Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 1705/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1705/77

Entscheidungsdatum

26.01.1978

Index

Fürsorge Sozialhilfe
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SHG Slbg 1975 §6 implizit
VwGG §41 Abs1
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der LR in S, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Manfred Jokesch in Salzburg, Kaigasse 11, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. März 1977, Zl. 3.01-20.096/12-1977, betreffend Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die 1920 geborene, im Bezuge der Notstandshilfe und von laufenden Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, (Gesetz vom 13. Dezember 1974, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975,, über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz - „SSHG“) stehende Beschwerdeführerin stellte am 18. November 1976 beim Magistrat der Stadt Salzburg die Anträge

1)
auf Fortbezug der befristet zuerkannten Ernährungszulage auch über den 1. Jänner 1977 hinaus im gemäß Paragraph 12, Absatz 8, SSHG erhöhten Ausmaß von S 525,-- monatlich und
2)
auf Rückersatz von S 300,-- gemäß Paragraph 12, Absatz 6, SSHG, welcher Betrag an den Facharzt Dr. P für die Ausstellung einer ärztlichen Bestätigung bezahlt worden war.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1976, zugestellt der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 1976, wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 6 und 12 SSHG Sozialhilfe wie folgt gewährt werde:

„Neuberechnung der Sozialhilfe von monatlich S 527,-- für die Zeit vom 1. 1. 1977 bis 31. 12. 1977.

Die monatliche Miete von S 360,-- wird direkt der Salzburger Wohnbaugesellschaft im Dauerauszahlungsverfahren überwiesen.

Krankenhilfe wird gemäß Paragraph 14, SSHG nicht gewährt.“

Am 6. Dezember 1976 stellte die Beschwerdeführerin bei der obgenannten Behörde „in Ergänzung zum Antrag vom 18. November 1976“ - über den inzwischen bereits entschieden worden war - den weiteren Antrag, ihr die für das Jahr 1976 monatlich zuerkannten Leistungen für Fahrtkosten, für Stromkosten und für Auslagen anläßlich der Arbeitssuche von bisher S 307,-- monatlich ab 1. Jänner 1977 mit nunmehr S 377,-- monatlich weiter zu gewähren. In Anbetracht der ihr gewährten Notstandshilfe vom Arbeitsamt und in Anbetracht des vorerwähnten Bescheides vom 3. Dezember 1976 schränke sie diesen Antrag auf den Betrag von S 373,-- monatlich ein.

Gegen den vorerwähnten Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit vier Berufungsanträgen.

1) Die Neuberechnung der Sozialhilfe für das Jahr 1977 betrage nicht monatlich S 527,--, sondern richtig monatlich S 906;

2) die nicht im Spruch, wohl aber in der Anweisung für die Stadthauptkasse genannten Beträge an Sonderzahlungen seien zu Beginn der Monate Mai und Oktober 1977 auszuzahlen. Diese Beträge würden als Akontierung für den ausschließlichen Zweck der Bekleidung im Jahre 1977 gewährt und dürften also nicht auf Hausrat oder andere Bedürfnisse angerechnet werden;

3) im Rahmen der Krankenhilfe gemäß Paragraph 14, SSHG, in eventu gemäß Paragraph 12, Absatz 6, leg. cit., sei der angesprochene Betrag von S 300,-- an Arztkosten rückzuerstatten;

4) da die Miete der Beschwerdeführerin sich voraussichtlich mit Anfang 1977 erhöhen werde, sei dem durch entsprechende Überweisungen Rechnung zu tragen. Auch die jährlichen Heiz- und Betriebskosten seien gemäß Paragraph 12, Absatz 6, SSHG zur Zahlung durch das Sozialamt zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 3. März 1977 erkannte die belangte Behörde über diese Berufung der Beschwerdeführerin dahin, daß dem Rechtsmittel teilweise stattgegeben und ausgesprochen werde, daß die Sonderzahlungen im Mai und Oktober in der Höhe des Richtsatzes, das seien je S 2.095,--, auszuzahlen seien. Im übrigen werde der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde zu den vier Berufungsanträgen aus:

