Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/21/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0146

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs2
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/21/0147
Ra 2020/21/0167

Rechtssatz

Die der Ansicht - die Schubhaft sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil der (nach Paragraph 22 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, BFA-VG 2014) vorzunehmende Abspruch betreffend die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft verspätet ergangen sei - zugrunde liegende Prämisse, der Schubhaftbescheid habe für diesen Zeitraum seine Wirksamkeit verloren, trifft nicht zu vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181). Er bildet vielmehr weiterhin den maßgeblichen Schubhafttitel. Die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Fremden in diesem Zeitraum hängt demnach davon ab, ob der Schubhaftbescheid hierfür eine taugliche Grundlage darstellt. Die verspätete Entscheidung betreffend den Fortsetzungsausspruch kann somit auch nicht mit (gesonderter) Schubhaftbeschwerde an das VwG erfolgreich geltend gemacht werden, sondern nur mit Beschwerde an den VfGH, der gegebenenfalls eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit feststellt vergleiche VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Nur der Fortsetzungsausspruch ist wegen seiner verspäteten Erlassung insoweit rechtswidrig, was aber nicht zu seiner Aufhebung durch den VwGH führt, weil der Fremde in Ansehung des Rechts auf fristgerechte Entscheidung durch eine Aufhebung nicht besser gestellt wäre vergleiche VwGH 27.1.1995, 94/02/0392; VwGH 26.4.2002, 99/02/0034). Deshalb beschränkt sich auch der VfGH in diesen Fällen auf die Feststellung der Rechtsverletzung und hebt den verspätet ergangenen Fortsetzungsausspruchs nicht auf, weil durch eine solche Aufhebung die Rechtsverletzung nicht beseitigt, sondern insoweit sogar verschärft werden könnte, als die im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG ergehende Entscheidung nur noch später ergehen könnte vergleiche VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Vor allem käme die Aufhebung eines Fortsetzungsausspruchs durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aber nur dann in Betracht, wenn diese Entscheidung außer wegen ihrer nicht fristgerechten Erlassung mit einer sonstigen Rechtswidrigkeit belastet ist vergleiche VfGH 30.6.2015, E 1629 aus 2014,; VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Auch ein verspätet erlassener Fortsetzungsausspruch stellt daher - soweit er nicht an einem weiteren Mangel leidet - einen tauglichen Schubhafttitel dar. Keinesfalls hat aber die wegen der nicht fristgerechten Erlassung bestehende Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs zur Folge, dass die Anhaltung in Schubhaft in jenem Zeitraum, in dem die Fristüberschreitung vorlag, per se rechtswidrig war. Das hängt - wie erwähnt - von der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides bzw. eines anderen davor ergangenen Schubhafttitels ab vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210146.L02

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020210146_20200716L02

Rechtssatz für Ra 2020/21/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0163

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs2
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0146 E 16. Juli 2020 RS 2 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Die der Ansicht - die Schubhaft sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil der (nach Paragraph 22 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, BFA-VG 2014) vorzunehmende Abspruch betreffend die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft verspätet ergangen sei - zugrunde liegende Prämisse, der Schubhaftbescheid habe für diesen Zeitraum seine Wirksamkeit verloren, trifft nicht zu vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181). Er bildet vielmehr weiterhin den maßgeblichen Schubhafttitel. Die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Fremden in diesem Zeitraum hängt demnach davon ab, ob der Schubhaftbescheid hierfür eine taugliche Grundlage darstellt. Die verspätete Entscheidung betreffend den Fortsetzungsausspruch kann somit auch nicht mit (gesonderter) Schubhaftbeschwerde an das VwG erfolgreich geltend gemacht werden, sondern nur mit Beschwerde an den VfGH, der gegebenenfalls eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit feststellt vergleiche VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Nur der Fortsetzungsausspruch ist wegen seiner verspäteten Erlassung insoweit rechtswidrig, was aber nicht zu seiner Aufhebung durch den VwG führt, weil der Fremde in Ansehung des Rechts auf fristgerechte Entscheidung durch eine Aufhebung nicht besser gestellt wäre vergleiche VwGH 27.1.1995, 94/02/0392; VwGH 26.4.2002, 99/02/0034). Deshalb beschränkt sich auch der VfGH in diesen Fällen auf die Feststellung der Rechtsverletzung und hebt den verspätet ergangenen Fortsetzungsausspruchs nicht auf, weil durch eine solche Aufhebung die Rechtsverletzung nicht beseitigt, sondern insoweit sogar verschärft werden könnte, als die im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG ergehende Entscheidung nur noch später ergehen könnte vergleiche VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Vor allem käme die Aufhebung eines Fortsetzungsausspruchs durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aber nur dann in Betracht, wenn diese Entscheidung außer wegen ihrer nicht fristgerechten Erlassung mit einer sonstigen Rechtswidrigkeit belastet ist vergleiche VfGH 30.6.2015, E 1629 aus 2014,; VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Auch ein verspätet erlassener Fortsetzungsausspruch stellt daher - soweit er nicht an einem weiteren Mangel leidet - einen tauglichen Schubhafttitel dar. Keinesfalls hat aber die wegen der nicht fristgerechten Erlassung bestehende Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs zur Folge, dass die Anhaltung in Schubhaft in jenem Zeitraum, in dem die Fristüberschreitung vorlag, per se rechtswidrig war. Das hängt - wie erwähnt - von der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides bzw. eines anderen davor ergangenen Schubhafttitels ab vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210163.L03

