Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2894/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 9310 A/1977

Geschäftszahl

2894/76

Entscheidungsdatum

28.04.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schirra, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Wien 1, Stubenring 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 14. Oktober 1976, Zl. 19 F 75/2-1976, betreffend die Erteilung einer Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: FF in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Anbringen vom 18. August 1976 ersuchte der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg um die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach einer beiliegenden Skizze. Dieser Skizze ist zu entnehmen, daß eine durch Kotierung nicht näher bestimmte Teilfläche des Grundstückes nn1 der KG O gerodet werden soll. In seiner Eingabe erklärte der Mitbeteiligte, die Wiesenparzellen A und B der KG O dafür aufforsten zu wollen. Zu der von der Forstbehörde erster Instanz für 11. Oktober 1976 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde auch die Agrarbezirksbehörde Leoben mit dem Ersuchen um Entsendung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen geladen. Bei dieser Verhandlung gab der forsttechnische Amtssachverständige unter Beschreibung der Lage und der Bestockung der Grundflächen an, daß die Rodung eine vom Wald des Bewilligungswerbers umgebene Fläche von rund 1,6 ha des mittleren westlichen Teiles des Waldgrundstückes C betreffe. Durch die Rodung werde der Nachbarwald zwar berührt, jedoch in seiner Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt. Der Rodungswerber besitze insgesamt an Grundfläche rund 88 ha, davon rund 73 ha Wald und rund 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Bewaldungsdichte der Gemeinde O betrage 87 % der Gesamtfläche. Durch die Rodung werde ein größerer Waldkörper berührt und es würden dadurch ungünstige Bestandsgrenzen geschaffen. Die Rodungsfläche liege im Landschaftsschutzgebiet Nr. 8. Auf Grund des gegebenen Befundes führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus, der auf der geplanten Rodungsfläche stockende Fichten-, Lärchen- und Hochwaldbestand habe nicht die Eigenschaft eines Schutzwaldes, liege jedoch infolge seiner Südlage exponiert und müsse als absoluter Waldboden angesehen werden. Der Fortbestand des auf der Fläche stockenden Waldes sei infolge seiner Lage zum Schutz gegen Naturereignisse nicht notwendig. Durch die geplante Rodung würde eine an sich abgeschlossene Enklave entstehen, das heißt die Rodungsfläche würde rundherum von Wald umgeben sein und es würden sich dadurch ungünstige Bestandsgrenzen ergeben. Insbesondere der Ostrand würde einer erhöhten Windwurfgefahr ausgesetzt werden. Die Rodungsfläche liege im Landschaftsschutzgebiet Nr. 8 und im Hinblick auf die allgemeine Landeskultur würde die Durchbrechung des geschlossenen Waldkörpers störend wirken. Ungünstige Auswirkungen auf die klimatischen und atmosphärischen Verhältnisse seien nicht zu befürchten. Die Sicherung des Holzbedarfes des selbständigen bäuerlichen Betriebes sei aus der Restwaldfläche zur Genüge gesichert. Die Gründe der Rodung würden das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht überwiegen und es werde aus den angeführten Gründen vom forsttechnischen Standpunkt vorgeschlagen, das Rodungsansuchen nicht zu bewilligen.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige gab bei dieser Verhandlung die gutächtliche Stellungnahme ab, es handle sich beim Betrieb des Antragstellers um einen extrem gelegenen bergbäuerlichen Familienbetrieb, dessen landwirtschaftliche Nutzflächen durchwegs überwiegend hängig bis steil seien. Die zur Rodung vorgesehene Fläche weise demgegenüber eine verhältnismäßig geringe Hangneigung auf, sodaß sie mit landwirtschaftlichen Maschinen ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könnte. Das als Ersatzfläche angebotene Grundstück A sei wegmäßig nicht erschlossen und weise außerdem eine ungünstige Entfernung zum Hof auf. Auch die zusätzlich angebotene Ersatzfläche des Grundstückes D sei nur erschwert landwirtschaftlich zu nutzen. Der Austausch ungünstig gelegener landwirtschaftlich genutzter Flächen gegen maschinell bearbeitbare Flächen stelle für den Betrieb des Antragstellers eine echte Verbesserung seiner Betriebsstruktur dar. Der Vertreter der Gemeinde führte aus, trotz der durch die Rodung geringfügigen Durchbrechung des Waldgürtels würden landwirtschaftliche Interessen überwiegen, weshalb die Gemeinde die Rodungsbewilligung befürworte.

