Anläßlich einer Nachtstreife wurde die Beschwerdeführerin am 15. Juli 1967 gegen 22.55 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz wegen Verdachtes der Landstreicherei und der geheimen Prostitution festgenommen, weil sie ohne Ausweis und mittellos angetroffen wurde und nicht nachweisen konnte, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. In der mit ihr noch am selben Tag aufgenommenen Niederschrift als Beschuldigte gab die Beschwerdeführerin an, am 28. Juni 1967 die eheliche Wohnung in W verlassen zu haben. Sie habe sich jeweils einige Tage bei Verwandten in K und H aufgehalten und sei nunmehr seit zehn Tagen in G. Hier habe sie sich ständig von Männern in Gasthäusern und Nachtlokalen aushalten lassen; sie stellte jedoch in Abrede, mit diesen auch geschlechtlich verkehrt zu haben. Sie habe, als sie von zu Hause weggefahren sei, ihre Handtasche mit Ausweis und S 350,-- Bargeld bei sich gehabt. Tasche und Ausweis seien ihr vor kurzem in G von einem Jugoslawen weggenommen worden, mit dem sie, nachdem er ihr Essen und Trinken bezahlt hatte, des nachts in einem Taxi an den Stadtrand gefahren sei und ihm dort den Geschlechtsverkehr verweigert hatte. Als der Beschwerdeführerin bei einer weiteren Einvernahme am 17. Juli 1967 vorgehalten wurde, sie habe sich mit zwei im Akt namentlich genannten Männern, die ihr auch gegenübergestellt wurden, in deren Wohnung begeben, dort mit beiden Männern im Bett gelegen und diese durch Handverkehr geschlechtlich befriedigt, wofür sie ein Mittagessen und S 25,-- erhalten habe, gab sie an, die diesbezüglichen Anschuldigungen seien unrichtig und darauf zurückzuführen, daß sie dem Ansinnen dieser Männer, mit ihnen schlafen zu gehen, nicht nachgekommen sei. Sie gab zu, wiederholt Nachtlokale besucht zu haben, weigerte sich aber anzugeben, wo sie sich aufgehalten, wo sie genächtigt und wie sie sich verköstigt habe.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Juli 1967 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe sich ungefähr seit 11. Juli 1967 in G nach Verlassen ihrer Familie verschiedenen Männern zur Befriedigung der Geschlechtslust gegen Entgelt hingegeben und mit dem Ertrag, ihr Fortkommen bestritten. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, RGBl. 89 (Vag. Ges.), begangen. Gemäß Art. VII EGVG 1950 wurde über die Beschwerdeführerin eine primäre Arreststrafe von sieben Tagen verhängt. Wenn auch die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Übertretung bestreite, scheine, wie es in der Begründung des Bescheides heißt, der ihr zur Last gelegte Tatbestand durch die Aussagen der beiden ihr gegenüber gestellten Zeugen erwiesen. Auch der Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin mindestens sechs Tage in G aufgehalten habe, nur mit geringfügigen Barmitteln gekommen sei und hier weder einen Unterkunfts- noch einen Aufenthaltsort habe angeben können, spreche gegen sie.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Juli 1967 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe sich ungefähr seit 11. Juli 1967 in G nach Verlassen ihrer Familie verschiedenen Männern zur Befriedigung der Geschlechtslust gegen Entgelt hingegeben und mit dem Ertrag, ihr Fortkommen bestritten. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, RGBl. 89 (Vag. Ges.), begangen. Gemäß Artikel römisch sieben, EGVG 1950 wurde über die Beschwerdeführerin eine primäre Arreststrafe von sieben Tagen verhängt. Wenn auch die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Übertretung bestreite, scheine, wie es in der Begründung des Bescheides heißt, der ihr zur Last gelegte Tatbestand durch die Aussagen der beiden ihr gegenüber gestellten Zeugen erwiesen. Auch der Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin mindestens sechs Tage in G aufgehalten habe, nur mit geringfügigen Barmitteln gekommen sei und hier weder einen Unterkunfts- noch einen Aufenthaltsort habe angeben können, spreche gegen sie.
