Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2026/11/0041
Entscheidungsdatum
28.07.2026
Index
80 Land- und Forstwirtschaft
Norm
GVG Slbg 2023 §24
GVG Slbg 2023 §48 Abs3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/11/0042
Rechtssatz
Selbst die Vertragspartner eines der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäfts nehmen nur insoweit aufgrund eines rechtlichen Interesses am grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren teil, als die Durchsetzung ihres Rechts an der Erlangung der behördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts angestrebt wird. Die subjektive Rechtssphäre der Vertragsparteien ist mithin auf die Erlangung der behördlichen Genehmigung eingeschränkt (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2017/11/0314; VwGH 10.11.2025, Ra 2025/11/0139).Selbst die Vertragspartner eines der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäfts nehmen nur insoweit aufgrund eines rechtlichen Interesses am grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren teil, als die Durchsetzung ihres Rechts an der Erlangung der behördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts angestrebt wird. Die subjektive Rechtssphäre der Vertragsparteien ist mithin auf die Erlangung der behördlichen Genehmigung eingeschränkt vergleiche VwGH 29.5.2019, Ra 2017/11/0314; VwGH 10.11.2025, Ra 2025/11/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026110041.L01
Im RIS seit
20.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2026110041_20260728L01