Den Beschwerdeführern waren mit Bescheiden des Bürgermeisters von Oggau vom 9. Mai 1967 auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Oktober 1966, LGBl. Nr. 9/1967, der Landesabgabenordnung vom 21. Dezember 1962, LGBl. Nr. 2/1963, und des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Oggau vom 23. April 1967, Zl. 12, für ihre Liegenschaften Kanalanschlussgebühren vorgeschrieben worden. Gegen diese Bescheide hatten die Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die Berufung wies der Gemeinderat mit Beschluss vom 24. Juli 1967, Zl. 18/1967, ab, und das Gemeindeamt Oggau fertigte darüber den vom Bürgermeister gezeichneten Bescheid vom 28. Juli 1967 aus. In der Rechtsmittelbelehrung hatte es wörtlich geheißen: Den Beschwerdeführern waren mit Bescheiden des Bürgermeisters von Oggau vom 9. Mai 1967 auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Oktober 1966, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967,, der Landesabgabenordnung vom 21. Dezember 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, und des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Oggau vom 23. April 1967, Zl. 12, für ihre Liegenschaften Kanalanschlussgebühren vorgeschrieben worden. Gegen diese Bescheide hatten die Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die Berufung wies der Gemeinderat mit Beschluss vom 24. Juli 1967, Zl. 18 aus 1967,, ab, und das Gemeindeamt Oggau fertigte darüber den vom Bürgermeister gezeichneten Bescheid vom 28. Juli 1967 aus. In der Rechtsmittelbelehrung hatte es wörtlich geheißen:
"Gemäß § 215 der Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, ist gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht "Gemäß Paragraph 215, der Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, ist gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht
mehr zulässig."
Am 30. August 1967 brachten die Beschwerdeführer bei der Gemeinde Oggau einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein, mit der Begründung, in der vorerwähnten Rechtsmittelbelehrung sei fälschlich die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels behauptet worden, obwohl nach § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung das Rechtsmittel der Vorstellung offen stehe. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde zugleich die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid vom 28. Juli 1967 eingebracht. Am 30. August 1967 brachten die Beschwerdeführer bei der Gemeinde Oggau einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein, mit der Begründung, in der vorerwähnten Rechtsmittelbelehrung sei fälschlich die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels behauptet worden, obwohl nach Paragraph 77, der Burgenländischen Gemeindeordnung das Rechtsmittel der Vorstellung offen stehe. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde zugleich die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid vom 28. Juli 1967 eingebracht.
Den Wiedereinsetzungsantrag wies der Gemeinderat mit Beschluss vom 3. September 1967 ab, und der Bürgermeister fertigte darüber den Bescheid des Gemeindeamtes Oggau vom 14. September 1967 aus. Dies mit der Begründung, die Rechtsmittelbelehrung habe dem § 215 der Landesabgabenordnung entsprochen. Den Wiedereinsetzungsantrag wies der Gemeinderat mit Beschluss vom 3. September 1967 ab, und der Bürgermeister fertigte darüber den Bescheid des Gemeindeamtes Oggau vom 14. September 1967 aus. Dies mit der Begründung, die Rechtsmittelbelehrung habe dem Paragraph 215, der Landesabgabenordnung entsprochen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer dieVorstellung, worin sie den Standpunkt vertraten, die Vorstellung nach § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung sei als ordentliches Rechtsmittel anzusehen. Daher sei die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 28. Juli 1967 unrichtig gewesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer dieVorstellung, worin sie den Standpunkt vertraten, die Vorstellung nach Paragraph 77, der Burgenländischen Gemeindeordnung sei als ordentliches Rechtsmittel anzusehen. Daher sei die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 28. Juli 1967 unrichtig gewesen.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1968 gab die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung der Vorstellung auf Grund des § 79 Abs. 3 und § 77 Abs. 5 des Verfassungsgesetzes vom 1. Dezember 1965, LGBl. Nr. 37 (Burgenländische Gemeindeordnung), unter Anwendung des § 71 Abs. 1 lit. b (offenbar: AVG 1950) keine Folge. Dabei stellte sich auch die Aufsichtsbehörde auf den Standpunkt, die in der Burgenländischen Gemeindeordnung vorgesehene Vorstellung an die Aufsichtsbehörde sei nicht als ordentliches Rechtsmittel anzusehen, weshalb die seinerzeitige Rechtsmittelbelehrung der objektiven Rechtslage entsprochen habe. Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1968 gab die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung der Vorstellung auf Grund des Paragraph 79, Absatz 3 und Paragraph 77, Absatz 5, des Verfassungsgesetzes vom 1. Dezember 1965, Landesgesetzblatt Nr. 37 (Burgenländische Gemeindeordnung), unter Anwendung des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, (offenbar: AVG 1950) keine Folge. Dabei stellte sich auch die Aufsichtsbehörde auf den Standpunkt, die in der Burgenländischen Gemeindeordnung vorgesehene Vorstellung an die Aufsichtsbehörde sei nicht als ordentliches Rechtsmittel anzusehen, weshalb die seinerzeitige Rechtsmittelbelehrung der objektiven Rechtslage entsprochen habe.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und als Beschwerdepunkt die Verletzung des Rechtes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnet.
Da die belangte Behörde gemäß § 77 Abs. 5 und § 79 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in erster und gemäß § 87 Abs. 3 dieses Gesetzes zugleich in letzter Instanz einschritt, ist der Instanzenzug erschöpft. Da die belangte Behörde gemäß Paragraph 77, Absatz 5 und Paragraph 79, Absatz 3, der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, in erster und gemäß Paragraph 87, Absatz 3, dieses Gesetzes zugleich in letzter Instanz einschritt, ist der Instanzenzug erschöpft.
Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, die Vorstellung sei deswegen als ordentliches Rechtsmittel anzusehen, weil es nicht darauf ankomme, ob die angerufene Behörde kassatorisch oder reformatorisch vorzugehen habe, sondern nur darauf, ob sich das Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt richte, der noch nicht in formeller Rechtskraft erwachsen sei, und ob es den Parteien unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegen jeden Bescheid regelmäßig zur Verfügung stehe, welche Voraussetzungen für die Vorstellung nach § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung zuträfen. Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, die Vorstellung sei deswegen als ordentliches Rechtsmittel anzusehen, weil es nicht darauf ankomme, ob die angerufene Behörde kassatorisch oder reformatorisch vorzugehen habe, sondern nur darauf, ob sich das Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt richte, der noch nicht in formeller Rechtskraft erwachsen sei, und ob es den Parteien unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegen jeden Bescheid regelmäßig zur Verfügung stehe, welche Voraussetzungen für die Vorstellung nach Paragraph 77, der Burgenländischen Gemeindeordnung zuträfen.
Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift den Standpunkt, es handle sich bei der Vorstellung deswegen um kein ordentliches Rechtsmittel, weil die Aufsichtsbehörde lediglich kassatorische Funktionen ausübe und die Vorstellung darüber hinaus grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung habe. Die Gemeinde Oggau als mitbeteiligte Partei hat gleichfalls eine Gegenschrift eingebracht und darin geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien schon deswegen nicht gegeben, weil man bei einem Rechtsanwalt die nötige Rechtskenntnis über die Möglichkeit, eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zu erheben, voraussetzen müsse, weshalb ihn ein Verschulden daran treffe, die Frist für die Vorstellung versäumt zu haben, welches Verschulden die Beschwerdeführer zu vertreten hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Gerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1969, Zl. 1645/67, mit der Frage auseinander gesetzt, wer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag zuständig ist, wenn sich dieser Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde richtet. Der Gerichtshof ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der in Art. 119 a Abs. 9 B-VG der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren eingeräumten Parteistellung die Gemeinde bei Einbringung einer Vorstellung von einer weiteren behördlichen Tätigkeit im Vorstellungsverfahren ausgeschlossen sei, also auch von einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung. (Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen; eine schriftliche Ausfertigung des bezogenen Vorerkenntnisses wird den Parteien zugestellt, wenn sie dies binnen zwei Wochen nach Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses beantragen.) Von diesem Erkenntnis könnte der Senat gemäß § 13 Z. 1 VwGG 1965 nur nach seiner Verstärkung durch vier weitere Mitglieder abgehen. Mit dem Hinweis, dass in der durch das oben genannte Erkenntnis entschiedenen Rechtssache die Gemeindebehörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden hatten, in der vorliegenden Rechtssache aber die Landesabgabenordnung, lässt sich die Bindungswirkung nicht verneinen, weil die beiden Verfahrensordnungen in den in Betracht kommenden Bestimmungen nicht wesentlich abweichen. Da die als Aufsichtsbehörde einschreitende belangte Behörde die in der Unzuständigkeit des Gemeinderates von Oggau begründete Rechtsverletzung nicht erkannte und, statt den vor ihr bekämpften Bescheid aus dem Grunde der Unzuständigkeit aufzuheben, mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers abwies, ist dieser Bescheid, so wie sich das genannte Vorerkenntnis ausdrückt, inhaltlich rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Mai 1969, Zl. 1688/67) jedenfalls aufzugreifen, da sie die Unzuständigkeit einer im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Behörde betrifft und eine Unzuständigkeit jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Bei dieser Rechtslage war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführers einzugehen. Der Gerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1969, Zl. 1645/67, mit der Frage auseinander gesetzt, wer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag zuständig ist, wenn sich dieser Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde richtet. Der Gerichtshof ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der in Artikel 119, a Absatz 9, B-VG der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren eingeräumten Parteistellung die Gemeinde bei Einbringung einer Vorstellung von einer weiteren behördlichen Tätigkeit im Vorstellungsverfahren ausgeschlossen sei, also auch von einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung. (Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen; eine schriftliche Ausfertigung des bezogenen Vorerkenntnisses wird den Parteien zugestellt, wenn sie dies binnen zwei Wochen nach Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses beantragen.) Von diesem Erkenntnis könnte der Senat gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, VwGG 1965 nur nach seiner Verstärkung durch vier weitere Mitglieder abgehen. Mit dem Hinweis, dass in der durch das oben genannte Erkenntnis entschiedenen Rechtssache die Gemeindebehörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden hatten, in der vorliegenden Rechtssache aber die Landesabgabenordnung, lässt sich die Bindungswirkung nicht verneinen, weil die beiden Verfahrensordnungen in den in Betracht kommenden Bestimmungen nicht wesentlich abweichen. Da die als Aufsichtsbehörde einschreitende belangte Behörde die in der Unzuständigkeit des Gemeinderates von Oggau begründete Rechtsverletzung nicht erkannte und, statt den vor ihr bekämpften Bescheid aus dem Grunde der Unzuständigkeit aufzuheben, mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers abwies, ist dieser Bescheid, so wie sich das genannte Vorerkenntnis ausdrückt, inhaltlich rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 5. Mai 1969, Zl. 1688/67) jedenfalls aufzugreifen, da sie die Unzuständigkeit einer im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Behörde betrifft und eine Unzuständigkeit jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Bei dieser Rechtslage war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführers einzugehen.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §§ 47 bis 59 VwGG 1965 sowie auf die Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraphen 47 bis 59 VwGG 1965 sowie auf die Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 6. Februar 1970