Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 0784/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7655 A/1969

Geschäftszahl

0784/68

Entscheidungsdatum

09.10.1969

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde der AK in W, vertreten durch Dr. Erwin Oswald, Rechtsanwalt in Wien römisch sieben, Museumstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, vom 11. April 1968, Zl. 64524/12/68, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die Witwe nach dem im Jahre 1960 verstorbenen Polizeirat i. R. Dr. Stephan K. ist, beantragte mit Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 14. Dezember 1966 "auf Grund des Paragraph 15, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, die Neubemessung des Witwenversorgungsgenusses unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 5 und 53 des PG 1965, weil bei Anwendung dieser Bestimmungen die derzeitige schwere Benachteiligung ihres verstorbenen Ehemannes, und damit auch der ihr daraus ständig erwachsende Vermögensnachteil durch eine ungesetzliche Verkürzung ihres Witwenversorgungsgenusses nunmehr behoben werden" könne. Ihr Gatte - führte die Beschwerdeführerin in der Eingabe aus - sei nach einem Krankenstand von wenigen Wochen mit 31. Dezember 1950 in den dauernden Ruhestand versetzt worden. Dadurch sei es nicht möglich gewesen, die im Verlauf eines halben Jahres sicher bevorstehende Ernennung zum Polizeirat, ja nicht einmal das auf die Pensionsbezüge anrechenbare Biennium zu erreichen. Durch Paragraph 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) sei endlich klargestellt, daß eine derartige Benachteiligung nicht erfolgen darf, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen ist. In einem solchen Fall sei der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung eingetreten wäre. Nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera i und k PG 1965 seien als Ruhegenußvordienstzeiten auch die Zeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren und die zur Berufsausbildung bei einem öffentlichrechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit (Gerichtspraxis als Rechtsanwaltsanwärter) uneingeschränkt anzurechnen. Auf diesen Antrag hin ergingen an die Beschwerdeführerin zwei Bescheide. Zunächst ein Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 12. April 1967, dessen Spruch lautet: "Es wird festgestellt, daß Ihnen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, vom 1. Jänner 1966 angefangen ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß von S 2.140,-- gebührt. Zu diesem Witwenversorgungsgenuß gebührt gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 eine Versorgungsgenußzulage von monatlich S 66,30." Die Neubemessung des Witwenversorgungsgenusses der Beschwerdeführerin erfolgte gemäß Paragraph 60, Absatz eins, PG 1965 unter sinngemäßer Anwendung der im Antrag der Beschwerdeführerin angezogenen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Februar 1968 wurde der "unter Punkt B, Absatz 2, der Einabe vom 14. 12. 1966 an das BM. f. Inneres gerichteten Bitte um Anrechnung von weiteren Zeiträumen für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 keine Folge gegeben"; dies mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin laut dem obangeführten Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 12. April 1967 bereits den vollen Versorgungsgenuß (aus 100%iger Ruhegenußbemessungsgrundlage) erhalte und daher auf die "Ausschlußwirkung des Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 Bedacht zu nehmen gewesen sei.

In der gegen letzteren Bescheid erhobenen Berufung stellte die Beschwerdeführerin den Berufungsantrag, "in Abänderung des angefochtenen Bescheides die uneingeschränkte Anrechnung der Vordienstzeit (Gerichtspraxis) des Dr. K zu verfügen und unter Zugrundelegung des sohin errechneten Vorrückungsstichtages die Neubemessung ihres Witwenversorgungsgenusses vorzunehmen".

Das Bundesministerium für Inneres wies mit Bescheid vom 11. April 1968 die Berufung "gemäß Paragraph 63, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 mangels Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages" mit der Begründung zurück, daß mit dem bekämpften Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien über den Antrag vom 14. Dezember 1966 um Anrechnung weiterer Zeiträume für die Bemessung des Ruhegenusses abgesprochen worden sei, in ihrer Berufung sich die Beschwerdeführerin aber (nur) dadurch beschwert erachte, daß ihrem verstorbenen Gatten die Gerichtspraxis nicht für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden sei, somit der Berufungsantrag mit dem Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, in keinem Zusammenhang stehe.

Durch diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf "uneingeschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten ihres Ehegatten, die auch eine Vorrückung in höhere Bezüge mit sich hätte bringen müssen, beschwert, und behauptet, sie habe "von Anfang an in allen ihren Eingaben, Berufungsschriften und Beschwerden nicht nur die Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften des Pensionsgesetzes 1965 verlangt, sondern insbesondere den Antrag auf uneingeschränkte Anrechnung der Vordienstzeiten ihres Ehegatten, nämlich der gesamten Gerichtspraxis gestellt und aufrechterhalten. Die Gerichtspraxis - führt die Beschwerdeführerin aus - die als ein Berufsausbildungsverhältnis aber auch als eine im Staatsdienst zugebrachte Dienstzeit angesehen werden müsse, sei nicht nur eine anrechenbare Ruhegenußvordienstzeit, sondern hiebei auch für die Vorrückung in höhere Bezüge uneingeschränkt zu gelten. Der Beschwerdeantrag lautet dahin, den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 11. April 1968 als gesetzwidrig aufzuheben, in der Sache selbst zu erkennen, daß der Witwenversorgungsgenuß der Beschwerdeführerin unter Anwendung des Paragraph 5, PG 1965 nach uneingeschränkter Anrechnung der vollen Vordienstzeiten des Dr. Stephan K. unter Berücksichtigung des neuen Stichtages für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berechnen ist.

Mit dem Beschwerdeantrag, "in der Sache selbst zu erkennen", verkennt die Beschwerdeführerin die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, denn dieser kann im Falle der Stattgebung einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 den angefochtenen Bescheid lediglich aufheben (kassieren), nicht aber meritorisch in der Sache selbst entscheiden.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Aufgabe der Berufungsbehörde ist es, "in der Sache" zu entscheiden, die Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950). Es kann der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache ist kein zulässiger Berufungsantrag. Im vorliegenden Fall war Gegenstand des in erster Instanz mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Februar 1968 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens einzig und allein der in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 1966 unter Punkt B Absatz 2, enthaltene Antrag, die Zeit des Hochschulstudiums und der Gerichtspraxis des Dr. Stephan K. nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera i und k PG 1965 als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen. Der in der Berufung gestellte "Berufungsantrag" zielt aber nicht darauf ab, sondern auf die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge. Da ein derartiges Begehren nicht Gegenstand des Abspruches der Behörde erster Instanz war, beinhaltet dieser Antrag das Begehren nach Entscheidung in einer anderen "Sache", mit der sich aber die angerufene Behörde als Berufungsinstanz nicht befassen darf. Weil somit dieser Antrag keinen zulässigen Berufungsantrag darstellt, jede Berufung aber gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 einen begründeten Berufungsantrag enthalten muß, fehlt dem Anbringen der Charakter einer zulässigen Berufung, weshalb diese ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Der Beschwerde mußte daher ein Erfolg versagt bleiben (§42 Absatz eins, VwGG 1965).

Der Ausspruch über den Ersatz der Aufwendungen der belangten Behörde gründet sich auf Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGB. Nr. 4.

Wien, am 9. Oktober 1969

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000784.X00

Im RIS seit

30.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Dokumentnummer

JWT_1968000784_19691009X00

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