzungsrechte gefordert. Das hiezu erforderliche Beweismaterial sei vorhanden und könne jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Mit Schreiben vom 16. März 1979 wurde die Beschwerdeführerin von der Agrarbezirksbehörde aufgefordert, das angegebene Beweismaterial vorzulegen. Anläßlich einer Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der Behörde erster Instanz am 30. März 1979 wurde von der Beschwerdeführerin die Vorlage des Beweismaterials bis 15. April 1979 in Aussicht gestellt. Sie bevollmächtigte sodann Rechtsanwalt Dr. Sch in Wien, auf dessen Ersuchen die Verwaltungsakten zwecks Einsichtnahme an das Magistratische Bezirksamt übermittelt worden sind. Die Agrarbezirksbehörde hat sodann mit Schreiben vom 28. Jänner 1985 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie an diese selbst nach Wiedergabe des Sachverhaltes die Anfrage gerichtet, ob der seinerzeitige Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufrecht erhalten werde, da bisher keine Äußerung abgegeben worden sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte mit, daß im Herbst 1979 das Vollmachtsverhältnis einvernehmlich gelöst worden sei. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 7. Februar 1985 mit, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Nutzungsanteile Nr. 16 und 17 aufrecht zu erhalten. Ihr Rechtsanwalt Dr. Sch werde Stellung nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde nach den vorgelegten Verwaltungsakten nicht abgegeben.
Die belangte Behörde hat sodann mit Verständigung vom 13. Februar 1986 zu einer mündlichen Verhandlung am 5. März 1986 geladen, in der die Beschwerdeführerin laut Verhandlungsprotokoll ihren Antrag wiederholte, den im Wiederaufnahmeantrag angeführten Kaufvertrag aus 1909 jedoch nicht vorwies und auch nicht angab, wo er existieren könnte.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 5. März 1986 hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens soweit er den Nutzungsanteil Nr. 16 betrifft, gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, soweit er den Nutzungsanteil Nr. 17 betrifft, gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 69 Abs. 2 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht, daß der Nutzungsanteil Nr. 16 nachweisbar im Jahre 1909 mittels Kaufvertrag an P übergegangen sei. Im Erkenntnis vom 4. April 1983 habe die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, daß ab dem Jahre 1909 eine Absonderung des Anteilsrechtes nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig gewesen sei. Eine solche Bewilligung habe jedoch im Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen werden können, weshalb festgestellt worden sei, daß für die Zeit ab dem Jahre 1909 eine rechtswirksame Absonderung des Anteilsrechtes zugunsten der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvorgänger nicht erfolgt sei. Was den Zeitraum vor dem Jahre 1909 anlange, so sei zu prüfen gewesen, ob damals Nutzungshandlungen von den Rechtsvorgängern der Partei P zugunsten der S-liegenschaft gesetzt worden seien und ob derartige Handlungen als Ausdruck eines rechtmäßigen Zustandes gewertet werden könnten. Das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag enthalte weder einen Nachweis der agrarbehördlichen Absonderungsbewilligung für die Zeit nach 1909 noch irgendwelche neuen Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Zeitraum vor dem Jahre 1909 bezögen, sondern nur diesbezügliche Behauptungen, weshalb dem Antrag der Erfolg zu versagen gewesen sei. Denn weder sei - wie im Antrag behauptet - ein Kaufvertrag aus dem Jahre 1909 vorgelegt noch begründet worden, warum die Antragstellerin erst jetzt darauf Bezug nehmen könnte. Was die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Nutzungsanteil Nr. 17 anlange, sei festzustellen, daß seit dem rechtskräftigen Bescheid aus dem Jahre 1965 bis zur Antragstellung im Jahre 1975 über zehn Jahre vergangen seien. In diesem Zusammenhang bestimme § 69 Abs. 2 AVG 1950: "Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat." Die normierte Frist von drei Jahren sei also deutlich überschritten worden. