Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2531/51

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2531/51

Entscheidungsdatum

22.04.1952

Index

Verwaltungsverfahren
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Ehrhart und die Räte Dr. Höslinger, Dr. Borotha, Dr. Vejborny und Dr. Hrdlitzka als Richter, im Beisein des Landesregierungsrates Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde des JH in römisch fünf gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. September 1951, Zl. V/P - 3992/51, betreffend Uebertretung des Preisregelungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Salzburg über den Beschwerdeführer gemäss Paragraph 5, Absatz eins, des Preisregelungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1950, eine Geldstrafe von 3000,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 6 Tagen verhängt, weil er im Mai 1951 ca. 80 - 100 kg Landbutter im Bezirk Tamsweg von verschiedenen Bauern zum Preise von S 18,-- bis S 20,-- pro kg gekauft und dadurch eine Uebertretung des Paragraph eins, Absatz eins, des Preisregelungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1950, in der derzeit geltenden Fassung begangen habe.

Die gegen diesen Bescheid wegen Gesetzwidrigkeit des Inhaltes und Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde musste der Gerichtshof in folgender Erwägung als verfehlt erkennen:

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera b, VStG deshalb nicht entsprochen sei, weil die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht enthalten sei. Ueberdies gebe es keine Verwaltungsvorschrift, die den Kauf von Landbutter im Mai 1951 zum Preise von 18,-- bis 20,-- S verbiete. Wohl ist richtig, dass sich der angefochtene Bescheid nur auf Paragraph eins, des Preisregelungsgesetzes 1950 stützt, während ein weiterer Hinweis auf die übertretene Anordnung fehlt. ES ist richtig, dass die belangte Behörde gemäss Paragraph 44 a, Absatz eins, Litera b, Verwaltungsstrafgesetz auch die übertretene Preisanordnung hätte zitieren sollen. Wie jedoch der Gerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 13. Jänner 1931 Slg. Nr. 16497 A ausgesprochen hat, bildet die Unterlassung gleichwohl keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben. Auch bei einem Straferkenntnis ist die vorgefallene Unterlassung dann nicht von wesentlicher Bedeutung, wenn sich aus dem Zusammenhangs unzweifelhaft ergibt, welche Bestimmung die Behörde zur Anwendung gebracht hat (Erkenntnis vom 14. Juni 1934 A 861/33, abgedruckt in Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, Seite 657). Da die belangte Behörde Paragraph eins, Absatz eins, des Preisregelungsgesetzes zitiert hat und nach dem Spruch die Verwaltungsübertretung im Ankauf von Butter zum Preis von 18,-- bis 20,-- S pro kg vom Erzeuger erblickt wird, so kann es sich nur um die Uebertretung jener Anordnung handeln, durch welche die Butterpreise für den Zeitpunkt der Tat geregelt waren. In Uebereinstimmung mit der zitierten Judikatur des Gerichtshofes kann daher der Gerichtshof dem tatsächlich vorliegenden Mangel keine wesentliche Bedeutung beimessen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat eine solche Anordnung für den in Betracht kommenden Zeitraum tatsächlich bestanden. Es ist dies die Anordnung betreffend Preisregelung für Milch- und Milcherzeugnisse vom 1. Juni 1949, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. Juni 1949 Nr. 130. Diese Anordnung wurde hinsichtlich der Butterpreise erst durch Kundmachung vom 14. Juli 1951 Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Juli 1951, Nr. 161, ausser Kraft gesetzt und neue Butterpreise bestimmt. In der Zwischenzeit ergangene Anordnungen, die ausdrücklich befristet waren, betrafen nicht die Butterpreise.

