Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, fällte am 28. August 1978 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit dem nachstehenden Spruch:
„Der Beschuldigte Dr. OP hat am 22.7.1978 zu 1) und 2) um ca. 1.30 Uhr, zu 3) um ca. 1.35 Uhr 1.) in Wien 19., Himmelstraße bei ONr. 23, als Lenker des PKWs Wnnn eine deutlich sichtbare Sperrlinie überfahren und 2.) in Wien 19., Himmelstraße bei ONr. 19, als Lenker des PKWs Wnnn ein deutlich sichtbar gegebenes Anhaltezeichen eines Wachebeamten nicht beachtet, indem er, ohne anzuhalten, weitergefahren ist und 3.) in Wien 19., Sandgasse 22a, als Lenker des PKWs Wnnn verweigert sich dem Polizeiamtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, obwohl Alkoholisierungssymptome amtlich festgestellt wurden und der Alkotest den Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat und 4.) etwas nach 1.35 Uhr in Wien 19., Grinzingerstraße von der Sandgasse/Heiligenstädter Straße, den PKW Wnnn gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und 5.) nach 1.35 Uhr in Wien 19., Grinzingerstraße, den PKW Wnnn in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach ad 1) § 9 Abs. 1 StVO 1960, ad 2) § 97 Abs. 5 StVO 1960, ad 3) § 5 Abs. 4 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, ad 4) § 20 Abs. 2 StVO 1960 und ad 5) § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen.„Der Beschuldigte Dr. OP hat am 22.7.1978 zu 1) und 2) um ca. 1.30 Uhr, zu 3) um ca. 1.35 Uhr 1.) in Wien 19., Himmelstraße bei ONr. 23, als Lenker des PKWs Wnnn eine deutlich sichtbare Sperrlinie überfahren und 2.) in Wien 19., Himmelstraße bei ONr. 19, als Lenker des PKWs Wnnn ein deutlich sichtbar gegebenes Anhaltezeichen eines Wachebeamten nicht beachtet, indem er, ohne anzuhalten, weitergefahren ist und 3.) in Wien 19., Sandgasse 22a, als Lenker des PKWs Wnnn verweigert sich dem Polizeiamtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, obwohl Alkoholisierungssymptome amtlich festgestellt wurden und der Alkotest den Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat und 4.) etwas nach 1.35 Uhr in Wien 19., Grinzingerstraße von der Sandgasse/Heiligenstädter Straße, den PKW Wnnn gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und 5.) nach 1.35 Uhr in Wien 19., Grinzingerstraße, den PKW Wnnn in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach ad 1) Paragraph 9, Absatz eins, StVO 1960, ad 2) Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960, ad 3) Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960, ad 4) Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 und ad 5) Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen.
Gemäß ad 1), ad 2) und ad 4) § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, ad 3) § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, ad 5) § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 werden gegen den Beschuldigten Geldstrafen von ad 1) 750 S, ad 2) 750 S, ad 3) 7.500 S, ad 4) 750 S und ad 5) 15.000 S verhängt.Gemäß ad 1), ad 2) und ad 4) Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, ad 3) Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960, ad 5) Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 werden gegen den Beschuldigten Geldstrafen von ad 1) 750 S, ad 2) 750 S, ad 3) 7.500 S, ad 4) 750 S und ad 5) 15.000 S verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzarreststrafen in der Dauer von ad 1), ad 2) und ad 4) je 1 Tag, ad 3) 10 Tagen und ad 5) 20 Tagen Arrest.
Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v. H. der verhängten Strafen, d. s. ad 1), ad 2) und ad 4) je 75 S, ad 3) 750 S und ad 5) 1.500 S, zu bezahlen und gemäß § 5 Abs. 9 StVO die mit 33 S für das Alkoteströhrchen bestimmten Barauslagen des Verwaltungsstrafverfahrens sowie gemäß § 67 des Verwaltungsstrafgesetzes die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Der Bestrafte hat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v. H. der verhängten Strafen, d. s. ad 1), ad 2) und ad 4) je 75 S, ad 3) 750 S und ad 5) 1.500 S, zu bezahlen und gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO die mit 33 S für das Alkoteströhrchen bestimmten Barauslagen des Verwaltungsstrafverfahrens sowie gemäß Paragraph 67, des Verwaltungsstrafgesetzes die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es seien die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen durch die Verfahrensergebnisse als erwiesen anzusehen. Abgesehen davon, daß die Beamten den Tatbestand des (im übrigen mehrmaligen) Überfahrens (der Sperrlinie) nicht angezeigt hätten, wenn tatsächlich ein zwingender Grund für das Überfahren der Sperrlinie vorhanden gewesen wäre, stellten auf der Fahrbahn gehende Fußgänger nicht einen Grund dar, eine Sperrlinie zu überfahren, insbesondere ohne Versuch, diese dazu zu bringen, den Gehsteig oder doch den Fahrbahnrand zu begehen. Zum Tatbestand der Mißachtung des Anhaltezeichens des Wachebeamten wurde bemerkt, daß laut Anzeige der Ort, wo der Beschwerdeführer dann angehalten habe - laut Anzeige angehalten worden sei - in nicht unerheblicher Entfernung von dem Ort liege, wo das Anhaltezeichen gegeben worden sei (Himmelstraße 19-Sandgasse 22a). Hinsichtlich der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit habe der Beschwerdeführer, der angeblich nicht darauf geachtet habe, keine konkreten Angaben gemacht. Es bestünde für die Behörde aber kein Grund, die Angaben des Meldungslegers und eines weiteren Wachebeamten in Zweifel zu ziehen, da die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkwagen bei Einhaltung eines annähernd gleichen Abstandes unter Ablesung des Tachometers festgestellt worden sei. Bezüglich des Tatbestandes der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 habe ein erfahrener Amtsarzt festgestellt, daß der Beschwerdeführer infolge der bestehenden Alkoholisierung nicht fahrfähig gewesen sei. Zum Tatbestand der Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt habe der als Zeuge vernommene Beamte M. angegeben, daß er selbst den Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert habe, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer habe dem auch prinzipiell zugestimmt, habe sich jedoch nur in der Rossauerkaserne amtsärztlich untersuchen lassen wollen, wohin er sich auch mit seinem Personenkraftwagen in Bewegung gesetzt hat und erst nach etwa einem Kilometer wieder habe angehalten werden können. Da dem Beschwerdeführer aber kein Wahlrecht zustehe, sich von einem bestimmten Amtsarzt an einem bestimmten Ort untersuchen zu lassen, sehe die Behörde darin eine Verweigerung der Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung, zumal der Beamte dem Beschwerdeführer eröffnet habe, daß diese Untersuchung im Wachzimmer Hohe Warte stattzufinden habe. Die Behörde glaube eher den beiden als Zeugen vernommenen Beamten, die durch die Anzeige keinerlei Vorteile hätten, als dem Beschwerdeführer, der durch das Ableugnen gewisser Punkte einerseits hinsichtlich des Strafausmaßes anderseits für das Führerscheinentzugsverfahren Vorteile hätte. Die verhängten Strafen seien unter Berücksichtigung der sicherlich sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über die der Beschwerdeführer Angaben verweigert habe, festgesetzt worden. Mildernd sei kein Umstand, erschwerend sei hingegen die Kumulierung der schweren und schwersten Verwaltungsübertretungen.Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es seien die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen durch die Verfahrensergebnisse als erwiesen anzusehen. Abgesehen davon, daß die Beamten den Tatbestand des (im übrigen mehrmaligen) Überfahrens (der Sperrlinie) nicht angezeigt hätten, wenn tatsächlich ein zwingender Grund für das Überfahren der Sperrlinie vorhanden gewesen wäre, stellten auf der Fahrbahn gehende Fußgänger nicht einen Grund dar, eine Sperrlinie zu überfahren, insbesondere ohne Versuch, diese dazu zu bringen, den Gehsteig oder doch den Fahrbahnrand zu begehen. Zum Tatbestand der Mißachtung des Anhaltezeichens des Wachebeamten wurde bemerkt, daß laut Anzeige der Ort, wo der Beschwerdeführer dann angehalten habe - laut Anzeige angehalten worden sei - in nicht unerheblicher Entfernung von dem Ort liege, wo das Anhaltezeichen gegeben worden sei (Himmelstraße 19-Sandgasse 22a). Hinsichtlich der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit habe der Beschwerdeführer, der angeblich nicht darauf geachtet habe, keine konkreten Angaben gemacht. Es bestünde für die Behörde aber kein Grund, die Angaben des Meldungslegers und eines weiteren Wachebeamten in Zweifel zu ziehen, da die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkwagen bei Einhaltung eines annähernd gleichen Abstandes unter Ablesung des Tachometers festgestellt worden sei. Bezüglich des Tatbestandes der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 habe ein erfahrener Amtsarzt festgestellt, daß der Beschwerdeführer infolge der bestehenden Alkoholisierung nicht fahrfähig gewesen sei. Zum Tatbestand der Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt habe der als Zeuge vernommene Beamte M. angegeben, daß er selbst den Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert habe, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer habe dem auch prinzipiell zugestimmt, habe sich jedoch nur in der Rossauerkaserne amtsärztlich untersuchen lassen wollen, wohin er sich auch mit seinem Personenkraftwagen in Bewegung gesetzt hat und erst nach etwa einem Kilometer wieder habe angehalten werden können. Da dem Beschwerdeführer aber kein Wahlrecht zustehe, sich von einem bestimmten Amtsarzt an einem bestimmten Ort untersuchen zu lassen, sehe die Behörde darin eine Verweigerung der Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung, zumal der Beamte dem Beschwerdeführer eröffnet habe, daß diese Untersuchung im Wachzimmer Hohe Warte stattzufinden habe. Die Behörde glaube eher den beiden als Zeugen vernommenen Beamten, die durch die Anzeige keinerlei Vorteile hätten, als dem Beschwerdeführer, der durch das Ableugnen gewisser Punkte einerseits hinsichtlich des Strafausmaßes anderseits für das Führerscheinentzugsverfahren Vorteile hätte. Die verhängten Strafen seien unter Berücksichtigung der sicherlich sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über die der Beschwerdeführer Angaben verweigert habe, festgesetzt worden. Mildernd sei kein Umstand, erschwerend sei hingegen die Kumulierung der schweren und schwersten Verwaltungsübertretungen.
Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Februar 1979 dieses gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Maßgabe, daß zu Punkt 2) als primäre Übertretungsnorm und Strafsanktionsnorm § 99 Abs. 4 lit. i StVO 1960 heranzuziehen sei und in Punkt 3) der Passus „obwohl Alkoholisierungssymptome amtlich festgestellt wurden“ zu entfallen habe; zu Punkt 5) wurde die Strafe jedoch auf S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) und dementsprechend der erstinstanzliche Kostenbeitrag ad 5) gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 auf S 800,-- herabgesetzt und dem Beschwerdeführer gemäß § 65 VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bringe vor, es ergebe sich aus der Anzeige eindeutig, daß der Meldungsleger vor dem Hause Himmelstraße 19 postiert gewesen sei. Von diesem Standort aus habe er jedoch nur bis zum Haus Himmelstraße Nr. 23 sehen können. Schon aus diesem Grunde und vor allem wegen der Art der Bodenmarkierungen und der Kürze der Sperrlinie am Tatort sei es unmöglich, daß der Meldungsleger ein Überfahren oder - wie in der Anzeige angeführt - sogar mehrmaliges Überfahren der Sperrlinie beobachten konnte. Ein solches mehrmaliges Überfahren der Sperrlinie sei nur bei einer regelrechten Zick-Zack-Fahrt möglich, welche jedoch vom Meldungsleger nicht behauptet worden sei. Demgegenüber ergebe sich jedoch aus der Anzeige, daß der Meldungsleger keinesfalls vor dem Haus Himmelstraße Nr. 19 gestanden sei, sondern Streifendienst mit dem Funkwagen S 2 durchgeführt habe. Berücksichtige man dies, sei auch die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 1978 aufgezeigte Widersprüchlichkeit in den Angaben des Meldungslegers nicht zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer die Tatsache, daß er erst in Wien 19., Sandgasse 22a, stehengeblieben sei, obwohl ihm in Wien 19., Himmelstraße 19, ein deutlich sichtbar gegebenes Anhaltezeichen gegeben worden sei, damit erkläre, daß er seine volle Aufmerksamkeit auf betrunkene Passanten konzentriert habe, um jederzeit zu allenfalls notwendigen Ausweichmanövern bereit zu sein, deshalb das ihm gegebene Haltezeichen übersehen habe und daher erst an der oben angegebenen Stelle stehengeblieben sei, sei ihm entgegenzuhalten, daß der Anzeige zu entnehmen sei, daß der Beschwerdeführer vor dem Hause Wien 19., Sandgasse 22a, angehalten werden konnte. Es falle auf, daß der Beschwerdeführer das Vorhandensein von betrunkenen Passanten bereits in der Niederschrift vom 7. August 1978 behauptet habe. Bei dieser Gelegenheit hätten sie jedoch zur Entschuldigung für das Überfahren der Sperrlinie gedient. Dem Bericht vom 30. September 1978 sei jedoch diesbezüglich zu entnehmen, daß der Meldungsleger keinerlei andere Straßenbenützer bzw. Passanten auf der Fahrbahn am Tatort habe wahrnehmen können. Dies könne sicherlich im Hinblick auf die Tatzeit (1.30) nicht überraschen.Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Februar 1979 dieses gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Maßgabe, daß zu Punkt 2) als primäre Übertretungsnorm und Strafsanktionsnorm Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO 1960 heranzuziehen sei und in Punkt 3) der Passus „obwohl Alkoholisierungssymptome amtlich festgestellt wurden“ zu entfallen habe; zu Punkt 5) wurde die Strafe jedoch auf S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) und dementsprechend der erstinstanzliche Kostenbeitrag ad 5) gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 auf S 800,-- herabgesetzt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 65, VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bringe vor, es ergebe sich aus der Anzeige eindeutig, daß der Meldungsleger vor dem Hause Himmelstraße 19 postiert gewesen sei. Von diesem Standort aus habe er jedoch nur bis zum Haus Himmelstraße Nr. 23 sehen können. Schon aus diesem Grunde und vor allem wegen der Art der Bodenmarkierungen und der Kürze der Sperrlinie am Tatort sei es unmöglich, daß der Meldungsleger ein Überfahren oder - wie in der Anzeige angeführt - sogar mehrmaliges Überfahren der Sperrlinie beobachten konnte. Ein solches mehrmaliges Überfahren der Sperrlinie sei nur bei einer regelrechten Zick-Zack-Fahrt möglich, welche jedoch vom Meldungsleger nicht behauptet worden sei. Demgegenüber ergebe sich jedoch aus der Anzeige, daß der Meldungsleger keinesfalls vor dem Haus Himmelstraße Nr. 19 gestanden sei, sondern Streifendienst mit dem Funkwagen S 2 durchgeführt habe. Berücksichtige man