Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 1470/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7748 A/1970

Geschäftszahl

1470/69

Entscheidungsdatum

27.02.1970

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Raschauer und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des AM in L, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. August 1969, Zl. römisch zwei b-552/10-1969, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.030,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Lienz sprach mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 1969 aus, der Beschwerdeführer sei am 15. November 1967 gegen 13,55 Uhr mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen auf der Kärntnerstraße in Lienz in Richtung Stadt-Mitte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, und er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung (richtig: Verwaltungsübertretungen) nach Paragraph 20, Absatz eins und 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, (StVO) begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer nach der Beobachtung des Meldungslegers mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 bis 65 Stundenkilometer gefahren, in den Kurven hätten die Reifen stark gequietscht, das Fahrzeug sei schief gestanden. In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, im Stadtgebiet sei eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig, ihm sei eine Höchstgeschwindigkeit von 60 bis 65 Stundenkilometer angelastet worden, ein Straßenaufsichtsorgan könne nicht eine so geringe Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 bis 15 Kilometer schätzen. Er habe Sommerreifen mit tiefem Profil gehabt, die bereits bei einer Geschwindigkeit von 20 Stundenkilometer quietschten. Die im Straferkenntnis angegebenen Kurven habe er hinter dem Meldungsleger durchfahren, dieser hätte also das Schiefliegen des Personenkraftwagens des Beschwerdeführers gar nicht wahrnehmen können. Der in der Gendarmeriemeldung genannte Zeuge Sch. habe ihm erklärt, dem Meldungsleger gegenüber keine Angaben gemacht zu haben und sich an nichts erinnern zu können. Tatsächlich gab dieser Zeuge in der mit ihm am 26. Juli 1969 aufgenommenen Niederschrift an, sich an nichts mehr erinnern zu können. Mit Bescheid vom 8. August 1969 änderte die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Lienz insofern ab, als nunmehr ausgesprochen wurde, der Beschwerdeführer habe zur Tatzeit am Tatort eine in bezug auf die gegebenen Straßen- und Sichtverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit gewählt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO begangen. Die Geldstrafe wurde auf S 200,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) herabgesetzt. Hinsichtlich des Schuldspruches nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO wurde das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hiezu gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG eingestellt. In der Begründung wurde ausgeführt, es habe nicht mit einer für einen Schuldspruch erforderlichen Gewißheit angenommen werden können, daß der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometer überschritten habe. Eine einwandfreie Schätzung von Geschwindigkeitsunterschieden sei erst ab 20 Stundenkilometern möglich, darüber hinaus sei der Meldungsleger auf einem Fahrrad gefahren, wodurch die Schätzung noch zusätzlich erschwert worden sei. Die Kärntnerstraße weise am Tatort eine unübersichtliche Rechtskurve und eine nahezu rechtwinklige Einmündung nach links in eine schmale Brücke auf und werde stark von Fußgängern und Radfahrern benützt. Die für die Anwendung der mit 50 Stundenkilometer nach obenhin begrenzten Geschwindigkeit im Ortsgebiet erforderlichen günstigen Verhältnisse seien am Tatort nicht vorgelegen, es müsse einem im Verkehrsdienst erfahrenen Gendarmeriebeamten zugebilligt werden, festzustellen, ob jemand "eine für die örtlichen Straßen- und Verkehrsverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit" eingehalten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, daß der angefochtene Bescheid keine Feststellung darüber enthalte, mit welcher Geschwindigkeit er nach Meinung der belangten Behörde gefahren sei. Die vom Meldungsleger ursprünglich in der Meldung angegebene, von der belangten Behörde aber dann nicht als erwiesen angenommene Geschwindigkeit von 60 bis 65 Stundenkilometer habe laut Meldung nicht der Meldungsleger selbst, sondern der Zeuge Sch. wahrgenommen. Dieser habe aber dann angegeben, sich an nichts erinnern zu können. Es würde jegliche konkrete Tatsachenfeststellungen bezüglich des gegen ihn erhobenen Vorwurfes der Wahl einer für die örtlichen Verhältnisse überhöhten Geschwindigkeit fehlen. Statt bestimmter Feststellungen enthalte der angefochtene Bescheid nur allgemeine Hinweise, die nicht geeignet seien, ein Straferkenntnis ausreichend zu begründen.

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Last gelegt, "eine in bezug auf die gegebenen Straßen- und Sichtverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit" eingehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO begangen zu haben. Gemäß den für den vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit u. a. den gegebenen Straßen- und Sichtverhältnissen anzupassen. Der für das vorliegende Verfahren maßgebende Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, StVO stellt im Gegensatz zu dem absoluten Maßstab einer Geschwindigkeitsbegrenzung z. B. nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO einen relativen Maßstab auf, nämlich eine den gegebenen Straßen- und Sichtverhältnissen Rechnung tragende Geschwindigkeit. Um im konkreten Fall die Frage der unzulässigen Geschwindigkeit richtig beurteilen zu können, muß die Geschwindigkeit selbst in dem betreffenden Verwaltungsstrafverfahren festgestellt sein. Die dem Beschwerdeführer angelastete Geschwindigkeit gehört, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, in diesem Fall notwendigerweise zu der "als erwiesen angenommenen Tat", die gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 schon im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen ist (siehe z. B. die Erkenntnisse vom 3. Februar 1960, Zl. 918/59, vom 11. Jänner 1961, Zl. 566/60, und vom 15. Juni 1965, Zl. 730/65, auf deren Ausführungen gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes‚ Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird). Eine solche ziffernmäßig bestimmte Geschwindigkeit ist im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt. Auch in der Begründung wird über die von der belangten Behörde angenommene Geschwindigkeit nichts Konkretes gesagt, sondern nur ganz allgemein ausgeführt, der Meldungsleger habe eine für die örtlichen Straßen- und Sichtverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit wahrgenommen. Erst in der Gegenschrift wird ausgeführt, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sei eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 Stundenkilometer anzunehmen, die tatsächliche Geschwindigkeit sei nicht festgestellt worden. Die Unterlassung der annähernden Feststellung der tatsächlichen Geschwindigkeit und deren Anführung im Spruch des angefochtenen Bescheides stellt daher einen Verfahrensmangel dar.

Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil sich aus der Meldung ergibt, daß der Meldungsleger selbst nur durch das Quietschen der Reifen in den Kurven auf die Fahrweise des Beschwerdeführers aufmerksam geworden sei. Die Angaben über die geschätzte Geschwindigkeit von 60 bis 65-Stundenkilometer stammen laut Meldung vom Zeugen Sch. und nicht, wie in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt wird, vom Meldungsleger. Der Zeuge Sch. ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernommen worden. Als er nach mehr als 20 Monaten am 26. Juli 1969 befragt worden ist, gab er an, sich an nichts mehr erinnern zu können. Es sind auch die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 2/3) bezüglich der Fähigkeit eines erfahrenen Gendarmeriebeamten zur Feststellung einer solchen überhöhten Geschwindigkeit im vorliegenden Fall nicht zielführend.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden sind, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG 1965 im Zusammenhang mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Verrechnung der Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist und der Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde verbunden ist, durch die Bestimmungen der obzitierten Verordnung nach oben hin mit S 1.000,-- pauschaliert ist.

Wien, am 27. Februar 1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001470.X00

Im RIS seit

16.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JWT_1969001470_19700227X00