Noch am selben Tage legte die Beschwerdeführerin mündlich Berufung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1967 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz bestätigt. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Aussage der beiden der Beschwerdeführerin gegenübergestellten Zeugen, könne zweifelsfrei angenommen werden, daß die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat begangen habe. Sie habe selbst zugegeben, daß sie sich von Männern, die sie in Gaststätten und Nachtlokalen kennengelernt habe, aushalten habe lassen, habe während ihres Aufenthaltes in G keinen ständigen Wohnort gehabt und habe nicht angeben können, wo sie die Nächte verbracht und wovon sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich mit den Männern, von denen sie sich aushalten habe lassen, in keinen Geschlechtsverkehr eingelassen, sei entgegenzuhalten, daß unter dem vom Gesetzgeber pönalisierten Begriff „unzüchtiges Gewerbe“ alle zur Befriedigung der Geschlechtslust geeigneten Handlungen zu verstehen seien, „die von einer Frauensperson für eine materiell verwertbare Gegenleistung (Erwerbsabsicht) unternommen oder geduldet werden“.
Gegen diesen Bescheid sowie gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Juli 1967 (erster Instanz) richtet sich die vorliegenden Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Soweit sich die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz richtet, wurde sie mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1968, Zl. 1859/67, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sie sich gegen den Berufungsbescheid richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof über sie und über die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:Gegen diesen Bescheid sowie gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Juli 1967 (erster Instanz) richtet sich die vorliegenden Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Soweit sich die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz richtet, wurde sie mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1968, Zl. 1859/67, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sie sich gegen den Berufungsbescheid richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof über sie und über die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe es die belangte Behörde unterlassen, in ihrem Bescheid anzugeben, auf Grund welches Absatzes des § 5 Vag. Ges. im vorliegenden Fall die Verwaltungsstrafe verhängt worden sei, sie habe dies vielmehr „der freien Rechtsfindung der Parteien überlassen“. Da die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte unzüchtige Verhalten weder ungeachtet der polizeilichen Abstrafung noch gegen polizeiliche Anordnungen gesetzt habe, auch nicht mit einer Krankheit behaftet gewesen sei und es sich bei den beiden ihr gegenübergestellten Zeugen auch nicht um jugendliche Personen gehandelt habe, käme nur der Absatz 4 des § 5 Vag. Ges. (richtig: Z. 4 des Absatzes 2 des § 5 Vag. Ges.) in Frage. Dem sei aber entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten in keiner Weise auffallendes Ärgernis erregen habe können. Der Beschwerdeführerin ist entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Rechtsansicht darin zuzustimmen, daß gemäß § 44 a lit. b VStG 1950 im Spruch eines Straferkenntnisses die Subsumtion der Tat unter die angewendeten Verwaltungsvorschriften klar ausgedrückt sein soll (siehe z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1952, Zl. 2531/51, auf dessen Ausführungen sowie auf die Ausführungen weiterer zitierter Erkenntnisse gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird), Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Graz, das von der belangten Behörde bestätigt wurde, die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sich während ihres Aufenthaltes in G verschiedener Männern zur Befriedigung der Geschlechtslust hingegeben und mit dem Ertrag ihr Fortkommen bestritten zu haben, wodurch sie eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Vag. Ges. begangen habe. Nur gemäß § 5 Abs. 1 Vag. Ges. ist die Bestrafung der Frauenspersonen, welche mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe betreiben, der Sicherheitsbehörde überlassen. Alle anderen Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 Vage Ges. sind gemäß § 7 Vag. Ges. als Übertretung durch die Gerichte