OGH
23.09.2026
13Os80/26b
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * T* wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. Mai 2026, GZ 8 Hv 21/26a-46.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG (A I und römisch zwei) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – hier relevant –
A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise und Durchreise von mindestens drei Fremden in und durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
römisch eins) am 15. November 2025 in M* und an anderen Orten im Inland, indem er als Lenker eines im Urteil näher bezeichneten Fahrzeugs zumindest vier Fremde (US 4) von Ungarn nach Österreich transportierte.
[3] Allein gegen den dargestellten Schuldspruch A römisch eins richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider gründete das Erstgericht die Feststellung, wonach der Angeklagte bei dieser Fahrt „eine nicht mehr feststellbare, jedenfalls drei übersteigende Anzahl von Fremden“ transportierte (US 4), ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (dazu RIS-Justiz RS0118317) auf die Aussage des Zeugen * H*, dass „im Fahrzeug mehrere Personen waren, das Fahrzeug tiefer gehangen habe und das Fahrzeug vollbesetzt gewesen sei“ (US 10, ON 46.2, 31). Auf die Behauptung, dass aus diesen Angaben auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann der Beschwerdebehauptung zuwider eine Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00080.26B.0923.000