Der Mitbeteiligte brachte bei dieser Verhandlung vor, seine derzeitigen landwirtschaftlichen Flächen bzw. Grundstücke seien in einer solchen Steillage, daß er sie nicht oder nur mit größter Gefahr maschinell bewirtschaften könne. Er habe Kompensationsflächen angeboten und die beantragte Kulturumwandlung würde daher für seinen bergbäuerlichen Betrieb eine echte Verbesserung und eine Besitzfestigung darstellen, da er in dieser extremen Lage auf solche landwirtschaftlich maschinell nutzbaren Flächen unbedingt angewiesen sei, wenn er seinen bergbäuerlichen Betrieb auch für die Zukunft erhalten möchte. Er bitte, unter Berücksichtigung dieser schwerwiegenden Gründe die Rodungsbewilligung zu erteilen. Die der Verhandlung beigezogenen Nachbarn erhoben gegen die beabsichtigte Kulturumwandlung keine Einwendungen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Judenburg gemäß Paragraphen 17 und 18 Forstgesetz 1975 die Rodungsbewilligung für ein Ausmaß von 1,6 ha des mittleren westlichen Teiles des Grundstückes nn1 der KG O zum Zwecke der Umwandlung in landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Bewilligung wurde mit 31. Dezember 1978 für den angegebenen Zweck befristet und bis zu diesem Zeitpunkt die Aufforstung der als Kompensationsflächen angebotenen Grundstücke vorgeschrieben. Zur Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Ergebnisses der Verhandlung vom 11. Oktober 1976 ausgeführt, da es sich um einen extrem gelegenen bergbäuerlichen Familienbetrieb handle und eine Besitzfestigung bzw. Strukturverbesserung zur Erhaltung dieses bergbäuerlichen Betriebes auch unter Bedachtnahme auf die Bergbauernförderung dringend geboten erscheine, komme die Behörde zu dem Schluß, die Gewinnung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, welche leicht maschinell zu bearbeiten sei, sei vom öffentlichen Interesse aus höher zu bewerten als die Erhaltung des Waldbestandes auf dem Rodungsgrundstück. Aus dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen gehe dieses höherwertige öffentliche Interesse für die Erteilung der Rodungsbewilligung eindeutig hervor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Paragraph 170, Absatz 8, des Forstgesetzes 1975 in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. In der Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, an sich stelle die Umwandlung gering geneigter Waldflächen in landwirtschaftlichen Nutzgrund mittels Rodung bei gleichzeitiger Aufforstung steiler, bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen eine bewährte Form der Agrarstrukturverbesserung dar. Im vorliegenden Fall habe jedoch der forsttechnische Amtssachverständige nach Meinung des Beschwerdeführers zu Recht die Ansicht vertreten, daß öffentliche, das Walderhaltungsinteresse überwiegende Interessen für diese Agrarstrukturverbesserung nicht gegeben seien. Abgesehen davon, daß die zur Aufforstung angegebene Ersatzfläche nur etwa zwei Drittel des Ausmaßes der Rodungsfläche erreiche, bilde diese eine Enklave in einem geschlossenen Waldgürtel und eine derartige Rodung stehe im eklatanten Gegensatz zu den forstgesetzlichen Grundsätzen der Walderhaltung. Für eine Rodung, die mitten in einem geschlossenen Waldkomplex erfolge bzw. diesen von innen her aufreiße, werde in einem beträchtlichen Ausmaß die Erhaltung des verbleibenden Waldes und seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen beeinträchtigt. Aus einer solchen Rodung ergäben sich für den verbleibenden Bestand gravierende negative Randwirkungen, wie akute Gefährdung durch Wind und Rindenbrand, insbesondere mit letzterem verbunden auch die Gefahr einer Forstschädlingsvermehrung, sowie die Erschwernis der forstlichen Bewirtschaftung. Eine Rodung mitten im geschlossenen Waldgebiet ziehe auch eine starke Minderung der überwirtschaftlichen Wirkungen des Waldes nach sich, da diese Wirkungen im besonderen Maß durch die Geschlossenheit eines Waldkomplexes gesteigert würden. Darüber hinaus sei zu der vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dargelegten Zweckeignung der Fläche für landwirtschaftliche Nutzung festzuhalten, daß ein Großteil der Rodungsfläche im Falle einer landwirtschaftlichen Nutzung der negativen Seitenwirkung des Waldes ausgesetzt sei (Beschattung, Wurzelkonkurrenz) und daher für diese Teile eine Eignung für landwirtschaftliche Zwecke nicht in einem Maße gegeben erscheine, daß sie eine im öffentlichen Interesse gelegene Agrarstrukturverbesserung herbeiführen und ein das Walderhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse zu begründen vermöchte. Eine Schaffung von landwirtschaftlicher Nutzfläche durch Rodung der im Wald gelegenen ebenen Teile könne weder aus der Sicht der Landwirtschafts- noch der Forstpolitik weder kurzfristig noch langfristig, als eine im öffentlichen Interesse gesehene Zielsetzung betrachtet werden. Eine derartige Rodung stehe nach Auffassung des Beschwerdeführers vielmehr im Widerspruch zur Zielsetzung des Forstgesetzes 1975. Es wird beantragt, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Auf Grund der Beschwerde sowie der Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (Rodung) verboten. Die Forstbehörde kann aber zufolge Absatz 2, dieser Gesetzesstelle eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung derselben als Wald überwiegt. Nach Absatz 3, des Gesetzes können öffentliche Interessen im Sinne des Absatz 2, insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft-, und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet sein. Gemäß Absatz 4, des Gesetzes hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2, insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen; ferner sind unter dieser Voraussetzung die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Zunächst ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall auf Grund der unwidersprochen gebliebenen gutächtlichen Äußerung des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Rodung annehmen durfte, und zwar in der für den Betrieb des Mitbeteiligten damit erreichbaren Agrarstrukturverbesserung. Auch der Beschwerdeführer legte, wie erwähnt, in seiner Beschwerde dar, daß die vom Mitbeteiligten vorgeschlagene Vorgangsweise, gering geneigte Waldflächen bei gleichzeitiger Aufforstung steilerer, bisher landwirtschaftlich genutzter Grundflächen zu roden, an sich eine bewährte Form der Agrarstrukturverbesserung darstelle. Der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, daß ein Teil der Rodungsfläche im Falle einer landwirtschaftlichen Nutzung der negativen Seitenwirkung des Waldes ausgesetzt sei, dem öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung im Beschwerdefall nicht die entscheidende Bedeutung zu nehmen.