zu bestrafen, darunter auch sämtliche in der Beschwerde zitierten Tatbestände. Aus dem Spruch des genannten Bescheides geht einwandfrei hervor, daß nur der erste Absatz des § 5 Vag. Ges. gemeint sein kann, denn nur nach dieser Bestimmung ist die Sicherheitsbehörde berechtigt, das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten zu bestrafen. Daß aber die Tat der Beschwerdeführerin nach irgend einer anderen Bestimmung des § 5 Vag. Ges. strafbar wäre, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich verneint. Da sich aus der Eindeutigkeit des Gegenstandes und dem Zusammenhang unzweifelhaft ergibt, welche gesetzliche Bestimmung die belangte Behörde angewendet hat, liegt im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2531/51 kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Diesem Erkenntnis steht auch nicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1967, Zl. 832/66, entgegen, da in diesem Fall im Spruch eine Verwaltungsvorschrift angeführt war, die für die als erwiesen angenommene Tat niemals in Betracht kommen konnte.Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe es die belangte Behörde unterlassen, in ihrem Bescheid anzugeben, auf Grund welches Absatzes des Paragraph 5, Vag. Ges. im vorliegenden Fall die Verwaltungsstrafe verhängt worden sei, sie habe dies vielmehr „der freien Rechtsfindung der Parteien überlassen“. Da die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte unzüchtige Verhalten weder ungeachtet der polizeilichen Abstrafung noch gegen polizeiliche Anordnungen gesetzt habe, auch nicht mit einer Krankheit behaftet gewesen sei und es sich bei den beiden ihr gegenübergestellten Zeugen auch nicht um jugendliche Personen gehandelt habe, käme nur der Absatz 4 des Paragraph 5, Vag. Ges. (richtig: Ziffer 4, des Absatzes 2 des Paragraph 5, Vag. Ges.) in Frage. Dem sei aber entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten in keiner Weise auffallendes Ärgernis erregen habe können. Der Beschwerdeführerin ist entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Rechtsansicht darin zuzustimmen, daß gemäß Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 im Spruch eines Straferkenntnisses die Subsumtion der Tat unter die angewendeten Verwaltungsvorschriften klar ausgedrückt sein soll (siehe z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1952, Zl. 2531/51, auf dessen Ausführungen sowie auf die Ausführungen weiterer zitierter Erkenntnisse gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird), Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Graz, das von der belangten Behörde bestätigt wurde, die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sich während ihres Aufenthaltes in G verschiedener Männern zur Befriedigung der Geschlechtslust hingegeben und mit dem Ertrag ihr Fortkommen bestritten zu haben, wodurch sie eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Vag. Ges. begangen habe. Nur gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Vag. Ges. ist die Bestrafung der Frauenspersonen, welche mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe betreiben, der Sicherheitsbehörde überlassen. Alle anderen Verstöße gegen die Bestimmungen der Paragraphen eins, bis 6 Vage Ges. sind gemäß Paragraph 7, Vag. Ges. als Übertretung durch die Gerichte zu bestrafen, darunter auch sämtliche in der Beschwerde zitierten Tatbestände. Aus dem Spruch des genannten Bescheides geht einwandfrei hervor, daß nur der erste Absatz des Paragraph 5, Vag. Ges. gemeint sein kann, denn nur nach dieser Bestimmung ist die Sicherheitsbehörde berechtigt, das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten zu bestrafen. Daß aber die Tat der Beschwerdeführerin nach irgend einer anderen Bestimmung des Paragraph 5, Vag. Ges. strafbar wäre, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich verneint. Da sich aus der Eindeutigkeit des Gegenstandes und dem Zusammenhang unzweifelhaft ergibt, welche gesetzliche Bestimmung die belangte Behörde angewendet hat, liegt im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2531/51 kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Diesem Erkenntnis steht auch nicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1967, Zl. 832/66, entgegen, da in diesem Fall im Spruch eine Verwaltungsvorschrift angeführt war, die für die als erwiesen angenommene Tat niemals in Betracht kommen konnte.
