Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 0495/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 9558 A/1978

Geschäftszahl

0495/78

Entscheidungsdatum

17.05.1978

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des Dr. OD in W, gegen den Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 20. Jänner 1978, Zl., MA 2- PA/240003 B/26/77, betreffend Gewährung eines Sonderurlaubes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Senatsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt W. steht, bat am 10. März 1977 um Erteilung eines Sonderurlaubes in der Dauer von 23 Tagen zur Wiedererlangung seiner Gesundheit. Der Magistrat der Stadt W. teilte ihm mit einem Schreiben vom 23. März 1977 mit, daß die beantragte Dienstfreistellung nicht gewährt werde. Gegen dieses von ihm als Bescheid qualifizierte Schreiben wandte sich der Beschwerdeführer am 28. März 1977 mit einer schriftlichen Eingabe, die sich ihrem Inhalte nach als Berufung darstellte. Da die belangte Behörde darüber zunächst nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1977 zu Zl. 2637/77 des Verwaltungsgerichtshofes die Säumnisbeschwerde. Darüber leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 12. Dezember 1977 das Vorverfahren ein und stellte es der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 frei, innerhalb einer mit sechs Wochen bestimmten Frist den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 16. Dezember 1977 zugestellt, die eingeräumte sechswöchige Frist endete daher am 27. Jänner 1978.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 1978 entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt W. vom 23. März 1977. Als versucht wurde, dem Beschwerdeführer den Bescheid noch am Freitag, dem 20. Jänner 1978, zuzustellen, ergab sich, daß der Beschwerdeführer nicht im Dienst war. Er erschien auch am Montag, dem 23. Jänner 1978, nicht zum Dienst und teilte mit, er sei über das Wochenende nach R. gefahren und dort krank geworden; eine Adresse in R. gab er dabei nicht an. Von der belangten Behörde ungesäumt angestellte Nachforschungen über den augenblicklichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg. Daher konnte der Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1978 dem Beschwerdeführer erst am Tag des Wiederantrittes des Dienstes, nämlich am 30. Jänner 1978, zugestellt werden.

Über die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1978 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde erhobene Beschwerde und die dazu von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wie der ausführlichen Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1977, Zl. 752/76, zu entnehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof die seinerzeit (besonders im Erkenntnis vom 12. Dezember 1950, Zlen. 137 und 138/50, Slg. N.F. Nr. 1818/A) vertretene Auffassung, die Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 sei mit der Vorlage der Abschrift des nachgeholten Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof spätestens am letzten Tag der Frist gewahrt, daß der Bescheid auch innerhalb dieser Frist der Partei zugestellt werde, sei nicht erforderlich, seit langem aufgegeben. In nunmehr ständiger Rechtsprechung, die insbesondere auch dem grundsätzliche Ausführungen zu dem auch hier entscheidenden Fragenkomplex enthaltenden Erkenntnis Zl. 752/76 zugrunde liegt, vertritt er vielmehr die Auffassung, "erlassen" - insbesondere auch im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 - sei ein Bescheid erst mit der Zustellung an die Partei. Da dieser Zeitpunkt im vorliegenden Fall nach Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzt gewesenen Frist gelegen war, bestand in diesem Zeitpunkt der erfolgten Bescheiderlassung die Zuständigkeit der belangten Behörde hiefür nicht mehr. Da der Beschwerdeführer die darin gelegene Rechtswidrigkeit ausdrücklich (und überdies ausschließlich) als Beschwerdepunkt geltend gemacht hat, mußte der Verwaltungsgerichtshof mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 vorgehen.

Den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde, die insbesondere darauf verweisen, die verspätete Zustellung des nachgeholten Bescheides an den Beschwerdeführer sei durch diesen, und zwar durch eine von diesem begangene Pflichtverletzung, herbeigeführt worden, ist zunächst zu entgegnen, daß es Sache der belangten Behörde gewesen wäre, eine Verlängerung der ihr gesetzten Frist nach dem zweiten Satz des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 zu beantragen, welchem Antrag bei dem konkret gegebenen Sachverhalt vom Verwaltungsgerichtshof vermutlich stattgegeben worden wäre. Soweit die Überlegungen der belangten Behörde in der angegebenen Richtung aber grundsätzlicher Natur sind, enthalten sie ein rechtspolitisches, sicher sachlich nicht unberechtigtes, aber ausschließlich an den Gesetzgeber zu richtendes Anliegen.

Im übrigen ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, daß seit dem Beschluß über die Einstellung des über die Säumnisbeschwerde anhängig gewesenen Verfahrens Zl. 2637/77 am 15. März 1978 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 mangels weiterer Anhängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. März 1977 wieder aufgelebt ist. Mit Zustellung dieses nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde daher nicht nur berechtigt, sondern nach der Rechtslage verpflichtet, diese Entscheidung als nunmehr (wieder) dafür ausschließlich zuständige Behörde zu treffen vergleiche , auch dazu die Ausführungen im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 16. März 1977, Zl. 752/76, insbesondere auf Seite 13 dieses Erkenntnisses).

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer beruht auf den Paragraphen 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 17. Mai 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000495.X00

Im RIS seit

22.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Dokumentnummer

JWT_1978000495_19780517X00

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