Mit Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom 17. Jänner 1980 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 a Abs. 2 und Abs. 4 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 269, verwarnt. In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die der damaligen Rechtslage entsprechende Rechtsmittelbelehrung gemäß § 57 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 1967 erteilt, daß eine Berufung zulässig sei. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 5. Februar 1980 Berufung. Diese Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1980 seien die Bestimmungen über den Instanzenzug geändert worden, sodaß mit 1. Juli 1980 der Bescheid des Milchwirtschaftsfonds durch ordentliche Rechtsmittel unanfechtbar und die belangte Behörde unzuständig geworden sei.Mit Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom 17. Jänner 1980 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, a Absatz 2 und Absatz 4, Marktordnungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1968,, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt , Nr. 269, verwarnt. In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die der damaligen Rechtslage entsprechende Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 1967 erteilt, daß eine Berufung zulässig sei. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 5. Februar 1980 Berufung. Diese Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1980 seien die Bestimmungen über den Instanzenzug geändert worden, sodaß mit 1. Juli 1980 der Bescheid des Milchwirtschaftsfonds durch ordentliche Rechtsmittel unanfechtbar und die belangte Behörde unzuständig geworden sei.
Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie dem Beschwerdeinhalt zu entnehmen ist, durch diesen Bescheid der belangten Behörde in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Berufung verletzt und beantragt, den Bescheid über die Zurückweisung seiner Berufung aufzuheben.
Der Inhalt der Beschwerde läßt bereits erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Artikel II Z. 14 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 286, trat gemäß ihrem Art. IV Abs. 1 Z. 2 am 1. Juli 1980 in Kraft. Durch Art. II Z. 14 dieses Gesetzes erhielt § 57 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 1967 einen anderen Inhalt. Nach diesem unterliegen Bescheide des Milchwirtschaftsfonds in den Angelegenheiten des § 15 a keinem ordentlichen Rechtsmittel. Das Gesetz bestimmt keine Ausnahme von dieser Regel für Fälle, in denen der Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vor dem Inkrafttreten der Marktordnungsgesetz-Novelle 1980 erlassen und gegen ihn Berufung ergriffen wurde. Die Beschränkung des Rechtszuges gilt daher auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Marktordnungsgesetz-Novelle 1980 anhängige Verfahren.Artikel römisch zwei Ziffer 14, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1980, Bundesgesetzblatt , Nr. 286, trat gemäß ihrem Artikel römisch vier, Absatz eins, Ziffer 2, am 1. Juli 1980 in Kraft. Durch Artikel römisch zwei, Ziffer 14, dieses Gesetzes erhielt Paragraph 57, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 1967 einen anderen Inhalt. Nach diesem unterliegen Bescheide des Milchwirtschaftsfonds in den Angelegenheiten des Paragraph 15, a keinem ordentlichen Rechtsmittel. Das Gesetz bestimmt keine Ausnahme von dieser Regel für Fälle, in denen der Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vor dem Inkrafttreten der Marktordnungsgesetz-Novelle 1980 erlassen und gegen ihn Berufung ergriffen wurde. Die Beschränkung des Rechtszuges gilt daher auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Marktordnungsgesetz-Novelle 1980 anhängige Verfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken gegen die erwähnte Bestimmung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1980.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, ist aus diesen Gründen ein Erfolg der Beschwerde im Hinblick auf die Art. 133 Z. 1, 144 B-VG auszuschließen.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, ist aus diesen Gründen ein Erfolg der Beschwerde im Hinblick auf die Artikel 133, Ziffer eins, 144, B-VG auszuschließen.
Der Umstand, daß die belangte Behörde die Sachentscheidung nicht vor dem Erlöschen ihrer Zuständigkeit am 1. Juli 1980 traf, ist für den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Milchwirtschaftsfonds durch die erwähnte Änderung der Rechtslage ohne rechtliche Bedeutung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages war abzusehen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vorn 15. Februar 1978, Zl. 74/78, und vom 25. Oktober 1978, Zl. 2610/7Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages war abzusehen vergleiche , etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vorn 15. Februar 1978, Zl. 74/78, und vom 25. Oktober 1978, Zl. 2610/7
Zum Lauf der Beschwerdefrist gegen den durch die Änderung der Rechtslage mit 1. Juli 1980 rechtskräftig gewordenen Bescheid des Milchwirtschaftsfonds wird auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1968, Slg. N.F. Nr. 7370/A, hingewiesen.
Wien, am 22. September 1980