Der Beschwerdeführer behauptet, nur 3 kg Butter direkt vom Erzeuger gekauft zu haben, während er die ganze übrige Menge vom Händler JZ in M bezogen habe. Dieses Vorbringen ist aktenwidrig, denn der Beschwerdeführer hat laut eigenhändig gefertigter Niederschrift vom 3. Juni 1951 angegeben, dass er „hier Bauernhof für Bauernhof“ besuche und sich auch bei den Bauern gemeldet habe. Bei seinem ersten Besuch im L hätte er ebenso wie bei seinem zweiten Besuch 27 bis 30 kg Butter aufgekauft. Heute (3. Besuch) hätte er eine Menge von 33 kg Butter bei sich. Tatsächlich habe er „den Bauern ab Hof nie mehr als 18,-- S je kg“ bezahlt. Er unterhalte in M einen Aufkäufer namens JZ, welcher für ihn „ebenfalls“ bei Bauern Butter und andere Landprodukte aufkaufe. Als Beschuldigter vor die Behörde geladen, gab der Beschwerdeführer wörtlich an. „Ich habe Mitte Mai 1951 im Bezirk Tamsweg bei verschiedenen Bauern dreimal Butter zum Preise von 18,-- bis 19,-- S gekauft.“ Ueberdies hielt er ausdrücklich die vorhin erwähnten Angaben vollinhaltlich aufrecht. Der Akt enthält überdies als weiteres Erhebungsmaterial noch Niederschriften über die Aussagen von MG und von FR, welche angeben, entweder dem Beschwerdeführer selbst Butter verkauft oder von diesem selbst zum Butterverkauf zu überhöhtem Preis aufgefordert worden zu sein. Aber auch dann, wenn sich der Beschwerdeführers eines Mittelsmannes - Z ist kein Gewerbetreibender und besitzt keine Gewerbeberechtigung zum Aufkauf von Butter beim Erzeuger bedient hat, trifft ihn die Verantwortlichkeit ebenso wie für jene Fälle, wo er persönlich den Kauf durchgeführt hat. Ueberdies würde auch bei Bezug der Butter von einem Händler der Kleinhandelseinstellpreis für Bauernbutter einschliesslich handelsüblicher Verpackung frei Haus des Kleinhändlers nur 16,95 S betragen haben. Der Erzeugerpreis für Bauernbutter beträgt nach der mehrfach erwähnten Anordnung S 16,-- pro kg. Der belangten Behörde ist demnach keine Aktenwidrigkeit anzulasten, wenn sie auf Grund des geschilderten Akteninhaltes den im Spruch angeführten Tatbestand als erwiesen annahm.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch in seiner Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Strafe. Die belangte Behörde habe von der Bestimmung des Paragraph 19, VStG keinen Gebrauch gemacht, wonach bei der Strafbemessung ausser den mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen seien. Wie jedoch der Bundesgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Oktober 1936, Zl. 1273/36 A ausgesprochen hat, ist die Beantwortung der Frage, inwieweit die Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen sind, ebenso wie die Würdigung von Milderungs- und Erschwerungsgründen dem Ermessen der Behörde überlassen. Dass die Vermögens- und Familienverhältnisse nicht erhoben worden seien, ist unrichtig, weil die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Gendarmerieanzeige entsprechende vom Beschwerdeführer nicht widerlegte Angaben enthält. Meder die Berufung noch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde enthält nähere konkrete Angaben, was eigentlich in diesem Punkte von der Behörde angeblich übersehen worden ist. Die verhängte Strafe hält sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und liegt so weit unter der zulässigen Höchststrafe von 50.000,-- S, dass von einem Ermessensmissbrauch nicht gesprochen werden kann, zumal bereits die Behörde erster Instanz auf die wirtschaftlichen Folgen der Butteraufkäufe im Bezirk Tamsweg hingewiesen hat. Auch diese sind aktenkundig, weil bereits der Gendarmerieanzeige zu entnehmen ist, dass es gerade die offensichtlichen Folgen der Butteraufkäufe waren, welche die Preisüberwachungsstelle veranlasst haben, die Gendarmerieposten des Bezirkes zu beauftragen, nach diesen Aufkäufern, die Ueberpreise bieten, zu fahnden. Was mit der Butter weiter geschehen ist, ist nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Gegenstand ist lediglich der Ankauf zu überhöhten Preisen.

Da sich also die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäss Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. April 1952

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951002531.X00

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022

Dokumentnummer

JWT_1951002531_19520422X00

Navigation im Suchergebnis