Wenn die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Anschuldigungen bestreitet, bekämpft sie damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese ist gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 berechtigt, unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung des Sachverhaltes ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich, als sie auf Grund eines mangelhaften Verfahrens oder einer aktenwidrigen Annahme erfolgte oder überhaupt unschlüssig ist (siehe z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1955, Zl. 716/717/55, und vom 16. Juli 1956, Zl. 637/54). Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, hat sich die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben ca. zehn Tage in G aufgehalten, wobei ihre Geldmittel - sie hatte beim Verlassen der ehelichen Wohnung laut Gendarmeriebericht nur S 150,--, laut eigenen Angaben S 350,--, bei sich, wovon sie noch Fahrtkosten bestreiten mußte - zur Bestreitung des Lebensunterhaltes offenbar nicht ausreichen konnten. Sie mußte zugeben, daß sie sich von Männern, die sie in Gaststätten und Nachtlokalen kennengelernt hatte, aushalten ließ. Insbesondere aus den Aussagen der beiden ihr gegenübergestellten Zeugen konnte entnommen werden, daß sie mit diesen in deren Unterkunft fuhr und sich dort zu ihnen ins Bett legte und unzüchtige Handlungen vornahm und duldete. Die belangte Behörde hatte keine Veranlassung, den Angaben dieser beiden Zeugen keinen Glauben zu schenken, da die Beschwerdeführerin selbst zugegeben hat, auch mit anderen Männern (z. B. einem Jugoslawen), von denen sie sich ebenfalls die Zeche bezahlen ließ, in den Nachtstunden an den Stadtrand gefahren zu sein, offenbar, um in diesen zumindest die Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer zu erwecken. Die Aussagen dieser beiden Zeugen decken sich auch mit der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe sich in keinen Geschlechtsverkehr eingelassen.Wenn die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Anschuldigungen bestreitet, bekämpft sie damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 berechtigt, unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung des Sachverhaltes ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich, als sie auf Grund eines mangelhaften Verfahrens oder einer aktenwidrigen Annahme erfolgte oder überhaupt unschlüssig ist (siehe z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1955, Zl. 716/717/55, und vom 16. Juli 1956, Zl. 637/54). Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, hat sich die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben ca. zehn Tage in G aufgehalten, wobei ihre Geldmittel - sie hatte beim Verlassen der ehelichen Wohnung laut Gendarmeriebericht nur S 150,--, laut eigenen Angaben S 350,--, bei sich, wovon sie noch Fahrtkosten bestreiten mußte - zur Bestreitung des Lebensunterhaltes offenbar nicht ausreichen konnten. Sie mußte zugeben, daß sie sich von Männern, die sie in Gaststätten und Nachtlokalen kennengelernt hatte, aushalten ließ. Insbesondere aus den Aussagen der beiden ihr gegenübergestellten Zeugen konnte entnommen werden, daß sie mit diesen in deren Unterkunft fuhr und sich dort zu ihnen ins Bett legte und unzüchtige Handlungen vornahm und duldete. Die belangte Behörde hatte keine Veranlassung, den Angaben dieser beiden Zeugen keinen Glauben zu schenken, da die Beschwerdeführerin selbst zugegeben hat, auch mit anderen Männern (z. B. einem Jugoslawen), von denen sie sich ebenfalls die Zeche bezahlen ließ, in den Nachtstunden an den Stadtrand gefahren zu sein, offenbar, um in diesen zumindest die Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer zu erwecken. Die Aussagen dieser beiden Zeugen decken sich auch mit der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe sich in keinen Geschlechtsverkehr eingelassen.