Zu 1): Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Berechnung sei richtig. Die Annahme der Beschwerdeführerin, daß die für 1976 gewährte Ernährungsbeihilfe automatisch um den Anpassungsfaktor nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz anzuheben sei, sei im Gesetz nicht gedeckt;

zu 2): richtig sei, daß über die Leistung der Sonderzahlungen auch der Höhe nach abzusprechen sei. Diese Sonderzahlungen seien als Aufbesserung für den im Paragraph 12, Absatz 3, SSHG aufgezählten monatlichen Bedarf gedacht, aber nicht ausschließlich für den Bekleidungsbedarf als solchen;

zu 3): da die ärztliche Begutachtung vom Magistrat Salzburg nicht verlangt worden sei, könne für den diesbezüglichen Aufwand der Beschwerdeführerin kein Ersatz geleistet werden;

zu 4): die Sozialhilfeleistung für den Mietzinsaufwand umfasse selbstverständlich Kostenaufwand. Sollte sich der Mietaufwand erhöhen, werde die Behörde erster Instanz darüber neu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Es werden darin fünf Beschwerdepunkte geltend gemacht:

Erstens sei das Parteiengehör entgegen Paragraph 65, AVG 1950 nicht gewährt worden;

zweitens sei der Spruch des angefochtenen Bescheides entgegen Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nicht gemäß dem Berechnungsblatt der ersten Instanz gefaßt worden, wodurch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt worden sei, die für den monatlichen Bedarf berechneten Leistungen an Ernährungsbeihilfe, Fahrtkosten, Stromkosten, Aufwand der Stellensuche zur Gänze auch monatlich ausbezahlt zu erhalten;

drittens sei wohl „der normale Richtsatz“, nicht aber in ausreichendem Maß die „als Ernährungsbeihilfe gewährte Richtsatzüberschreitung“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 8, SSHG dynamisiert worden;

viertens sei auch der Aufwand für die Stellensuche nicht dynamisiert worden, ferner sei für Fahrtkosten weniger bewilligt worden als im Jahre 1976;

fünftens seien der Beschwerdeführerin die Kosten für das fachärztliche Attest des Dr. P nicht ersetzt worden, obwohl eine amtsärztliche Stellungnahme über das Erfordernis der ausreichenden Teuerungsabgeltung nicht eingeholt worden war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SSHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Die Sozialhilfe umfaßt nach Paragraph eins, Absatz 2, SSHG die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes ist bei der Gewährung der Sozialhilfe auf die Eigenart und Ursache der Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere auf seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand und den Grad seiner sozialen Anpassung Rücksicht zu nehmen. Gemäß Paragraph 5, dieses Gesetzes hat der Hilfesuchende auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes einen Rechtsanspruch. Zum Lebensbedarf gehört gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des genannten Gesetzes der Lebensunterhalt. Dieser umfaßt gemäß Paragraph 11, des bezeichneten Gesetzes die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat gemäß Paragraph 12, Absatz eins, (in Verbindung mit Absatz 3,) des genannten Gesetzes bezüglich des Bedarfes an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie des Aufwandes für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, SSHG ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Heizung, Hausrat, Bekleidung und andere Bedürfnisse, durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Gemäß Paragraph 12, Absatz 8, des genannten Gesetzes sind die in Absatz 2 festgesetzten Richtsätze von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach Paragraph 108, f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind.

Den einzelnen Ausführungen der Beschwerde ist zu erwidern:

Es ist unerfindlich, wodurch das Parteiengehör in rechtlich wesentlichen Punkten verletzt worden sein soll. Es wäre ja der Beschwerdeführerin freigestanden, hinsichtlich des Ausmaßes und der voraussichtlichen Dauer ihrer Zahnsanierung sowie der damit verbundenen Kosten und auch hinsichtlich ihrer erhöhten Fahrtkosten bei einer Stellensuche - unvorgreiflich der nachfolgenden rechtlichen Würdigung dieser letzteren Posten - vor der Behörde erster Instanz oder noch in ihrer Berufung bestimmte Zahlen zu nennen und Beweise anzubieten; sie hat dies jedoch unterlassen und konnte diesbezüglich nicht einmal in der Beschwerde Bestimmteres vorbringen.