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020210163_20200716L03

Rechtssatz für Ra 2026/21/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/21/0026

Entscheidungsdatum

30.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs2
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0146 E 16. Juli 2020 RS 2 (hier nur der vierte und fünfte Satz)

Stammrechtssatz

Die der Ansicht - die Schubhaft sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil der (nach Paragraph 22 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, BFA-VG 2014) vorzunehmende Abspruch betreffend die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft verspätet ergangen sei - zugrunde liegende Prämisse, der Schubhaftbescheid habe für diesen Zeitraum seine Wirksamkeit verloren, trifft nicht zu vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181). Er bildet vielmehr weiterhin den maßgeblichen Schubhafttitel. Die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Fremden in diesem Zeitraum hängt demnach davon ab, ob der Schubhaftbescheid hierfür eine taugliche Grundlage darstellt. Die verspätete Entscheidung betreffend den Fortsetzungsausspruch kann somit auch nicht mit (gesonderter) Schubhaftbeschwerde an das VwG erfolgreich geltend gemacht werden, sondern nur mit Beschwerde an den VfGH, der gegebenenfalls eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit feststellt vergleiche VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Nur der Fortsetzungsausspruch ist wegen seiner verspäteten Erlassung insoweit rechtswidrig, was aber nicht zu seiner Aufhebung durch den VwGH führt, weil der Fremde in Ansehung des Rechts auf fristgerechte Entscheidung durch eine Aufhebung nicht besser gestellt wäre vergleiche VwGH 27.1.1995, 94/02/0392; VwGH 26.4.2002, 99/02/0034). Deshalb beschränkt sich auch der VfGH in diesen Fällen auf die Feststellung der Rechtsverletzung und hebt den verspätet ergangenen Fortsetzungsausspruchs nicht auf, weil durch eine solche Aufhebung die Rechtsverletzung nicht beseitigt, sondern insoweit sogar verschärft werden könnte, als die im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG ergehende Entscheidung nur noch später ergehen könnte vergleiche VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Vor allem käme die Aufhebung eines Fortsetzungsausspruchs durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aber nur dann in Betracht, wenn diese Entscheidung außer wegen ihrer nicht fristgerechten Erlassung mit einer sonstigen Rechtswidrigkeit belastet ist vergleiche VfGH 30.6.2015, E 1629 aus 2014,; VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Auch ein verspätet erlassener Fortsetzungsausspruch stellt daher - soweit er nicht an einem weiteren Mangel leidet - einen tauglichen Schubhafttitel dar. Keinesfalls hat aber die wegen der nicht fristgerechten Erlassung bestehende Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs zur Folge, dass die Anhaltung in Schubhaft in jenem Zeitraum, in dem die Fristüberschreitung vorlag, per se rechtswidrig war. Das hängt - wie erwähnt - von der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides bzw. eines anderen davor ergangenen Schubhafttitels ab vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210026.L01

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026210026_20260430L01