De Bezirkshauptmannschaft Lienz sprach mit dem Straferkenntnis vom 18. März 1970 den Beschwerdeführer schuldig, in der Zeit vom 26. Jänner bis mindestens 6. März 1970 in O auf der Gp. 1017 dieser Katastralgemeinde einen Steinbruch ohne rechtskräftige gewerbepolizeiliche Genehmigung betrieben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem § 132 lit. c GewO begangen zu haben; über den Beschwerdeführer wurde gemäß dem § 131 leg. cit. eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 7 Tage) verhängt. Die Behörde stellte hiezu fest, daß dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 10. November 1969 die gewerbepolizeiliche Genehmigung zum Betrieb des in Rede stehenden Steinbruches erteilt worden sei, daß dagegen aber zwei bestimmte Personen, denen im erstinstanzlichen gewerbepolizeilichen Verfahren die Parteistellung aberkannt worden sei, binnen offener Frist Berufung eingelegt hätten; ferner sei nicht nur der Bescheid über die Aberkennung der Parteistellung, sondern auch jener über die gewerbepolizeiliche Genehmigung angefochten worden, weshalb die Bezirkshauptmannschaft angenommen habe, daß die Genehmigung nicht rechtskräftig geworden sei.De Bezirkshauptmannschaft Lienz sprach mit dem Straferkenntnis vom 18. März 1970 den Beschwerdeführer schuldig, in der Zeit vom 26. Jänner bis mindestens 6. März 1970 in O auf der Gp. 1017 dieser Katastralgemeinde einen Steinbruch ohne rechtskräftige gewerbepolizeiliche Genehmigung betrieben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph 132, Litera c, GewO begangen zu haben; über den Beschwerdeführer wurde gemäß dem Paragraph 131, leg. cit. eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 7 Tage) verhängt. Die Behörde stellte hiezu fest, daß dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 10. November 1969 die gewerbepolizeiliche Genehmigung zum Betrieb des in Rede stehenden Steinbruches erteilt worden sei, daß dagegen aber zwei bestimmte Personen, denen im erstinstanzlichen gewerbepolizeilichen Verfahren die Parteistellung aberkannt worden sei, binnen offener Frist Berufung eingelegt hätten; ferner sei nicht nur der Bescheid über die Aberkennung der Parteistellung, sondern auch jener über die gewerbepolizeiliche Genehmigung angefochten worden, weshalb die Bezirkshauptmannschaft angenommen habe, daß die Genehmigung nicht rechtskräftig geworden sei.
Die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung wies das Amt der Tiroler Landesregierung mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen, nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ab. Die Berufungsbehörde traf zunächst die gleichen Feststellungen wie die Bezirkshauptmannschaft, doch ist ihren Feststellungen auch zu entnehmen, daß die Aberkennung der Parteistellung der beiden oben erwähnten Personen und die Genehmigung des Steinbruchbetriebes in einem und demselben Bescheid ausgesprochen worden waren. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Anfechtung dieses Bescheides durch jene zwei Personen sei aber nicht Gegenstand dieses (Verwaltungsstraf-) Verfahrens. Die Frage sei, so wurde festgestellt, im Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. November 1969 bereits entschieden worden. Jedenfalls sei mit der Anfechtung dieses Bescheides die rechtliche Folge verknüpft, daß der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei und daher auch mit dem Betrieb des Steinbruches nicht habe begonnen werden dürfen. Diese Rechtsansicht sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 19. Jänner 1970 zur Kenntnis gebracht worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 26. Jänner bis 6. März 1970, also nach Bekanntgabe der Rechtslage und trotz Androhung der Einleitung des Strafverfahrens im Falle des Zuwiderhandelns den Betrieb aufgenommen, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreite.
Gegen diesen Berufungsbescheid ist die vorliegende Beschwerde gerichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer legt dar, er habe nicht nur einen schriftlichen Bewilligungsbescheid vom 10. November 1969, sondern auch die mündliche Zusicherung gehabt, daß gegen den Arbeitsbeginn keine Bedenken bestünden. Die briefliche Mitteilung vom 19. Jänner 1970, wonach nach Ansicht der Berufungsbehörde der Genehmigungsbescheid nicht rechtswirksam sei, habe er nicht als Bescheid auffassen können, durch welchen die ihm am 10. November 1969 erteilte Bewilligung außer Rechtswirksamkeit gesetzt worden wäre. Im Straferkenntnis und im angefochtenen Bescheid werde nur davon gesprochen, daß der Betrieb vom 26. Jänner bis 6. März 1970 ohne rechtskräftige Genehmigung erfolgt sei, es werde also zugegeben, daß wenigstens bis zum 26. Jänner 1970 eine solche Genehmigung vorhanden gewesen sein müsse: Der Brief vom 19. Jänner 1970 aber stelle keinen Bescheid dar, durch welchen die Bewilligung vom 10. November 1969 abgeändert oder aufgehoben worden sein könne. Jedenfalls habe unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift vorgelegen, denn man könne nicht verlangen, daß der Beschwerdeführer die Rechtswirksamkeit einer Genehmigung anzweifeln solle, wenn diese ihm selbst von der zuständigen Behörde bestätigt werde.