Für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides kommt es ausschließlich darauf an, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung dem Gesetz entsprechend vorgenommen wurde. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren führte der forsttechnische Amtssachverständige in diesem Zusammenhang zunächst aus, daß der Forstbestand des auf der Fläche stockenden Waldes infolge seiner Lage zum Schutz gegen Naturereignisse nicht notwendig sei. Diesem Gutachten zufolge sind auch ungünstige Auswirkungen auf die klimatischen und atmosphärischen Verhältnisse nicht zu befürchten. Der Holzbedarf des selbständigen bäuerlichen Betriebes ist aus der Restwaldfläche zur Genüge gesichert. Für die Erhaltung des Waldes sprechen die Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen, wonach der Wald infolge seiner Südlage exponiert und als absoluter Waldboden angesehen werden müsse und insbesondere der Ostrand des Waldbestandes einer erhöhten Windwurfgefahr ausgesetzt werde. Ferner verwies der Amtssachverständige, wie erwähnt, auf den Umstand, daß durch die geplante Rodung eine in sich abgeschlossene Enklave entstehe, die im Hinblick auf die Durchbrechung des geschlossenen Waldkörpers störend wirke. Wenn bei dieser Situation die belangte Behörde im Hinblick auf die durch die Rodung zu erreichende Strukturverbesserung für einen bergbäuerlichen Betrieb unter Bedachtnahme auf die Bergbauernförderung verweist und dieses öffentliche Interesse einer Agrarstrukturverbesserung höher bewertet als das im konkreten Fall gegebene Interesse an der Walderhaltung, dann erscheint diese Interessenabwägung dem Gesetz entsprechend vorgenommen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde gravierende negative Randwirkungen für den verbleibenden Waldbestand, demgegenüber der forsttechnische Amtssachverständige nur eine erhöhte Windwurfgefahr auf Waldflächen des Rodungswerbers und ungünstige Bestandsgrenzen hervorhob. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hat der forsttechnische Amtssachverständige ausdrücklich ungünstige "überwirtschaftliche" Auswirkungen betreffend die klimatischen und atmosphärischen Verhältnisse verneint. Eine Enklavenbildung ist aber an sich für gegebene Waldverhältnisse keine Seltenheit, vielmehr ist eine Wald- und Weidenutzung durchaus der herkömmlichen Nutzungsart entsprechend, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht ausführt. Wenn die belangte Behörde sich der Meinung des forsttechnischen Amtssachverständigen nicht anschloß, daß durch die hier gegebene Durchbrechung des geschlossenen Waldkörpers eine Störung für die allgemeine Landeskultur bewirkt werde, dann kann dieser Auffassung im Hinblick auf die Lage des Grundstückes und die vom forsttechnischen Amtssachverständigen angegebene Bewaldungsdichte in der Gemeinde O (67 % der Gesamtfläche) nicht entgegengetreten werden. Gerade den von der belangten Behörde dargetanen Erwägungen, die ihrer Meinung nach für eine Interessensabwägung im Sinne des Mitbeteiligten sprechen, ist aber der Beschwerdeführer gar nicht entgegengetreten, sodaß auch aus diesem Grunde die vorgenommene Interessensabwägung als unbedenklich zu beurteilen ist.

