Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 1167/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 9706 A/1978

Geschäftszahl

1167/78

Entscheidungsdatum

28.11.1978

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2 impl;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1 impl;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf, als Richter, im Beisein des Schriftführers. Dr. Hailzl, über die Beschwerde des Dr. G in G, vertreten durch Dr. Alfred Gorscheg, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 1978, Zl. 3-328 Pa 92/1-1978, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Gemeinderat der Gemeinde E erklärte mit Bescheid vom 17. Juni 1974 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, 2, und 3 des Steiermärkischen Landesstraßengesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, den von R nach R-berg geplanten Weg als öffentlichen Interessentenweg und faßte die Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Weggemeinschaft zusammen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 15. Juli 1976 wurde der Beschwerdeführer als Liegenschaftsbenützer bzw. Verkehrsinteressent im Einzugsgebiet des Interessentenweges mit der Wirkung in diese Weggemeinschaft einbezogen, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf die bzw. den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft übergehe. Gleichzeitig wurde die Beitragsleistung des Beschwerdeführers zu den Kosten der Wegherstellung und -erhaltung mit 3 % (je 1 ½ % für die EZen 1 und 2) zuzüglich eines Grundpreises von S 250,-- festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Jänner 1977 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit einem am 4. Februar 1977 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit dem Vorbringen, der Bescheid sei ihm am 11. Jänner 1977 zugestellt worden. Er habe unverzüglich seinen Sohn beauftragt, den Bescheid seinem, des Beschwerdeführers, ständigen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Alfred Gorscheg, mit dem Auftrag zu überbringen, gegen diesen Bescheid Berufung zu erheben. Er selbst habe diesen Weg nicht mehr persönlich übernehmen können, da er sich vom 12. Jänner 1977 bis 26. Jänner 1977 in stationärer Behandlung des Landeskrankenhauses G befunden habe. Als er nach seiner Entlassung am 27. Jänner 1977 seinen Anwalt ersucht habe, ihm einen Durchschlag der ausgeführten Berufung zur Verfügung zu stellen, habe ihm dieser zu seiner Überraschung mitgeteilt, daß ihm der Fall unbekannt sei. Er habe daraufhin seinen Sohn zur Rede gestellt. Dieser habe zugegeben, auf den Auftrag vergessen zu haben. Sein 32jähriger Sohn habe schon öfter übernommene Aufträge genau durchgeführt und sei verläßlich. Nur infolge übermäßiger beruflicher Überlastung habe sein Sohn den Termin übersehen. Es liege somit für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag führte der Beschwerdeführer die Berufung aus.

Der Bürgermeister der Gemeinde E gab mit Bescheid vom 9. Februar 1977 dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 mit der Begründung nicht statt, daß kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers an der Erhebung einer Berufung innerhalb der Frist gehindert habe. Weiters heißt es nach Zitierung des Wortlautes der genannten Gesetzesstelle wörtlich:

"Da Sie aber Ihrem Sohn die Vollmacht zur Berufung über Ihren Rechtsanwalt rechtzeitig gegeben haben, dieser aber ohne durch den Eintritt eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses daran gehindert wurde, diesen Auftrag auszuführen, war Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen und wie im Spruch zu entscheiden, denn übermäßige berufliche Inanspruchnahme kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er u.a. ausführte, daß es nicht darauf ankomme, welcher Umstand seinen Sohn gehindert habe, dem Auftrag nachzukommen, sondern nur darauf, ob ihn selbst ein Diligenzpflichtmangel treffe. Dies sei aber zu verneinen. Ein Verschulden auf seiner Seite wäre nur dann anzunehmen, wenn er nach seinen Erfahrungen mit dem Sohn mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, daß dieser nicht rechtzeitig die Weiterleitung an den Rechtsanwalt vornehmen werde. überdies sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da unterlassen worden sei, die beantragten Auskunftspersonen zu vernehmen.

Der Gemeinderat der Gemeinde E wies mit Bescheid vom 9. Oktober 1977 die Berufung ab. Er vertrat die Ansicht, wenn der Beschwerdeführer eine Person als Vertreter bevollmächtige, Rechtsgeschäfte zu tätigen, sei er mit deren Entscheidungen, wie immer sie auch ausfallen mögen, einverstanden. Deshalb sei die Nichteinbringung der Berufung durch den Sohn gleichbedeutend mit einer Nichteinbringung des Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer.