Die von der Behörde erster Instanz gewählte Art des Spruches entspricht, verbunden mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Ergänzung, der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950, weil er die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zur Gänze erledigt. Bei der von der Beschwerdeführerin angestellten Art der Berechnung wird folgendes übersehen: Die Höhe der gemäß Paragraphen 6, Absatz eins und 7 SSHG zu berücksichtigenden Notstandshilfe übersteigt den Richtsatz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SSHG, was zur Folge hat, daß auch die den Richtsatz überschreitenden Leistungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, SSHG zu kürzen sind. (Richtsatz S 2.095,-- plus Zulagensumme S 830,-- minus Notstandshilfe S 2.398,-- ergibt einen Rest von S 527,--.) Die Prämisse der Beschwerdeführerin, ihr müsse der Betrag von S 830,-- monatlich ungeschmälert neben dem Richtsatz verbleiben, ist somit unrichtig. Da gemäß Paragraph 12, Absatz 7, SSHG zu monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Richtsatzes zu gewähren ist, entfallen diese Sonderzahlungen eben auf das Kalenderjahr 1977, nicht aber, wie die Beschwerdeführerin meint, zum Teil auf einen danach liegenden Zeitraum. Sie bestimmen sich nach der Höhe des Richtsatzes für eben dieses Jahr. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind auch zutreffend vergleiche , Paragraphen 21, Absatz 2 und 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Paragraph 12, Absatz 7, SSHG) davon ausgegangen, daß die Notstandshilfe bereits unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen zum seinerzeitigen Entgelt ermittelt wurde, sodaß dann, wenn die Notstandshilfe schlechthin von den monatlichen Leistungen der Sozialhilfe in Abzug gebracht wird, die Sonderzahlungen zur Sozialhilfe ungeschmälert zu gewesen sind.

Hinsichtlich der in Überschreitung des Richtsatzes nach Paragraph 12, Absatz 5, SSHG gewährten Ernährungsbeihilfe ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die im Befund Dris. P festgestellte körperliche Verfassung der Beschwerdeführerin ohnehin durch die Zuerkennung einer Ernährungsbeihilfe berücksichtigt wurde, während die Bemessung dieser Zulage Sache der Beurteilung der Behörde ist. Es ist nicht die Aufgabe eines Facharztes, Vorschläge über eine bestimmte Höhe dieser Beihilfe „vermehrt um die jeweilige Teuerungsquote“ zu machen. Im übrigen kann schon hier auf das der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsanwalt bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, Zl. 401, 402/77, hingewiesen werden, in welchem der Verwaltungsgerichtshof sich hinsichtlich der Grenzen des Ermessens im früheren Fürsorge- und jetzigen Sozialhilferecht auf sein Erkenntnis vom 17. Mai 1951, Slg. N. F. Nr. 2092/A, berufen hat.

Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie die Dynamisierungsvorschrift des Paragraph 12, Absatz 8, SSHG, welche sich ausdrücklich nur auf die Richtsätze des Absatzes 2 desselben Paragraphen bezieht, auch auf Leistungen nach Paragraph 12, Absatz 5 und 6 SSHG ausdehnen will.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem obgenannten Erkenntnis vom 30. Juni 1977 bereits dargetan, daß es in Anbetracht der bekannten Lage auf dem Arbeitsmarkt äußerst problematisch ist, von einer im 57. Lebensjahr stehenden, als Sekretärin ausgebildeten Frau zu erwarten, daß sie, ohne daß besondere Umstände sachlicher oder persönlicher Art im Spiel seien, in naher Zukunft eine Stellung in ihrem erlernten Beruf erhalten werde. Nenn daher die Behörden des Verwaltungsverfahrens, damals in Unkenntnis dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes, dem Grunde nach Richtsatzüberschreitungen unter dem Titel „Zulage für Arbeitssuche, Fahrtspesen“ bewilligten, wenn auch nicht in der von der Beschwerdeführerin genannten Höhe, so können sie schon nach den zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgegangen sein. Insoweit die Beschwerdeführerin dartun will, sie habe durch die gewährte Zulage nicht gedeckte Mehrauslagen, weil sie „regelmäßig den Nervenfacharzt und fallweise den Orthopäden und den Augenarzt aufzusuchen“ habe, so ist darauf zu verweisen, daß nicht beantragte und daher nicht bewilligte Krankenhilfe im Sinne des Paragraph 14, SSHG nicht dadurch ersetzt werden kann, daß hohe Fahrtauslagen für den Besuch privat konsultierter Ärzte in Anschlag gebracht werden.

Auch die - in den Beschwerdegründen nicht mehr gesondert ausgeführte - Bekämpfung der Abweisung des Ersatzes von S 300,-- an Kosten des fachärztlichen Attestes des Dr. P erweist sich als rechtlich unbedenklich, weil es in einem amtswegigen Verfahren nicht Sache der Partei sein kann, zunächst solche private Beweismittel beizuschaffen, die auch Gegenstand eines Gutachtens eines Amtssachverständigen sein könnten, und sodann diese Kosten der privaten Beweissammlung dem Träger der Sozialhilfe anzulasten.

Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides oder eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 1978

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001705.X00

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Dokumentnummer

JWT_1977001705_19780126X00

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