Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Geschäftszahl

13Os79/26f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * U* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Privatbeteiligten * Ö* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. April 2026, GZ 26 Hv 150/25a-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Erklärung des * Ö*, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

* Ö* fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * U* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 14) freigesprochen, er habe vom Juni 2024 bis zum 24. Oktober 2024 in F* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * Ö* durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von gesamt 190.000 Euro, somit zu Handlungen verleitet, die diesen (aufgrund des Erbringens bloß eines geringen Teils der vereinbarten Leistungen) im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 140.000 Euro am Vermögen schädigten.

[2]             Mit seinen gegen den Angeklagten gerichteten Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte * Ö* nach Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (US 3).

Rechtliche Beurteilung

[3]             Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten * Ö*.

Zur Zulässigkeit des Anschlusses des * Ö* als Privatbeteiligter:

[4]             Über das Vermögen des Angeklagten * U* wurde nach der Aktenlage mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 15. Oktober 2025 zu AZ 38 S 11/25t das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (ON 21.13, vergleiche auch US 5), dieses war jedenfalls bis zum Schluss des Beweisverfahrens anhängig (ON 39 S 7, US 6).

[5]                          Die (zuletzt am 22. April 2026 in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene) Erklärung des * Ö*, sich dem Strafverfahren gegen * U* mit einem in der Hauptverhandlung auf 126.107,58 Euro reduzierten (ON 39 S 7) „Teilschadenersatz“ als Privatbeteiligter anzuschließen (ON 2 S 4 und ON 39 S 7), betraf eine Forderung, die von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens betroffen ist (dazu auch ON 29 S 4, ON 39 S 8 ff; ON 43 in AZ 38 S 11/25t des Bezirksgerichts Dornbirn).

[6]             Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO ist die Anschlusserklärung – durch die das Opfer zur Privatbeteiligten wird (Paragraph 65, Ziffer 2, StPO) – zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist.

[7]             Dieser Fall ist hier gegeben, weil die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung im Adhäsionsverfahren nicht in Betracht kommt (jüngst 15 Os 7/26g, RIS-Justiz RS0127125 und RS0127126; Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 67, Rz 9, 14 und 15; Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 bis 379 Rz 69 und 73).

[8]             Zur Anfechtung des Freispruchs mittels Nichtigkeitsbeschwerde ist * Ö* demzufolge nicht legitimiert. Daraus folgt die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

[9]             Ebenso war mit der – schon mangels Anfechtungslegitimation unzulässigen – Berufung zu verfahren (Paragraph 294, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO).

[10]           Diesbezüglich sei hinzugefügt, dass selbst einem Privatbeteiligten gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg infolge Freispruchs (Paragraph 366, Absatz eins, StPO) das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht (Paragraph 283, Absatz 4, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz 3, StPO, RIS-Justiz RS0101316).

[11]           Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00079.26F.0923.000