Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 84/06/0175

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

84/06/0175

Entscheidungsdatum

04.10.1984

Index

Verfahren vor dem VwGH
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, in der Beschwerdesache des WR in W, vertreten durch Dr. Rainer Handl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 24-26, gegen das Bundesministerium für Bauten und Technik wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Devolution in einer Enteignungssache) den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerde hatte der Wiener Magistrat, Magistratsabteilung 28, einen Antrag auf Enteignung eines Teiles der Liegenschaft EZ. nn, Grundbuch K, bei der Magistratsabteilung 64 gestellt, worüber nicht entschieden wurde. Daraufhin richtete der Beschwerdeführer am 4. Februar1984 an die Magistratsdirektion der Stadt Wien eine Eingabe mit dem Ersuchen, die Magistratsdirektion möge diesen Devolutionsantrag an die sachlich zuständige Oberbehörde weiterleiten.

Lediglich gestützt auf diese Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen die belangte Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, da sie innerhalb von sechs Monaten ab der genannten Eingabe nicht entschieden habe.

Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 geht die Zuständigkeit zur Entscheidung bei Säumnis der Unterbehörde nur dann auf die sachlich in Betracht kommende Oberhörde über, wenn ein darauf gerichtetes Verlangen schriftlich und unmittelbar bei der Oberbehörde eingebracht worden ist. Im vorliegenden Fall wurde dem im Gesetz normierten Erfordernis der unmittelbaren Einbringung bei der Oberbehörde nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entsprochen; hat er doch sein Ansuchen, wenn auch mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Behörde, beim Magistrat der Stadt Wien, also der Behörde erster Instanz eingebracht. Dieser Antrag bewirkte daher nach der zwingenden Formvorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 auch dann nicht den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde, wenn der Antrag an sie weitergeleitet wurde vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1968, Slg. Nr. 7392/A, und vom 16. September 1981, Zl. 81/09/0093, 0107).

Ist aber bei der belangten Behörde ein wirksamer Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anhängig, so konnte die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 27, VwGG 1965 noch gar nicht in Lauf gesetzt werden. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984060175.X00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Dokumentnummer

JWT_1984060175_19841004X00

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