Wenn die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides auch nicht im einzelnen sich mit den Bedenken des forsttechnischen Amtssachverständigen auseinandergesetzt hat, so kann doch in diesem Umstand bei der gegebenen Sachlage nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil eine Begründungspflicht dieser Art - die vorgeschriebene Auflage betreffend Aufforstung der von der mitbeteiligten Partei angebotenen Ersatzfläche entspricht ihrem Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung - das Gesetz nicht kennt vergleiche , das Erkenntnis vom 20. Jänner 1977, Zl. 1389/76, auf welches unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich behauptet, daß eine Schaffung von landwirtschaftlichen Nutzflächen durch Rodung der im Wald gegebenen ebenen Teile aus der Sicht der Landwirtschafts- und der Forstpolitik weder kurzfristig noch langfristig nicht als eine im öffentlichen Interesse gesehene Zielsetzung betrachtet werden kann, dann steht diese allgemeine Aussage mit den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Umwandlung gering geneigter Waldflächen in landwirtschaftlichen Nutzgrund mit gleichzeitiger Aufforstung steiler, bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen eine bewährte Form der Agrarstrukturverbesserung darstellte, nicht im Einklang. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die Frage, ob eine Schaffung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Rodung eben gelegener Waldteile vom Standpunkt der Landwirtschafts- oder Forstpolitik als positiv oder negativ beurteilt werden kann, nur im Einzelfall auf Grund der Sachlage und der gegebenen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist. Daß aber das Forstgesetz 1975 im Hinblick auf eine gegebene Agrarstrukturverbesserung die Rodung von Waldflächen zuläßt, ergibt sich aus Paragraph 17, des Forstgesetzes 1975.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 28. April 1977

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002894.X00

Im RIS seit

18.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Dokumentnummer

JWT_1976002894_19770428X00

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