Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 1886/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1886/69

Entscheidungsdatum

01.07.1970

Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1
GewO 1859 §23 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Rath, Kobzina und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde des J S in N, vertreten durch den bestellten Armenvertreter Dr. Max Swolensky, Rechtsanwalt in Braunau/Inn, Salzburger Vorstadt 12, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Oktober 1969, Zl. 157.511-11-12, betreffend die Erteilung einer Konzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gab mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid vom 20. Oktober 1967 dem Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers, diesem die Konzession zum Handel mit zivilen Waffen und ziviler Munition für einen bestimmten Standort in N zu erteilen, gemäß dem Artikel römisch zwei, Paragraph 5, der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, im Zusammenhalt mit den Paragraph 5 und 23 Absatz eins, GewO. und des Paragraph 6, Absatz eins, der schon angeführten Gewerberechtsnovelle nicht statt; die Behörde begründete die Verweigerung der Konzessionserteilung damit, daß dem Beschwerdeführer die zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes gemäß dem Paragraph 23, Absatz eins, GewO. geforderte besondere Verläßlichkeit fehle. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Bescheid vom 13. Dezember 1967 als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zog diesen Antrag aber laut einer mit ihm vor der Bezirkshauptmannschaft B am 29. Juli 1968 aufgenommenen Niederschrift unter Bezugnahme auf ein neuerliches Konzessionsansuchen zurück. Dieses neuerliche Ansuchen, dessen Gegenstand, wiederum die Erteilung einer Konzession für den Handel mit zivilen Waffen und ziviler Munition ist, trägt das Datum 25. Mai 1968; das Ansuchen unterscheidet, sich von dem ersten Ansuchen durch den Standort, der hier mit Braunau/Inn angegeben und in der schon erwähnten Niederschrift vom 29. Juli 1968 durch die weitere Angabe „L-straße 27“ näher bezeichnet ist. Auch dieses Ansuchen blieb ohne Erfolg. Mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 1969 wurde die Erteilung der Konzession an den Beschwerdeführer im neuen Standort gemäß dem Artikel römisch zwei, Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Gewerberechtsnovelle 1965 verweigert, abermals, weil die für die Konzessionsverleihung erforderliche besondere Verläßlichkeit des Beschwerdeführers nicht angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer berief auch gegen diesen Bescheid. Dieser Berufung gab das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem nun den Gegenstand der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof bildenden Bescheid nicht Folge und bestätigte den Vorbescheid, wobei dessen Begründung übernommen wurde.

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des Ministerialbescheides vom 14. Oktober 1969 geltend, gelegen in einer unrichtigen Auslegung des Begriffes der Verläßlichkeit, sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, gelegen in einer Verletzung des Parteiengehörs und in einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung in bezug auf seine Verläßlichkeit.

Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde schon aus den nachstehenden Erwägungen nicht durchzudringen.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Parteibegehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, hat den Verwaltungsgerichtshof bereits des öfteren beschäftigt. So hat er in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1952, Slg. N. F. Nr. 2863/A, hervorgehoben (und ist auch in der Folge dabei geblieben, vergleiche , unter anderem das Erkenntnis vom 30. Jänner 1968, Zl. 908/67), es sei der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides, daß eine Angelegenheit, über die in ihren wesentlichen Punkten bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden dürfe. Damit von einer Identität der Sache gesprochen werden kann, ist aber erforderlich, daß einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und daß sich anderseits das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine Modifizierung des Parteibegehrens in Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, vermag, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem schon oben zuerst genannten und in weiteren Erkenntnissen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 26. November 1963, Zl. 296/63) ausgesprochen hat, an der Identität der Sache nichts zu ändern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im besonderen schon in dem Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 2863/A dargetan, es müßte, um von einer Identität einer Sache auf dem Gebiet des Gewerberechtes sprechen zu können, das Parteibegehren nicht nur hinsichtlich der die Berechtigung anstrebenden Person und des Betriebsgegenstandes, sondern auch hinsichtlich des Standortes übereinstimmen. In dem jenem Beschwerdefall zugrunde gelegenen Verwaltungsverfahren hatte es sich jedoch um die Verleihung einer Konzession für das Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform einer Branntweinschänke gehandelt, wobei das Parteibegehren in Ansehung des Berechtigungsumfanges geringfügige Änderungen erfahren hatte. Es liegt, auf der Hand, daß in allen jenen Fällen, in welchen die Konzessionserteilung wie im Gast- und Schankgewerbe von der Feststellung bestehenden Lokalbedarfes abhängt, dem Standort wesentliche Bedeutung zukommt und eine Änderung des Begehrens in dieser Hinsicht die Sache zu einer neuen, das neue Begehren also zu einem mit dem alten nicht mehr identischen macht. Anders verhält es sich aber, wenn es wie im vorliegenden Beschwerdefall allein um das gesetzliche Erfordernis der Verläßlichkeit des Konzessionswerbers mit Beziehung auf das betreffende Gewerbe (Paragraph 23, Absatz eins, GewO.) geht. Dafür nämlich ist es, anders als in den schon angeführten Fällen, mit welchen der Verwaltungsgerichtshof befaßt gewesen ist, ohne rechtliche Bedeutung, wo sich der in Aussicht genommene Standort (im Beschwerdefall, ob in N oder in B) befinden soll, denn wenn es dem Beschwerdeführer an der in Rede stehenden Verläßlichkeit fehlt, dann fehlt ihm diese relgemäßig für jeden Standort im Anwendungsgebiet der Gewerbeordnung. Die Frage des Standortes tritt dabei völlig in den Hintergrund und eine Änderung des Standortes ist in diesem Zusammenhang - durchaus im Einklang mit den Überlegungen, auf welchen die angeführte Vorjudikatur beruht - nur eine belanglose Modifikation des Begehrens.

Der Mangel der Verläßlichkeit wurde, wie oben dargestellt, bereits mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt. Einer sachlichen Erledigung des neuen Parteibegehrens stand demnach res judicata in Betreff der Verläßlichkeit entgegen. Das Begehren wäre deshalb wegen entschiedener Sache gemäß dem Paragraph 68, Absatz eins, AVG. 1950 zurückzuweisen gewesen. Dies ist zwar nicht geschehen, doch wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß die Behörde das Begehren ab- statt zurückwies, in seinen Rechten nicht verletzt vergleiche , in dieser Hinsicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1968, Zl. 201/66).

Die Beschwerde war sonach gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 47, ff. VwGG. 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.

Wien, 1. Juli 1970

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001886.X00

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026

Dokumentnummer

JWT_1969001886_19700701X00

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