[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten * Ö*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten * Ö*.
Zur Zulässigkeit des Anschlusses des * Ö* als Privatbeteiligter:
[4] Über das Vermögen des Angeklagten * U* wurde nach der Aktenlage mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 15. Oktober 2025 zu AZ 38 S 11/25t das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (ON 21.13, vgl auch US 5), dieses war jedenfalls bis zum Schluss des Beweisverfahrens anhängig (ON 39 S 7, US 6). Über das Vermögen des Angeklagten * U* wurde nach der Aktenlage mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 15. Oktober 2025 zu AZ 38 S 11/25t das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (ON 21.13, vergleiche auch US 5), dieses war jedenfalls bis zum Schluss des Beweisverfahrens anhängig (ON 39 S 7, US 6).
[5] Die (zuletzt am 22. April 2026 in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene) Erklärung des * Ö*, sich dem Strafverfahren gegen * U* mit einem in der Hauptverhandlung auf 126.107,58 Euro reduzierten (ON 39 S 7) „Teilschadenersatz“ als Privatbeteiligter anzuschließen (ON 2 S 4 und ON 39 S 7), betraf eine Forderung, die von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens betroffen ist (dazu auch ON 29 S 4, ON 39 S 8 ff; ON 43 in AZ 38 S 11/25t des Bezirksgerichts Dornbirn).
[6] Gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO ist die Anschlusserklärung – durch die das Opfer zur Privatbeteiligten wird (§ 65 Z 2 StPO) – zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist. Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO ist die Anschlusserklärung – durch die das Opfer zur Privatbeteiligten wird (Paragraph 65, Ziffer 2, StPO) – zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist.
[7] Dieser Fall ist hier gegeben, weil die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung im Adhäsionsverfahren nicht in Betracht kommt (jüngst 15 Os 7/26g, RIS-Justiz RS0127125 und RS0127126; Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 67 Rz 9, 14 und 15; Spenling, WK-StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 69 und 73). Dieser Fall ist hier gegeben, weil die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung im Adhäsionsverfahren nicht in Betracht kommt (jüngst 15 Os 7/26g, RIS-Justiz RS0127125 und RS0127126; Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 67, Rz 9, 14 und 15; Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 bis 379 Rz 69 und 73).
[8] Zur Anfechtung des Freispruchs mittels Nichtigkeitsbeschwerde ist * Ö* demzufolge nicht legitimiert. Daraus folgt die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung (§§ 285a Z 1, 285d Abs 1 Z 1 StPO). Zur Anfechtung des Freispruchs mittels Nichtigkeitsbeschwerde ist * Ö* demzufolge nicht legitimiert. Daraus folgt die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
[9] Ebenso war mit der – schon mangels Anfechtungslegitimation unzulässigen – Berufung zu verfahren (§ 294 Abs 4 StPO iVm § 296 Abs 2 StPO). Ebenso war mit der – schon mangels Anfechtungslegitimation unzulässigen – Berufung zu verfahren (Paragraph 294, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO).
[10] Diesbezüglich sei hinzugefügt, dass selbst einem Privatbeteiligten gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg infolge Freispruchs (§ 366 Abs 1 StPO) das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht (§ 283 Abs 4 zweiter Satz StPO iVm § 366 Abs 3 StPO, RIS-Justiz RS0101316). Diesbezüglich sei hinzugefügt, dass selbst einem Privatbeteiligten gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg infolge Freispruchs (Paragraph 366, Absatz eins, StPO) das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht (Paragraph 283, Absatz 4, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz 3, StPO, RIS-Justiz RS0101316).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.