Bundesrecht konsolidiert

.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 49a

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49a

Inkrafttretensdatum

17.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Anonymverfügung

Paragraph 49 a,
  1. Absatz eins,Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
  2. Absatz 2,Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Absatz eins, eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben. Paragraph 18 a, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die sie erlässt, und das Datum der Ausfertigung;
    2. Ziffer 2
      die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
    3. Ziffer 3
      die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
    4. Ziffer 4
      die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    5. Ziffer 5
      die Belehrung über die in Absatz 6, getroffene Regelung.
  4. Absatz 4,Die Anonymverfügung oder eine Beilage zu dieser hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten als Text und als QR-Code zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;
    2. Ziffer 2
      die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;
    3. Ziffer 3
      eine Identifikationsnummer.
    Paragraph 50, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß Paragraph 9, verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Die Behörde kann dem Adressaten der Anonymverfügung zur erleichterten Feststellung des Täters die Anzeige gemäß Absatz 2, oder Teile davon übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich machen, soweit dem nicht die in Paragraph 17, Absatz 3, AVG genannten Gründe entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn der vorgeschriebene Strafbetrag nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung gezahlt wird. Der vorgeschriebene Strafbetrag ist durch dessen Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer zu zahlen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten.
  7. Absatz 7,Wird der Strafbetrag gemäß Absatz 6, gezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
  8. Absatz 8,Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Absatz 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im elektronischen Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder der Strafbetrag gezahlt worden ist, physisch zu löschen.
  9. Absatz 9,Wird der Strafbetrag nicht gemäß Absatz 6, gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Wird der Strafbetrag gemäß Absatz 6, nicht rechtzeitig, jedoch vor der Einleitung von Nachforschungen nach dem unbekannten Täter gezahlt, hat die Behörde die Verfolgung zu unterlassen.
  10. Absatz 10,Wird bei der Zahlung gemäß Absatz 6, oder 9 zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, ist er nicht zurückzuzahlen.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40280810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P49a/NOR40280810