Zur Erfüllung des Tatbestandes der Unzucht im Sinne des § 5 Abs. 1 Vag. Ges. ist die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs nicht erforderlich, denn unter „Unzucht“ ist jede Handlung zu verstehen, die erregtem Geschlechtstrieb entsprungen oder zu dessen Erregung bestimmt ist und die durch den geschlechtlichen Anstand gezogenen Grenzen übersteigt (siehe Finger, Strafrecht, 3. Auflage, Band II, Seite 754 f.). Begriffswesentlich für die Prostitution ist der Umstand, daß eine Frauensperson ihren Körper entgeltlich und jedem beliebigen Mann zur Befriedigung des Geschlechtstriebes zur Verfügung stellt (siehe Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, II. Teil, Seite 175, und die weitere: dort zitierte Literatur). Unter Prostitution ist jede gelegentliche oder erwerbsmäßige Selbstpreisgabe an beliebige Personen zu ihrer sexuellen Befriedigung gegen Entlohnung in Geld oder anderen Werten zu verstehen (siehe Großer Brockhaus, 16. Auflage, Band 9, Seite 423 f.). Wenn daher die belangte Behörde auf Grund der Angaben, insbesondere der beiden der Beschwerdeführerin gegenübergestellten Zeugen (Handverkehr durch die Beschwerdeführerin im Bett bei Dulden des Betastens des eigenen Geschlechtsteiles) aber auch dem sonstigen Verhalten der Beschwerdeführerin zu dem Schluß gekommen ist, daß von der Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Vag. Ges. gesetzt wurde, kann der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit erblicken, es sei denn, es mangle an dem zweiten Tatbestandsmerkmal, nämlich der Gewerbsmäßigkeit.Zur Erfüllung des Tatbestandes der Unzucht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Vag. Ges. ist die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs nicht erforderlich, denn unter „Unzucht“ ist jede Handlung zu verstehen, die erregtem Geschlechtstrieb entsprungen oder zu dessen Erregung bestimmt ist und die durch den geschlechtlichen Anstand gezogenen Grenzen übersteigt (siehe Finger, Strafrecht, 3. Auflage, Band römisch zwei, Seite 754 f.). Begriffswesentlich für die Prostitution ist der Umstand, daß eine Frauensperson ihren Körper entgeltlich und jedem beliebigen Mann zur Befriedigung des Geschlechtstriebes zur Verfügung stellt (siehe Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, römisch zwei. Teil, Seite 175, und die weitere: dort zitierte Literatur). Unter Prostitution ist jede gelegentliche oder erwerbsmäßige Selbstpreisgabe an beliebige Personen zu ihrer sexuellen Befriedigung gegen Entlohnung in Geld oder anderen Werten zu verstehen (siehe Großer Brockhaus, 16. Auflage, Band 9, Seite 423 f.). Wenn daher die belangte Behörde auf Grund der Angaben, insbesondere der beiden der Beschwerdeführerin gegenübergestellten Zeugen (Handverkehr durch die Beschwerdeführerin im Bett bei Dulden des Betastens des eigenen Geschlechtsteiles) aber auch dem sonstigen Verhalten der Beschwerdeführerin zu dem Schluß gekommen ist, daß von der Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Vag. Ges. gesetzt wurde, kann der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit erblicken, es sei denn, es mangle an dem zweiten Tatbestandsmerkmal, nämlich der Gewerbsmäßigkeit.
Gerade letzteres behauptet die Beschwerdeführerin. Sie bringt vor, daß aus der Entgegennahme der Einladung zum Essen und der Schenkung von S 20,-- keinesfalls der Schluß gezogen werden könne, sich in dem Bestreben auf einen Gewinn von Unterhaltsmitteln hingegeben zu haben, da sie aus diesen Mitteln ihr Portkommen niemals hätte bestreiten können. Die belangte Behörde habe insbesondere übersehen, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in aufrechter Ehe lebe, und daß das ihr aus dem inkriminierten Tatbestand zugeflossene Entgelt im Verhältnis zu dem ihr auf Grund des § 92 ABGB (richtig: § 91 ABGB) zustehenden standesgemäßen Unterhalt als geradezu unbedeutend anzusehen sei. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, ist für den Begriff “Gewerbe im Sinne des § 5 Abs. 1 Vag. Ges. nicht erforderliche daß der gesamte Aufwand für die Lebensführung aus der Unzucht erworben und bestritten wird. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Vag. Ges. liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einkommensquelle zu verschaffen, das heißt, ihren Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage trat. Dieses Einkommen muß nicht in Bargeld bestehen, es genügt auch Geldeswert, wie z. B. Bezahlung der Zeche und des Zimmers (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1955, Zl. 716/717/55, 16. Juli 1956, Zl. 1768/55, und 13. Juni 1958, Zl. 237/57, insbesondere aber vom 2. Oktober 1963, Zl. 643/62). Auch nach der Lehre genügt für den Tatbestand der gewerbsmäßigen Unzucht im Sinne des § 5 Vag. Ges. die Hingabe des weiblichen Körpers zur Befriedigung der Geschlechtslust an jedermann in dem Bestreben, sich auf diesem Weg Subsistenzmittel zu beschaffen, wobei es gleichgültig ist, ob dieselben in Bargeld bestehen. Es genügt auch die Annahme von anderen Sachen, wenn sie einen Beitrag zu den Subsistenzmitteln darstellen. (Siehe