Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2692/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2692/80

Entscheidungsdatum

22.09.1980

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

MOG 1967 §57 Abs2 idF 1980/286;
VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1 impl;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des GW in G, Hweg 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1980, Zl. 13.284/210-I 3/80, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Bescheid des Milchwirtschaftsfonds, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom 17. Jänner 1980 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, a Absatz 2 und Absatz 4, Marktordnungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1968,, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt , Nr. 269, verwarnt. In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die der damaligen Rechtslage entsprechende Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 1967 erteilt, daß eine Berufung zulässig sei. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 5. Februar 1980 Berufung. Diese Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1980 seien die Bestimmungen über den Instanzenzug geändert worden, sodaß mit 1. Juli 1980 der Bescheid des Milchwirtschaftsfonds durch ordentliche Rechtsmittel unanfechtbar und die belangte Behörde unzuständig geworden sei.

Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie dem Beschwerdeinhalt zu entnehmen ist, durch diesen Bescheid der belangten Behörde in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Berufung verletzt und beantragt, den Bescheid über die Zurückweisung seiner Berufung aufzuheben.

Der Inhalt der Beschwerde läßt bereits erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Artikel römisch zwei Ziffer 14, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1980, Bundesgesetzblatt , Nr. 286, trat gemäß ihrem Artikel römisch vier, Absatz eins, Ziffer 2, am 1. Juli 1980 in Kraft. Durch Artikel römisch zwei, Ziffer 14, dieses Gesetzes erhielt Paragraph 57, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 1967 einen anderen Inhalt. Nach diesem unterliegen Bescheide des Milchwirtschaftsfonds in den Angelegenheiten des Paragraph 15, a keinem ordentlichen Rechtsmittel. Das Gesetz bestimmt keine Ausnahme von dieser Regel für Fälle, in denen der Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vor dem Inkrafttreten der Marktordnungsgesetz-Novelle 1980 erlassen und gegen ihn Berufung ergriffen wurde. Die Beschränkung des Rechtszuges gilt daher auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Marktordnungsgesetz-Novelle 1980 anhängige Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken gegen die erwähnte Bestimmung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1980.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, ist aus diesen Gründen ein Erfolg der Beschwerde im Hinblick auf die Artikel 133, Ziffer eins, 144, B-VG auszuschließen.

Der Umstand, daß die belangte Behörde die Sachentscheidung nicht vor dem Erlöschen ihrer Zuständigkeit am 1. Juli 1980 traf, ist für den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Milchwirtschaftsfonds durch die erwähnte Änderung der Rechtslage ohne rechtliche Bedeutung.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages war abzusehen vergleiche , etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vorn 15. Februar 1978, Zl. 74/78, und vom 25. Oktober 1978, Zl. 2610/7

Zum Lauf der Beschwerdefrist gegen den durch die Änderung der Rechtslage mit 1. Juli 1980 rechtskräftig gewordenen Bescheid des Milchwirtschaftsfonds wird auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1968, Slg. N.F. Nr. 7370/A, hingewiesen.

Wien, am 22. September 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002692.X00

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWT_1980002692_19800922X00

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