In der dagegen erhobenen Vorstellung wies der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf hin, daß er seinem Sohn nur den Auftrag erteilt habe, den Bescheid dem ständigen Vertreter des Beschwerdeführers mit dem Auftrag zu übermitteln, gegen den Bescheid die Berufung zu ergreifen. Die Annahme einer Bevollmächtigung sei rechtlich nicht begründet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 94, der Steiermärkischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, die Vorstellung ab. Sie begründete dies nach Darstellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 damit, daß unter einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis nur ein von der Partei unbeeinflußbares Geschehen in der Außenwelt verstanden werde. Bei Versäumnissen durch bevollmächtigte oder beauftragte Personen sei das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach den für diese Personen maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Einen Wiedereinsetzungsgrund könne daher nur ein Ereignis bilden, das nicht durch ein Verschulden der Partei (der von ihr beauftragten Person) eingetreten, sei. Eine leichte Fahrlässigkeit der Partei (bzw. der beauftragten Person) schließe daher bereits die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus. Diese Rechtsansicht werde in ständiger Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof vertreten. Die einzige Durchbrechung habe diese Rechtsprechung durch das Erkenntnis vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9024/A, erfahren, in welchem als Wiedereinsetzungsgrund auch ein Verschulden eines Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes anerkannt worden sei. Obwohl in diesem Erkenntnis der Begriff "unvorhergesehen oder unabwendbar" neu definiert worden sei, sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend etwaige Versehen von bevollmächtigten Personen ausdrücklich unverändert geblieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dieser für das Verwaltungsverfahren maßgebende Wiedereinsetzungstatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist im wesentlichen gleichlautend mit der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geschaffenen Regelung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965. Deshalb kann auch die zu der letztgenannten Gesetzesstelle vorhandene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung des vorliegenden Falles herangezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9024/A, u.a. die Rechtssätze geprägt, daß Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 - und damit auch im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 - jedes Geschehen, daher auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren, usw., sei und ein Verschulden (allein) eines Kanzleiangestellten des Prozeßbevollmächtigten der Partei die Wiedereinsetzung zugunsten der Partei nicht ausschließe. Der Gerichtshof ist aber weiters in derselben Entscheidung zu der Auffassung gelangt, daß ein Ereignis nur dann unvorhergesehen sei, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet habe und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde. Die Frage, ob ein Verschulden des Vertreters der Partei diese selbst treffe, wurde in diesem Beschluß ausdrücklich ausgeklammert vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 1978, Zl. 2210/78). Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere im Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, auseinandergesetzt und dort ausgesprochen, daß das Verschulden des Vertreters die Partei selbst treffe. Weiters wurde dargelegt, daß ein Verschulden eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist.

Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall zunächst die Frage, ob dem Sohn des Beschwerdeführers, der den Auftrag seines Vaters durchzuführen vergaß, die Stellung eines Bevollmächtigten, also eines Vertreters des Beschwerdeführers, zukam. In diesem Fall träfe das Verschulden des Sohnes den Beschwerdeführer selbst. Dieser von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Zutreffend verwies der Beschwerdeführer schon in der Verwaltungsebene stets darauf, daß er seinen Sohn nicht bevollmächtigt, sondern lediglich beauftragt habe, den angefochtenen Bescheid seinem ständigen Vertreter zu bringen, damit dieser dagegen Berufung erhebe. Der Sohn hatte also keinerlei Entscheidungsfreiheit, sondern nur die Erklärung seines Auftraggebers an dessen Vertreter zu überbringen. Er durfte somit nur fremden Willen mitteilen, war also bloß die "verlängerte" Hand des Beschwerdeführers. Seine Rechtsstellung entspricht daher nicht der eines Vertreters, sondern der eines Boten. Da die belangte Behörde dies verkannte und ihrer Entscheidung die Rechtsansicht zugrunde legte, der Sohn sei einem Vertreter des Beschwerdeführers gleichzuhalten, weshalb letzteren auf jeden Fall dessen Versäumnis treffe, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Ausgehend von dieser unzutreffenden Rechtsmeinung hat daher die belangte Behörde unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag der erforderlichen Prüfung zu unterziehen. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll verhindern, daß einer Partei, die gegen ein unverschuldet und unvorhergesehen eintretendes Ereignis persönlich nicht das Geringste unternehmen kann, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruches verweigert wird, dieser Anspruch mithin untergeht, mag er auch noch so berechtigt sein vergleiche , den bereits zitierten Beschluß vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9024/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof stets zum Ausdruck gebracht hat, kann aber von einem für die Partei unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, nur dann gesprochen werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht - insbesondere wenn sie sich eines Gehilfen bedient - nachgekommen ist, ihr also nicht leichte Fahrlässigkeit angelastet werden muß vergleiche , hiezu wiederum die bereits zitierten hg. Beschlüsse vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9024/A, und vom 19. Jänner 1977, Zl. 1212/76). Auf den vorliegenden Fall bezogen wird daher insbesondere auch zu untersuchen sein, ob der Beschwerdeführer, der sich nach seiner bisher nicht überprüften Behauptung von 12. Jänner 1977 bis 26. Jänner 1977 in stationärer Krankenhauspflege befand, zufolge seiner Erkrankung derart dispositionsunfähig war, daß er nicht einmal in der Lage gewesen ist, die Durchführung des seinem Sohn gegebenen Auftrages innerhalb der Rechtsmittelfrist zu überwachen. Denn selbst eine Krankheit kann entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht nicht von vornherein regelmäßig als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden vergleiche , den hg. Beschluß vom 15. Mai 1973, Zl. 290/73). Der Umstand, daß der Beschwerdeführer nicht innerhalb der ersten Tage der Rechtsmittelfrist die Einbringung der Berufung in die Wege leitete, vermag allerdings kein Verschulden zu begründen, zumal er ja in der Folge seinen Sohn noch rechtzeitig als Boten beauftragte. Ungeklärt blieb auch bisher die Behauptung des Beschwerdeführers, den Bescheid in Ansehung dessen er die Wiedereinsetzung beantragte, erst am 11. Jänner 1977 zugestellt erhalten zu haben, zumal die Zustellung laut des in den Verwaltungsakten erliegenden Rückscheines am 5. Jänner 1977 durch Hinterlegung erfolgte.

Aus allen diesen Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Ein Zuspruch für die separat begehrte Umsatzsteuer kann nicht erfolgen, da sie in dem in der zitierten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag enthalten ist. Ebenso war das über den Ersatz von Stempelgebühren für die dreifach erforderliche Beschwerdeausfertigung (S 70,-- je Ausfertigung), für die Vollmacht (S 70,--) und für den nur in einfacher Ausfertigung vorzulegenden Bescheid (S 20,--) hinausgehende Begehren gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.

Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 abgesehen werden.

Wien, am 28. November 1978

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001167.X00

Im RIS seit

28.11.1978

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWT_1978001167_19781128X00

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