Finger, a.a. O., Seite 762, und Altmann-Jacob, Österreichisches Strafrecht II, Seite 1710.) Der Verwaltungsgerichtshof kann daher der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes Gewerbsmäßigkeit angenommen hat.Gerade letzteres behauptet die Beschwerdeführerin. Sie bringt vor, daß aus der Entgegennahme der Einladung zum Essen und der Schenkung von S 20,-- keinesfalls der Schluß gezogen werden könne, sich in dem Bestreben auf einen Gewinn von Unterhaltsmitteln hingegeben zu haben, da sie aus diesen Mitteln ihr Portkommen niemals hätte bestreiten können. Die belangte Behörde habe insbesondere übersehen, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in aufrechter Ehe lebe, und daß das ihr aus dem inkriminierten Tatbestand zugeflossene Entgelt im Verhältnis zu dem ihr auf Grund des Paragraph 92, ABGB (richtig: Paragraph 91, ABGB) zustehenden standesgemäßen Unterhalt als geradezu unbedeutend anzusehen sei. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, ist für den Begriff “Gewerbe im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Vag. Ges. nicht erforderliche daß der gesamte Aufwand für die Lebensführung aus der Unzucht erworben und bestritten wird. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Vag. Ges. liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einkommensquelle zu verschaffen, das heißt, ihren Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage trat. Dieses Einkommen muß nicht in Bargeld bestehen, es genügt auch Geldeswert, wie z. B. Bezahlung der Zeche und des Zimmers (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1955, Zl. 716/717/55, 16. Juli 1956, Zl. 1768/55, und 13. Juni 1958, Zl. 237/57, insbesondere aber vom 2. Oktober 1963, Zl. 643/62). Auch nach der Lehre genügt für den Tatbestand der gewerbsmäßigen Unzucht im Sinne des Paragraph 5, Vag. Ges. die Hingabe des weiblichen Körpers zur Befriedigung der Geschlechtslust an jedermann in dem Bestreben, sich auf diesem Weg Subsistenzmittel zu beschaffen, wobei es gleichgültig ist, ob dieselben in Bargeld bestehen. Es genügt auch die Annahme von anderen Sachen, wenn sie einen Beitrag zu den Subsistenzmitteln darstellen. (Siehe Finger, a.a. O., Seite 762, und Altmann-Jacob, Österreichisches Strafrecht römisch zwei, Seite 1710.) Der Verwaltungsgerichtshof kann daher der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes Gewerbsmäßigkeit angenommen hat.
Die Einvernahme der in der Beschwerdeschrift namentlich genannten Zeugen, insbesondere des Gatten der Beschwerdeführerin, wurde, wie auch die belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift ausführt, von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens nicht beantragt. Auch hätte eine Einvernahme dieser Zeugen zu keinem anderen Bescheid führen können. Die Beschwerdeführerin hat am 15. Juli 1967 bei der Bundespolizeidirektion Graz als Beschuldigte niederschriftlich zu Protokoll gegeben, daß sie sich bereits seit zehn Tagen in G aufgehalten habe, und zwar in der Regel in Gaststätten und Nachtlokalen des G-Viertels. Wo sie vorher war, ist für den von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Sachverhalt unwesentlich. Daß die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und auch von diesem erhalten worden ist, wurde von niemandem bestritten. Dieser Umstand kann jedoch im vorliegenden Fall an dem strafbaren Verhalten der Beschwerdeführerin nichts ändern, denn sie gibt selbst an, nach einem Streit die eheliche Wohnung in der Absicht verlassen zu haben, sich für kurze Zeit in G eine Arbeit zu suchen, was bedeutet, daß sie zumindest für diese Zeit selbst auf den ihr nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch zustehenden Unterhalt durch ihren Gatten nicht angewiesen sein wollte und Unterhaltsleistungen nicht empfangen hat.
Die Beschwerde erwies sich in allen Punkten als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde erwies sich in allen Punkten als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Kostenzuspruch an den Bund gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b Abs. 5, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Zusammenhang mit Art. I B. Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Der Kostenzuspruch an den Bund gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b, Absatz 5, 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Zusammenhang mit Artikel römisch eins, B. Ziffer 4, und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 23. April 1968