[3] Allein gegen den dargestellten Schuldspruch A I richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Allein gegen den dargestellten Schuldspruch A römisch eins richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider gründete das Erstgericht die Feststellung, wonach der Angeklagte bei dieser Fahrt „eine nicht mehr feststellbare, jedenfalls drei übersteigende Anzahl von Fremden“ transportierte (US 4), ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (dazu RIS-Justiz RS0118317) auf die Aussage des Zeugen * H*, dass „im Fahrzeug mehrere Personen waren, das Fahrzeug tiefer gehangen habe und das Fahrzeug vollbesetzt gewesen sei“ (US 10, ON 46.2, 31). Auf die Behauptung, dass aus diesen Angaben auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann der Beschwerdebehauptung zuwider eine Rüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455). Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider gründete das Erstgericht die Feststellung, wonach der Angeklagte bei dieser Fahrt „eine nicht mehr feststellbare, jedenfalls drei übersteigende Anzahl von Fremden“ transportierte (US 4), ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (dazu RIS-Justiz RS0118317) auf die Aussage des Zeugen * H*, dass „im Fahrzeug mehrere Personen waren, das Fahrzeug tiefer gehangen habe und das Fahrzeug vollbesetzt gewesen sei“ (US 10, ON 46.2, 31). Auf die Behauptung, dass aus diesen Angaben auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann der Beschwerdebehauptung zuwider eine Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.