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei über den Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 5. März 1986 hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens soweit er den Nutzungsanteil Nr. 16 betrifft, gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 und Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, soweit er den Nutzungsanteil Nr. 17 betrifft, gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 und Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht, daß der Nutzungsanteil Nr. 16 nachweisbar im Jahre 1909 mittels Kaufvertrag an P übergegangen sei. Im Erkenntnis vom 4. April 1983 habe die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, daß ab dem Jahre 1909 eine Absonderung des Anteilsrechtes nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig gewesen sei. Eine solche Bewilligung habe jedoch im Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen werden können, weshalb festgestellt worden sei, daß für die Zeit ab dem Jahre 1909 eine rechtswirksame Absonderung des Anteilsrechtes zugunsten der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvorgänger nicht erfolgt sei. Was den Zeitraum vor dem Jahre 1909 anlange, so sei zu prüfen gewesen, ob damals Nutzungshandlungen von den Rechtsvorgängern der Partei P zugunsten der S-liegenschaft gesetzt worden seien und ob derartige Handlungen als Ausdruck eines rechtmäßigen Zustandes gewertet werden könnten. Das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag enthalte weder einen Nachweis der agrarbehördlichen Absonderungsbewilligung für die Zeit nach 1909 noch irgendwelche neuen Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Zeitraum vor dem Jahre 1909 bezögen, sondern nur diesbezügliche Behauptungen, weshalb dem Antrag der Erfolg zu versagen gewesen sei. Denn weder sei - wie im Antrag behauptet - ein Kaufvertrag aus dem Jahre 1909 vorgelegt noch begründet worden, warum die Antragstellerin erst jetzt darauf Bezug nehmen könnte. Was die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Nutzungsanteil Nr. 17 anlange, sei festzustellen, daß seit dem rechtskräftigen Bescheid aus dem Jahre 1965 bis zur Antragstellung im Jahre 1975 über zehn Jahre vergangen seien. In diesem Zusammenhang bestimme Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950: "Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat." Die normierte Frist von drei Jahren sei also deutlich überschritten worden. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei über den Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt, weil kein ausreichender Sachverhalt im bekämpften Bescheid festgestellt worden sei, die Behörde nichts unternommen habe und die Beschwerdeführerin insbesondere nicht im Rahmen der Manuduktionspflicht entsprechend angeleitet worden sei.
Die Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 - soweit in diesem Zusammenhang von Interesse ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ... lit. b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Nach Abs. 2 derselben Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 - soweit in diesem Zusammenhang von Interesse ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ... Litera b,) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Nach Absatz 2, derselben Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Ein Wiederaufnahmsantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten. Der Antragsteller trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmsantrages. Er muß schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Das Fehlen entsprechender Angaben kann nicht als bloßes Formgebrechen angesehen und behandelt werden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 4279/A, 7158/A, 7944/A, und vom 31. Mai 1979, Zl. 2826/77). Die Beschwerdeführerin ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.Ein Wiederaufnahmsantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten. Der Antragsteller trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmsantrages. Er muß schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Das Fehlen entsprechender Angaben kann nicht als bloßes Formgebrechen angesehen und behandelt werden vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 4279/A, 7158/A, 7944/A, und vom 31. Mai 1979, Zl. 2826/77). Die Beschwerdeführerin ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin, die zeitweise im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtsfreundlich vertreten war, trotz mehrmals ihr gebotener Gelegenheit, ihren Antrag zu ergänzen, vor allem das nach ihrer Behauptung aufgefundene Beweismittel nicht vorgelegt und nicht einmal dargetan, wo dieses Beweismittel zu finden wäre. Der Vorwurf in der Beschwerde ist angesichts des Sachverhaltes unberechtigt. Im übrigen hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid einen für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag - nur dieser ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - hinreichenden Sachverhalt wiedergegeben.
Die Beschwerdeführerin wurde daher durch die Abweisung, bzw. Zurückweisung ihres Wiederaufnahmeantrages seitens der belangten Behörde in ihren Rechten nicht verletzt. Dies hatte somit zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu führen.Die Beschwerdeführerin wurde daher durch die Abweisung, bzw. Zurückweisung ihres Wiederaufnahmeantrages seitens der belangten Behörde in ihren Rechten nicht verletzt. Dies hatte somit zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG zu führen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 15. Juli 1986