dies, sei auch die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 1978 aufgezeigte Widersprüchlichkeit in den Angaben des Meldungslegers nicht zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer die Tatsache, daß er erst in Wien 19., Sandgasse 22a, stehengeblieben sei, obwohl ihm in Wien 19., Himmelstraße 19, ein deutlich sichtbar gegebenes Anhaltezeichen gegeben worden sei, damit erkläre, daß er seine volle Aufmerksamkeit auf betrunkene Passanten konzentriert habe, um jederzeit zu allenfalls notwendigen Ausweichmanövern bereit zu sein, deshalb das ihm gegebene Haltezeichen übersehen habe und daher erst an der oben angegebenen Stelle stehengeblieben sei, sei ihm entgegenzuhalten, daß der Anzeige zu entnehmen sei, daß der Beschwerdeführer vor dem Hause Wien 19., Sandgasse 22a, angehalten werden konnte. Es falle auf, daß der Beschwerdeführer das Vorhandensein von betrunkenen Passanten bereits in der Niederschrift vom 7. August 1978 behauptet habe. Bei dieser Gelegenheit hätten sie jedoch zur Entschuldigung für das Überfahren der Sperrlinie gedient. Dem Bericht vom 30. September 1978 sei jedoch diesbezüglich zu entnehmen, daß der Meldungsleger keinerlei andere Straßenbenützer bzw. Passanten auf der Fahrbahn am Tatort habe wahrnehmen können. Dies könne sicherlich im Hinblick auf die Tatzeit (1.30) nicht überraschen.
Der Beschwerdeführer habe die Ansicht vertreten, daß er sich auch nicht geweigert habe, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, daß er jedoch verlangt habe, in der Rossauerkaserne dem ihm bekannten Polizeichefarzt vorgeführt zu werden. Dies deshalb, weil er gewußt habe, wer der dem Polizeikommissariat Döbling zugeteilte Amtsarzt sei; mit diesem habe er nämlich sachliche Differenzen gehabt und habe aus diesem Grund an der objektiven Beurteilung seines Falles Zweifel gehegt. Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß diese nachträglich aufgestellte Behauptung jeder Grundlage entbehre. Die Zuteilungsmodalitäten der Amtsärzte für derartige Fälle seien derart, daß es unmöglich erscheine, vorher zu wissen, welcher Polizeiamtsarzt im konkreten Fall eine Untersuchung durchführen werde. Der als Zeuge vernommene Beamte M. habe in der Niederschrift vom 10. August 1978 und auch in der Relation vom 16. Jänner 1979 dezidiert erklärt, daß er den Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert habe, sich dem Polizeiamtsarzt zum Zwecke der amtsärztlichen Untersuchung vorführen zu lassen. Nachdem er ihn jedoch darüber aufgeklärt habe, daß er sich die Person des Amtsarztes nicht aussuchen könne, sondern er dem zuständigen Polizeiamtsarzt am zuständigen Kommissariat vorgeführt werde, habe der Beschwerdeführer diese Vorführung ausdrücklich verweigert. Wenn der Beschwerdeführer überdies die gesetzliche Berechtigung der Aufforderung zur Vorführung zum Amtsarzt anzweifle, da er vermeine, das positive Ergebnis der durchgeführten Atemluftprobe sei nicht zweifelsfrei festgestanden, sei dazu festzustellen, es müsse den besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organen der Straßenaufsicht zugebilligt werden, daß sie imstande sind, zu erkennen, ob die mit geeigneten Geräten durchgeführte Atemluftprobe ein positives Ergebnis zeige oder nicht. In diesem Zusammenhang müsse auf das nach dem abermaligen Lenken des Kraftfahrzeuges durchgeführte ärztliche Gutachten hingewiesen werden, welches laute:
„Auf Grund des fast vollverfärbten Alkoteströhrchens und der klinischen Proben sowie aus dem ganzen Benehmen kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Untersuchte zum Zeitpunkt des Ereignisses über 0,8 %o Alkohol im Blut hatte. Wegen der bestehenden Alkoholisierung derzeit nicht fahrfähig. Die zu diesem ärztlichen Gutachten führende Untersuchung hatte um 4.15 Uhr begonnen, die Atemluftprobe erfolgte um 1.35 Uhr.“
Auf Grund dieses dargestellten Sachverhaltes könne angenommen werden, daß der Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert worden sei, sich dem Polizeiamtsarzt zum Zwecke der Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen. Daß er verlangt habe, daß er einem ganz bestimmten Amtsarzt vorgeführt werde, schließe keineswegs aus, daß er aufgefordert worden sei, sich dem diensthabenden Amtsarzt vorführen zu lassen, und daß er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe. Wenn der Beschwerdeführer meine, es sei nicht möglich gewesen, seine Geschwindigkeit durch Nachfahren und Ablesen der Geschwindigkeit bei annähernd gleichem Abstand festzustellen, da seiner Ansicht nach weder die Art des Straßenverlaufes noch vor allem die Entfernung zwischen Sandgasse 22a und der Kreuzung Grinzingerstraße mit der Heiligenstädter Straße ausgereicht hätten, um tatsächlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei ihm feststellen zu können, sei zu bemerken, daß zwischen den beiden oben angeführten Punkten sicherlich eine größere Entfernung als die angegebenen 1000 m gegeben sei. Der Beschwerdeführer könne jedenfalls mit den von ihm geschilderten Umständen nicht die Schlüssigkeit der Angaben des Meldungslegers erschüttern.
Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung neuerlich das positive Ergebnis der Atemluftprobe und das ärztliche Gutachten des Amtssachverständigen in Zweifel ziehe, werde auf das oben angeführte schlüssige Gutachten verwiesen, das sein Vorbringen entkräfte. Wenn er nun behaupte, es erscheine ihm das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Amtssachverständigen mysteriös, dann sei dem das Ergebnis der klinischen Untersuchung im Detail entgegenzuhalten, in dem der Gang als unsicher, die Rötung der Bindehäute als deutlich und der Geruch der Atemluft nach Alkohol ebenfalls als deutlich sowie die Pupillenreaktion als etwas träge festgestellt worden seien. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung weiters darauf verwiesen habe, daß er vor Durchführung der Atemluftprobe Mund und Rachen mit einem Spray eingesprüht habe, erscheine diese Vorgangsweise in Anbetracht seines Intelligenzgrades als unverständlich. Aber auch die Tatsache, daß er imstande gewesen sei, vom ersten Anhalteort aus eine längere Strecke mit seinem Kraftfahrzeug zurückzulegen, ohne dabei einen Unfall zu verursachen, könne von ihm nicht als Beweis dafür gewertet werden, daß er nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen sei. Mit der Weigerung, sich dem zuständigen Polizeiamtsarzt zur Untersuchung vorführen zu lassen, sei die Übertretung nach § 5 Abs. 4 StVO 1960 bereits vollendet gewesen. Die nach dieser Amtshandlung gesetzte weitere Übertretung, nämlich das neuerliche Lenken des Kraftfahrzeuges, und zwar in einem diesmal erwiesenermaßen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, sei demnach eine selbständige Übertretungshandlung, die sich auf ein anderes Lenken bezog, welches zwar zeitlich nur kurz danach, jedoch auf Grund eines neuen Willensentschlusses erfolgt sei, sodaß daher zwei verschiedene aufeinanderfolgende Taten vorlägen, sodaß die in § 100 Abs. 2 StVO 1960 normierte Ausschlußwirkung hinsichtlich der Tatbestände nach § 99 Abs. 1 lit. a und c StVO 1960 nicht zum Tragen komme. Im übrigen könne entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers einem Sicherheitswachebeamten zugemutet werden, daß er den maßgeblichen Sachverhalt richtig wahrnimmt und wiedergibt. Dies umsomehr, als derselbe auf Grund des Diensteides der Wahrheitspflicht unterliege, während der Beschwerdeführer zur Angabe derselben nicht verpflichtet sei, geschweige denn gezwungen werden könne. Das Ausmaß der zu den Punkten 1) bis 4) ausgesprochenen Strafen sei mit Rücksicht auf die gesetzlichen Strafobergrenzen ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf seine trotz Sorgepflichten nicht ungünstigen Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnisse als keineswegs zu hoch gegriffen anzusehen, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht in Erwägung gezogen worden sei. Die Milderung der Strafe zu Punkt 5) sei im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers erfolgt.Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung neuerlich das positive Ergebnis der Atemluftprobe und das ärztliche Gutachten des Amtssachverständigen in Zweifel ziehe, werde auf das oben angeführte schlüssige Gutachten verwiesen, das sein Vorbringen entkräfte. Wenn er nun behaupte, es erscheine ihm das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Amtssachverständigen mysteriös, dann sei dem das Ergebnis der klinischen Untersuchung im Detail entgegenzuhalten, in dem der Gang als unsicher, die Rötung der Bindehäute als deutlich und der Geruch der Atemluft nach Alkohol ebenfalls als deutlich sowie die Pupillenreaktion als etwas träge festgestellt worden seien. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung weiters darauf verwiesen habe, daß er vor Durchführung der Atemluftprobe Mund und Rachen mit einem Spray eingesprüht habe, erscheine diese Vorgangsweise in Anbetracht seines Intelligenzgrades als unverständlich. Aber auch die Tatsache, daß er imstande gewesen sei, vom ersten Anhalteort aus eine längere Strecke mit seinem Kraftfahrzeug zurückzulegen, ohne dabei einen Unfall zu verursachen, könne von ihm nicht als Beweis dafür gewertet werden, daß er nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen sei. Mit der Weigerung, sich dem zuständigen Polizeiamtsarzt zur Untersuchung vorführen zu lassen, sei die Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 bereits vollendet gewesen. Die nach dieser Amtshandlung gesetzte weitere Übertretung, nämlich das neuerliche Lenken des Kraftfahrzeuges, und zwar in einem diesmal erwiesenermaßen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, sei demnach eine selbständige Übertretungshandlung, die sich auf ein anderes Lenken bezog, welches zwar zeitlich nur kurz danach, jedoch auf Grund eines neuen Willensentschlusses erfolgt sei, sodaß daher zwei verschiedene aufeinanderfolgende Taten vorlägen, sodaß die in Paragraph 100, Absatz 2, StVO 1960 normierte Ausschlußwirkung hinsichtlich der Tatbestände nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, und c StVO 1960 nicht zum Tragen komme. Im übrigen könne entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers einem Sicherheitswachebeamten zugemutet werden, daß er den maßgeblichen Sachverhalt richtig wahrnimmt und wiedergibt. Dies umsomehr, als derselbe auf Grund des Diensteides der Wahrheitspflicht unterliege, während der Beschwerdeführer zur Angabe derselben nicht verpflichtet sei, geschweige denn gezwungen werden könne. Das Ausmaß der zu den Punkten 1) bis 4) ausgesprochenen Strafen sei mit Rücksicht auf die gesetzlichen Strafobergrenzen ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf seine trotz Sorgepflichten nicht ungünstigen Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnisse als keineswegs zu hoch gegriffen anzusehen, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht in Erwägung gezogen worden sei. Die Milderung der Strafe zu Punkt 5) sei im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auch in seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, und wiederholt im wesentlichen lediglich jene Ausführungen, die er bereits in seiner Berufung gemacht hatte. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun nicht zu finden, daß der belangten Behörde Fehler unterlaufen sind, wenn sie auf Grund der präzisen, in sich völlig widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben des Meldungslegers H., des Polizeibeamten M. und des Polizeiarztes Dr. R., die als Zeugen vernommen worden waren, im Zusammenhalt mit der Atemluftprobe (fast voll verfärbtes Alkoteströhrchen) und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom 7. August 1978 im Rahmen der von ihr vorzunehmenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens jene Handlungen bzw. Unterlassungen begangen hat, die im Spruch des - von der belangten Behörde in dieser Hinsicht übernommenen - Straferkenntnisses der ersten Instanz vom 28. August 1978 gemäß der Bestimmung des § 44 a lit. a VStG 1950 enthalten sind. Die belangte Behörde hat auch eingehend und überzeugend begründet, aus welchen Erwägungen sie den Angaben der von ihr vernommenen Zeugen und nicht jenen des Beschwerdeführers gefolgt ist. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber auch nicht konkret dargetan hat und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht bemerken konnte, in welcher Weise von der belangten Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden sein sollen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, erweist sich die Beschwerde, soweit damit Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, als unbegründet.Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun nicht zu finden, daß der belangten Behörde Fehler unterlaufen sind, wenn sie auf Grund der präzisen, in sich völlig widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben des Meldungslegers H., des Polizeibeamten M. und des Polizeiarztes Dr. R., die als Zeugen vernommen worden waren, im Zusammenhalt mit der Atemluftprobe (fast voll verfärbtes Alkoteströhrchen) und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom 7. August 1978 im Rahmen der von ihr vorzunehmenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens jene Handlungen bzw. Unterlassungen begangen hat, die im Spruch des - von der belangten Behörde in dieser Hinsicht übernommenen - Straferkenntnisses der ersten Instanz vom 28. August 1978 gemäß der Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 enthalten sind. Die belangte Behörde hat auch eingehend und überzeugend begründet, aus welchen Erwägungen sie den Angaben der von ihr vernommenen Zeugen und nicht jenen des Beschwerdeführers gefolgt ist. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber auch nicht konkret dargetan hat und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht bemerken konnte, in welcher Weise von der belangten Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden sein sollen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, erweist sich die Beschwerde, soweit damit Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, als unbegründet.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des Bescheides auch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, doch finden sich diesbezügliche Beschwerdeausführungen nur zu Punkt 5) des in Beschwerde gezogenen Bescheides (Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960). Der Beschwerdeführer meint, die Rechtsansicht der belangten Behörde, das neuerliche Lenken des Fahrzeuges - nach der Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt - stelle eine selbständige Übertretungshandlung dar, die zwar zeitlich kurz darnach, jedoch auf Grund eines eigenen (neuen) Willensentschlusses erfolgt sei, sei deshalb unrichtig, weil der Beschwerdeführer seine bereits begonnene Fahrt zum Amtsarzt in der Rossauer Kaserne - nach Beendigung der Amtshandlung, die zu der von der Behörde behaupteten Übertretung nach § 5 Abs. 4 (richtig: § 99 Abs. 1 lit. b) StVO 1960 geführt habe - lediglich habe fortsetzen wollen.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des Bescheides auch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, doch finden sich diesbezügliche Beschwerdeausführungen nur zu Punkt 5) des in Beschwerde gezogenen Bescheides (Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960). Der Beschwerdeführer meint, die Rechtsansicht der belangten Behörde, das neuerliche Lenken des Fahrzeuges - nach der Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt - stelle eine selbständige Übertretungshandlung dar, die zwar zeitlich kurz darnach, jedoch auf Grund eines eigenen (neuen) Willensentschlusses erfolgt sei, sei deshalb unrichtig, weil der Beschwerdeführer seine bereits begonnene Fahrt zum Amtsarzt in der Rossauer Kaserne - nach Beendigung der Amtshandlung, die zu der von der Behörde behaupteten Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 4, (richtig: Paragraph 99, Absatz eins, Litera b,) StVO 1960 geführt habe - lediglich habe fortsetzen wollen.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde teilweise zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 100 Abs. 2 StVO 1960 schließen die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c dieses Gesetzes enthaltenen Strafdrohungen einander aus, sodaß nach dieser Bestimmung - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1966, Slg. N. F. Nr. 7021/A, ausgesprochen hat - beim Zusammentreffen der dort genannten Verwaltungsübertretungen nur wegen einer davon bestraft werden kann, während das Verfahren hinsichtlich der übrigen zur Anzeige gebrachten Handlungen zur Einstellung zu gelangen hat. Ein derartiger Fall liegt hier vor, da der Beschwerdeführer sowohl wegen der ihm unter Punkt 3) nach § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. als auch wegen der ihm unter Punkt 5) nach § 5 Abs. 1 leg. cit. angelasteten Verwaltungsübertretungen nach den genannten Gesetzesbestimmungen bestraft wurde. Folgt man dem zeitlichen Ablauf aller dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, ergibt sich daraus, daß die belangte Behörde in ihrem Bescheid - da das Vorliegen der im § 5 Abs. 4 StVO 1960 genannten Voraussetzungen vom Beschwerdeführer ja gar nicht bestritten wurde - seine Bestrafung u. a. wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. zu Recht ausgesprochen hat, wobei in dem Umstand, daß die belangte Behörde in der Begründung - nicht aber im Spruch ihres Bescheides - die Tatsache, daß es der Beschwerdeführer abgelehnt habe, dem zuständigen Amtsarzt vorgeführt zu werden, als eine „Übertretung des § 5 Abs. 4 StVO 1960“ bezeichnet, obgleich diese Gesetzesbestimmung keinen Übertretungstatbestand darstellt, keine Rechtswidrigkeit, insbesondere kein wesentlicher Begründungsmangel erblickt werden kann. Dies deshalb, da bereits im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der durch den Berufungsbescheid in diesem Punkt unverändert bestätigt worden ist, zu Recht der „§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960“ als die Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 genannt wurde, die der Beschwerdeführer durch seine Weigerung übertreten hat.Gemäß Paragraph 100, Absatz 2, StVO 1960 schließen die im Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, bis c dieses Gesetzes enthaltenen Strafdrohungen einander aus, sodaß nach dieser Bestimmung - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1966, Slg. N. F. Nr. 7021/A, ausgesprochen hat - beim Zusammentreffen der dort genannten Verwaltungsübertretungen nur wegen einer davon bestraft werden kann, während das Verfahren hinsichtlich der übrigen zur Anzeige gebrachten Handlungen zur Einstellung zu gelangen hat. Ein derartiger Fall liegt hier vor, da der Beschwerdeführer sowohl wegen der ihm unter Punkt 3) nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. als auch wegen der ihm unter Punkt 5) nach Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. angelasteten Verwaltungsübertretungen nach den genannten Gesetzesbestimmungen bestraft wurde. Folgt man dem zeitlichen Ablauf aller dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, ergibt sich daraus, daß die belangte Behörde in ihrem Bescheid - da das Vorliegen der im Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 genannten Voraussetzungen vom Beschwerdeführer ja gar nicht bestritten wurde - seine Bestrafung u. a. wegen der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. zu Recht ausgesprochen hat, wobei in dem Umstand, daß die belangte Behörde in der Begründung - nicht aber im Spruch ihres Bescheides - die Tatsache, daß es der Beschwerdeführer abgelehnt habe, dem zuständigen Amtsarzt vorgeführt zu werden, als eine „Übertretung des Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960“ bezeichnet, obgleich diese Gesetzesbestimmung keinen Übertretungstatbestand darstellt, keine Rechtswidrigkeit, insbesondere kein wesentlicher Begründungsmangel erblickt werden kann. Dies deshalb, da bereits im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der durch den Berufungsbescheid in diesem Punkt unverändert bestätigt worden ist, zu Recht der „§ 99 Absatz eins, Litera b, StVO 1960“ als die Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 genannt wurde, die der Beschwerdeführer durch seine Weigerung übertreten hat.
Da die belangte Behörde nach dem Ablauf des Geschehens richtig davon hätte ausgehen müssen, daß es sich bei den dem Beschwerdeführer unter Punkt 3) und Punkt 5) angelasteten Verwaltungsübertretungen - im Hinblick auf die Bestimmung des § 100 Abs. 2 StVO 1960 - in Wirklichkeit nur um ein Delikt handelt, sie den Beschwerdeführer aber auch wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 nach § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. bestraft hat, welche der Beschwerdeführer nach dem Spruch des Bescheides erst nach der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. begangen hat, war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 jedoch als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde nach dem Ablauf des Geschehens richtig davon hätte ausgehen müssen, daß es sich bei den dem Beschwerdeführer unter Punkt 3) und Punkt 5) angelasteten Verwaltungsübertretungen - im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 100, Absatz 2, StVO 1960 - in Wirklichkeit nur um ein Delikt handelt, sie den Beschwerdeführer aber auch wegen einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, leg. cit. bestraft hat, welche der Beschwerdeführer nach dem Spruch des Bescheides erst nach der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. begangen hat, war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 jedoch als unbegründet abzuweisen.
Der vom Beschwerdeführer erst nach Zustellung der Gegenschrift und nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vom Verwaltungsgerichtshof, der von sich aus eine Verhandlung nicht für zweckmäßig erachtete, im Hinblick auf die Bestimmung des § 39 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 26 VwGG 1965 nicht berücksichtigt werden.Der vom Beschwerdeführer erst nach Zustellung der Gegenschrift und nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vom Verwaltungsgerichtshof, der von sich aus eine Verhandlung nicht für zweckmäßig erachtete, im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 26, VwGG 1965 nicht berücksichtigt werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera b und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 16. Jänner 1981