Soweit mit diesen Darlegungen Mangel am Tatbestand der angenommenen Verwaltungsübertretung nachgewiesen werden soll, ist zunächst zu sagen, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist, daß die belangte Behörde die Mitteilung vom 19. Jänner 1970 als Bescheid betrachtet habe, mit welchem der Bescheid vom 10. November 1969 abgeändert oder aufgehoben worden sei; vielmehr ist unschwer zu erkennen, daß die belangte Behörde in dieser Mitteilung nur eine Rechtsbelehrung darüber sah, daß am 19. Jänner 1970 die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides noch nicht eingetreten gewesen sei. Zugleich ist daraus zu erkennen, daß von der Zustellung dieser Mitteilung an die unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nach der Auffassung der belangten Behörde nicht mehr anzunehmen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer macht mit seinen Darstellungen aber auch - wenngleich er ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung und damit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, so doch ausreichend deutlich - einen dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Verfahrensmangel geltend; dies hinsichtlich der Frage des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides vom 10. November 1969. Diese Verfahrensrüge ist berechtigt.
Ein Bescheid wird rechtskräftig, wenn er der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt (§ 68 Abs. 1 AVG 1950). Liegt gegen einen Bescheid nur eine unzulässige Berufung vor, dann ist diese zurückzuweisen (§ 66 Abs. 4 AVG 1950); eine solche Berufung hindert sonach den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht, mag sich dies auch im Einzelfall erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Zurückweisung aussprechenden Bescheides erweisen. Auf den Beschwerdefall angewandt, bedeutet dies, daß war, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Frage der Zulässigkeit der Anfechtung des Bescheides vom 10. November 1969 mittels Berufung von dritter Seite nicht Gegenstand des jetzt in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens war, daß aber diese, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, bereits entschiedene Frage die Grundlage dafür bildete, ob der Tatbestand des § 132 lit. c GewO erfüllt war oder nicht. Die Frage, ob die Berufung zur sachlichen Behandlung angenommen oder als unzulässig zurückgewiesen worden war, war demnach im Verwaltungsstrafverfahren für die Frage nach der Tatbestandsmäßigkeit entscheidend. Die belangte Behörde ließ diese ihrer Feststellung nach bereits entschiedene Frage deren Inhalt nach unbeantwortet. Bei der aufgezeigten Rechtslage ist damit der Sachverhalt in einem wesentlichen, eben die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers betreffenden Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und führte deshalb zu dessen Aufhebung gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965.Ein Bescheid wird rechtskräftig, wenn er der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt (Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950). Liegt gegen einen Bescheid nur eine unzulässige Berufung vor, dann ist diese zurückzuweisen (Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950); eine solche Berufung hindert sonach den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht, mag sich dies auch im Einzelfall erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Zurückweisung aussprechenden Bescheides erweisen. Auf den Beschwerdefall angewandt, bedeutet dies, daß war, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Frage der Zulässigkeit der Anfechtung des Bescheides vom 10. November 1969 mittels Berufung von dritter Seite nicht Gegenstand des jetzt in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens war, daß aber diese, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, bereits entschiedene Frage die Grundlage dafür bildete, ob der Tatbestand des Paragraph 132, Litera c, GewO erfüllt war oder nicht. Die Frage, ob die Berufung zur sachlichen Behandlung angenommen oder als unzulässig zurückgewiesen worden war, war demnach im Verwaltungsstrafverfahren für die Frage nach der Tatbestandsmäßigkeit entscheidend. Die belangte Behörde ließ diese ihrer Feststellung nach bereits entschiedene Frage deren Inhalt nach unbeantwortet. Bei der aufgezeigten Rechtslage ist damit der Sachverhalt in einem wesentlichen, eben die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers betreffenden Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und führte deshalb zu dessen Aufhebung gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965.
Zu bemerken wäre noch, daß in Ansehung des in der Beschwerde geltend gemachten Notstandes, der nach der Ansicht des Beschwerdeführers in übernommenen Lieferverpflichtungen für Hochwasserschutzbauten gelegen war, der Verwaltungsgerichtshof die in der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift vertretene Auffassung feilt, daß hier Notstand mangels Unmittelbarkeit der Gefahr nicht vorlag.
Wien, am 17. Februar 1971